Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 9 vom 23.4.2019 Seite 201 bis 214

 

Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes

820

Gesetz
zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes

Vom 11. April 2019

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes

Artikel 1

Das Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das durch Gesetz vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 werden jeweils die Wörter „, die Angebote nach diesem Gesetz nutzen,“ gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „einschließlich der Barrierefreiheit“ gestrichen und nach dem Wort „entsprechen“ die Wörter „und barrierefrei sein“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Den individuellen Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer ist, insbesondere wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, durch angemessene Vorkehrungen Rechnung zu tragen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „insoweit“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I
S. 1346)“ durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I
S. 3214)“ ersetzt.

d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Der Entstehung entsprechender Angebote im ländlichen Raum steht diese Regelung nicht entgegen.“

e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Die Personaleinsatzplanung soll so gestaltet werden, dass die Beschäftigten regelmäßig nur im Rahmen ihrer vertraglich geregelten Arbeitszeit eingesetzt werden. Die für die Pflege oder Betreuung verantwortliche Leitungskraft (verantwortliche Fachkraft und Pflegedienstleitung) muss Fachkraft sein und über eine mindestens zweijährige einschlägige hauptberufliche Berufstätigkeit verfügen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zählen in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte zählen entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.“

3. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Alle Individual- und Gemeinschaftsbereiche müssen über die technischen Voraussetzungen für die Nutzung eines Internetzugangs verfügen.“

4. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen und nach dem Wort „Kopien“ die Wörter „der im Einzelfall erforderlichen Teile der Dokumentation unentgeltlich“ eingefügt.

5. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts oder der rechtswirksamen Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers zulässig und“ und nach dem Wort „beschränken“ ein Punkt eingefügt.

b) Nach dem neuen Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie sind nur zulässig, wenn

1. eine weniger eingreifende Maßnahme aussichtslos ist,

2. aus Sicht der Nutzerin oder des Nutzers der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,

3. der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der Nutzerin oder des Nutzers zu erreichen und

4. die Maßnahme der Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung dient, soweit dies möglich ist.“

c) Im neuen Satz 3 wird das Wort „und“ am Anfang durch die Wörter „Die Maßnahme ist“ ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder baldmöglichst nachzuholen“ gestrichen.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „informiert zu werden“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die zuständigen Behörden können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden Ausnahmen von den Anforderungen nach diesem Gesetz aus wichtigem Grund zulassen, soweit die Ausnahme unter Abwägung mit den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar und geboten ist.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Die zuständige Behörde soll binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags über den Antrag entscheiden. Ist binnen der in Satz 1 genannten Frist keine Entscheidung der zuständigen Behörde getroffen worden, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Umsetzung der Anforderungen, für die eine Ausnahme beantragt wurde, vorläufig befreit. Dies gilt nicht, soweit die zuständige Behörde innerhalb der in Satz 1 genannten Frist anordnet, dass die betroffenen Anforderungen bis zur abschließenden Entscheidung über den Antrag umzusetzen sind.“

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständigen Behörden prüfen die Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Soweit in diesem Gesetz vorgesehen, prüfen die zuständigen Behörden die Wohn- und Betreuungsangebote regelmäßig in den in diesem Gesetz festgelegten Zeitabständen (Regelprüfungen). In Pflegeeinrichtungen, in denen innerhalb der letzten 12 Monate eine Regelprüfung durch die Prüfinstitutionen nach
§ 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ohne Feststellung von Mängeln erfolgt ist, umfassen die Regelprüfungen die Struktur- und Prozessqualität, grundsätzlich aber keine Überprüfung der Ergebnisqualität. Stellen die Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch während der Regel-, Anlass- oder Wiederholungsprüfungen nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch Mängel in der Ergebnisqualität fest, so können sie zu diesen Prüfungen die zuständige Behörde hinzuziehen. Dies muss geschehen, wenn im Laufe dieser Prüfungen Gefahr für Leib und Leben von Nutzerinnen und Nutzern festgestellt wird. In diesen Fällen sind die Feststellungen der Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Grundlage für die Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Behörde.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 3 werden nach dem Wort „Personen“ die Wörter „, die in keinem Verhältnis zum Leistungsanbieter stehen, “ eingefügt.

e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und Satz 1 wird aufgehoben.

g) Absatz 8 wird Absatz 9.

h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

i) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.

j) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12 und in Satz 3 wird die Angabe „8 Satz 6“ durch die Angabe „10 Satz 4“ ersetzt.

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „festgestellte oder“ die Wörter „die Ursachen für“ eingefügt und das Wort „können“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „insoweit“ gestrichen.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Sofern die zuständige Behörde Erkenntnisse über die mangelnde Zuverlässigkeit von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern oder die mangelnde persönliche Eignung von Einrichtungsleitungen hat, ist sie berechtigt und verpflichtet, Namen, Geburtsdatum und Anschrift der betreffenden Leistungsanbieterin, des betreffenden Leistungsanbieters oder der betreffenden Einrichtungsleitung sowie den Grund für die Annahme der Unzuverlässigkeit oder der mangelnden persönlichen Eignung an die für die Verwaltung von Pflegeausbildungsumlagen zuständigen Stellen weiterzugeben. Solche Erkenntnisse liegen insbesondere dann vor, wenn gegen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter oder gegen Einrichtungsleitungen wegen eines hinreichenden Verdachts einer Vermögensstraftat Anklage erhoben wurde.“

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:

„(9) Mündliche Anordnungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 müssen auf Verlangen schriftlich durch die zuständige Behörde bestätigt werden. Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen zur Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung und gegen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.“

11. § 18 wird wie folgt gefasst:

㤠18

Begriffsbestimmung

(1) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sind Einrichtungen,

1. die den Zweck haben, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen und die eine umfassende Gesamtversorgung zwingend gewährleisten,

2. die in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig sind und

3. die entgeltlich betrieben werden.

