Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 18 vom 27.7.2018 Seite 399 bis 410

 

Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW

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Verordnung zur Änderung
von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 Schulgesetz NRW

Vom 12. Juli 2018

Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:

Inhalt

Artikel 1         Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen               Oberstufe

Artikel 2         Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des
Berufskollegs

Artikel 3         Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld

Artikel 4         Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des                      Weiterbildungskollegs

Artikel 5         Inkrafttreten

Artikel 1

Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (GV. NRW. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.  In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Dauer der Klausuren im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase gilt § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In einem der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule in den modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine gleichwertige mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt. Die mündliche Leistungsüberprüfung darf nicht in dem Halbjahr liegen, das in demselben Fach von der Schule für die Facharbeit nach Absatz 3 festgelegt wurde.“

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die schriftliche Prüfung dauert in den Leistungskursfächern mindestens 240 und höchstens 270 Minuten und im dritten Abiturfach mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Im Rahmen dieser Bandbreiten bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde die Dauer der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Schülerexperimente und praktische Arbeiten in den Naturwissenschaften, in Ernährungslehre, Informatik und Technik oder für Gestaltungsaufgaben in den Fächern Kunst und Musik kann die oberste Schulaufsichtsbehörde die jeweils festgelegte Dauer der Prüfung um höchstens 60 Minuten verlängern.“

Artikel 2

Anlage D der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000, S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In der Jahrgangsstufe 13 sind im ersten Halbjahr in den beiden Leistungskursfächern, in dem dritten Fach der Abiturprüfung und in den Fremdsprachen je zwei Klausuren zu schreiben. Im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 ist in den beiden Leistungskursfächern und dem dritten Fach der Abiturprüfung jeweils eine Klausur zu schreiben. In den Fächern der schriftlichen Berufsabschlussprüfung ist in der Jahrgangsstufe 13 pro Halbjahr jeweils mindestens eine Klausur zu schreiben.“

d) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „Teils der“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) In den modernen Fremdsprachen kann sowohl im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 als auch in den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase jeweils eine Klausur durch eine Sprechprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch muss in den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase eine Klausur durch eine Sprechprüfung ersetzt werden.“

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Die Klausuren sind so zu verteilen, dass in jedem Kursabschnitt eine Klausur geschrieben wird. In einer Woche dürfen für die Schülerin oder den Schüler nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. An einem Schultag darf eine Schülerin oder ein Schüler nicht mehr als eine Klausur schreiben. Die Termine für die Klausuren sind frühzeitig bekannt zu geben. Die Dauer der Klausuren legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest. Für die Dauer der Klausuren in den schriftlichen Abiturfächern im zweiten Halbjahr der  Jahrgangsstufe 13  gilt § 17 Absatz 2 und 3 entsprechend.“

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

4. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15

Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der ersten Konferenz.

(2) Zugelassen wird, wer am Unterricht der Jahrgangsstufen 12 und 13 gemäß der für den Bildungsgang gültigen Stundentafel teilgenommen hat und im Grund- und Leistungskursbereich der Qualifikationsphase (Block I) folgende Bedingungen erfüllt:

1. Es müssen mindestens 32 und höchstens 40 Kurse, darunter die acht Leistungskurse, eingebracht werden. Werden mehr als 32 Kurse eingebracht, kann ein Kurs durch eine Facharbeit nach Absatz 4 Nummer 3 ersetzt werden.

2. Es müssen mindestens 200 Punkte gemäß § 25 Absatz 3 erreicht werden.

3. Von den gemäß Nummer 1 eingebrachten Kursen dürfen

a) bei Einbringung von genau 32 Kursen nicht mehr als sechs,

b) bei Einbringung von 33 bis 37 Kursen nicht mehr als sieben und

c) bei Einbringung von 38 bis 40 Kursen nicht mehr als acht Kurse

mit weniger als fünf Punkten in einfacher Gewichtung bewertet worden sein.

Darunter dürfen nicht mehr als drei Leistungskurse sein. Kurse, die mit null Punkten bewertet worden sind, können nicht eingebracht werden.

4. Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens vier Jahren erhalten haben, dürfen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in keinem der vier in der Qualifikationsphase belegten Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache mit null Punkten bewertet worden sein,

5. Inhaltsgleiche Kurse dürfen nur einmal eingebracht werden.

(3) Unter den einzubringenden Kursen im Block I müssen mindestens sein (Pflichtkurse):

1. Jeweils die vier Kurse der vier Abiturprüfungsfächer, die gemäß der für den Bildungsgang gültigen Stundentafel ausgewiesen sind. Die Kurse der beiden Leistungskursfächer (1. und 2. schriftliches Prüfungsfach) werden doppelt gewichtet.

2. Soweit nicht bereits als Abiturprüfungsfächer eingebracht:

a) vier Kurse Deutsch,

b) vier Kurse der aus der Sekundarstufe I fortgeführten oder der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache,

c) vier Kurse Mathematik,

d) vier Kurse der aus der Jahrgangsstufe 11 fortgeführten Naturwissenschaft,

e) vier Kurse aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, darunter zwei Kurse des Faches Gesellschaftslehre mit Geschichte und

f) zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ergänzend zwei Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache, wenn Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens vier Jahren erhalten haben.

3. Soweit die Einbringung der (Pflicht-) Kurse nach Nummer 1 und 2 weniger als 32 Kurse in einfacher Gewichtung ergibt, müssen mindestens so viele weitere Kurse der Qualifikationsphase nach Absatz 4 in den Block I eingebracht werden, dass insgesamt mindestens 32 Kurse in einfacher Gewichtung im Block I berücksichtigt werden können.

(4) In den Block I können darüber hinaus eingebracht werden

1. weitere Kurse der Fächer des berufsbezogenen oder des berufsübergreifenden Lernbereichs gemäß der für den Bildungsgang gültigen Stundentafel (Wahlkurse).

2. Kurse des Differenzierungsbereichs, die die Anforderungen an Grundkurse erfüllen (Wahlkurse) und

3. eine Facharbeit gemäß § 8 Absatz 2; sie wird doppelt gewichtet.

Insgesamt können bis zu acht Wahlkurse oder bis zu sieben Wahlkurse und die Facharbeit eingebracht werden.“

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die schriftliche Prüfung dauert in den Leistungskursfächern mindestens 240 und höchstens 270 Minuten und im dritten Abiturfach mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Im Rahmen dieser Bandbreiten legt die oberste Schulaufsichtsbehörde die Dauer der Klausuren durch Verwaltungsvorschriften fest.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „, Hörverstehensaufgaben“ gestrichen und nach dem Wort „Arbeitszeit“ werden die Wörter „um höchstens 60 Minuten“ eingefügt.

6. In § 25 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

7. In § 36 Absatz 4 werden die Wörter „drei Zeitstunden“ durch die Angabe „180 Minuten“ ersetzt.

Artikel 3

§ 39 Absatz 6 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 268), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(6) Für die Dauer der schriftlichen Prüfung gilt § 32 Absatz 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe in Nordrhein-Westfalen entsprechend. In begründeten Fällen kann die Dauer der schriftlichen Prüfung mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde um höchstens 60 Minuten verlängert werden.“

Artikel 4

Die Ausbildung und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 496), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 64 Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 65  In-Kraft-Treten; Berichtspflicht“

gestrichen.

2. In § 25 Satz 2, § 28 Absatz 3, § 30 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a sowie § 36 Absatz 7 wird jeweils das Wort „Feststellungsprüfung“ durch das Wort „Sprachfeststellungsprüfung“ ersetzt.

3. § 30 Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5) Wer einen Schulabschluss nach § 30 erworben hat und den Bildungsgang der Abendrealschule fortsetzt, erhält auf Antrag hierüber ein Zeugnis.“

b) Aus Absatz 5 wird Absatz 6.

5. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Diese Fächer sind die von den Studierenden als erstes und zweites Abiturfach gewählten Leistungskursfächer und das von ihnen gewählte dritte Abiturfach, in dem sie Kurse in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt haben. Für die Dauer der schriftlichen Prüfung gilt § 32 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe Nordrhein-Westfalen entsprechend.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Schülerexperimente und praktische Arbeiten in den Naturwissenschaften und in Informatik oder für Gestaltungsaufgaben in den Fächern Kunst und Musik kann die oberste Schulaufsichtsbehörde die jeweils festgelegte Dauer der Prüfung um höchstens 60 Minuten verlängern.“

6. Die Überschrift „5. Abschnitt Schlussbestimmungen“ wird gestrichen.

7. Die §§ 64 und 65 werden aufgehoben.

Artikel 5

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a finden erstmals für Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung ablegen.

(3) Artikel 2 gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 in die Jahrgangstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums am Berufskolleg eintreten oder diese wiederholen.

Düsseldorf, den 12. Juli 2018

Die Ministerin für Schule und Bildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2018 S. 406