Eine Einrichtung ist eine organisatorisch selbständige, an einem Standort befindliche überschaubare Einheit mit einer einheitlichen Leitungsstruktur und einer einheitlichen Personaleinsatzplanung. Es ist unerheblich, ob die Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind oder von mehreren Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern erbracht werden.

(2) Einrichtungen der Eingliederungshilfe können sich auch auf mehrere Standorte verteilen und mehrere Außenwohngruppen umfassen, soweit der Grundsatz der Überschaubarkeit gewahrt ist.“

12. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter „die in der“ durch die Wörter „alle im Umgang mit Arzneimitteln in der Pflege und“ ersetzt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Gewaltprävention“ die Wörter „und Zwangsvermeidung“ und nach dem Wort „Gewalt“ die Wörter „und Zwang“ eingefügt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und fachlich ausreichend qualifizierten“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.

bb)  Die Sätze 2 und 4 werden aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Einrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, müssen über eine verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung), Einrichtungen der Eingliederungshilfe über eine verantwortliche Fachkraft verfügen. Sie ist in pflege- und betreuungsfachlichen Entscheidungen im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht weisungsgebunden und darf diesbezüglich nicht durch anderweitige vertragliche Anreize in der Unabhängigkeit beeinträchtigt werden. Maßstab ihres Handelns sind die individuellen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer. Sie ist für die Pflege und Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer nach diesem Gesetz verantwortlich. Ihre Vertretung ist bei Abwesenheit zu gewährleisten.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter und die Einrichtungsleitung haben sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation ausreichen, um den Pflege- beziehungsweise Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Zahl und Qualifikation der Beschäftigten dem in einem allgemein anerkannten und wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden Personalbemessungssystem ermittelten Bedarf entsprechen. Liegt ein solches nicht vor, wird vermutet, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation ausreichen, wenn mindestens das Personal eingesetzt wird, das nach Zahl und Qualifikation der Beschäftigten in Verträgen nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbart ist.

(4) Sofern kein Personalbemessungssystem im Sinne von Absatz 3 Satz 2 vorliegt, müssen jeweils mindestens die Hälfte der mit sozialen beziehungsweise pflegerischen betreuenden Tätigkeiten beauftragten Beschäftigten Fachkräfte sein. Die Berechnung erfolgt anhand der Vollzeitäquivalente und, soweit vorhanden, auf der Grundlage der in den Vereinbarungen nach Absatz 3 festgesetzten Personalmengen. Sofern über diese Vereinbarungen hinaus Personal eingesetzt wird, ist gesondert darzulegen, wie die fachliche Anleitung, Beratung und Aufsicht der durch dieses Personal ausgeübten Tätigkeiten gewährleistet wird. Im Übrigen bleibt dieses zusätzliche Personal bei der Berechnung der Fachkraftquote außer Betracht. Die zuständige Behörde kann für einen Zeitraum von drei Monaten geringfügige Unterschreitungen der Quote nach Satz 1 dulden, solange keine Mängel auftreten, die auf eine unzureichende Fachkraftpräsenz zurückzuführen sein könnten und die fachliche Anleitung, Beratung und Aufsicht der Beschäftigten gewährleistet ist.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und folgende Sätze werden angefügt:

„Die konkrete Besetzung hat sich nach der Zahl der pflegebedürftigen Menschen und deren Pflege- und Betreuungsbedarf in der jeweiligen Einrichtung unter Berücksichtigung der Größe der Einrichtung, ihrer baulichen Struktur und Überschaubarkeit zu richten. In jedem Einzelfall ist durch ein Betreuungskonzept unter Einbeziehung weiterer Kräfte sicherzustellen, dass Bereiche, die aus baulichen Gründen nicht gleichzeitig von einer Person betreut werden können, so überwacht werden, dass Notsituationen umgehend erkannt und eine Fachkraft schnell hinzugezogen werden kann. Dabei kann das Betreuungskonzept technische Möglichkeiten unter strikter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der betreuten Menschen einschließen.“

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ohne Unterscheidung nach sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität, Herkunft, religiöser Weltanschauung oder anderen persönlichen Merkmalen“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Personen“ durch die Wörter „Nutzerinnen und Nutzer“ ersetzt und die Wörter „, ohne Beschäftigte, Leistungsanbieterin oder Leistungsanbieter zu sein“ gestrichen.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Interessensvertretungen“ durch das Wort „Interessenvertretungen“ und das Wort „Interessensvertretung“ durch das Wort „Interessenvertretung“ ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretern“ ersetzt.

15. § 23 Absatz 3 wird aufgehoben.

16. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Können oder wollen die Nutzerinnen und Nutzer einen gemeinsamen Hausstand nicht führen, so können für sie die Vertreterinnen und Vertreter handeln.“

b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „aber“ gestrichen.

c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „rechtlicher“ die Wörter „und tatsächlicher“ eingefügt.

d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Bei der Bewertung, ob eine Wohngemeinschaft anbieterverantwortet oder selbstverantwortet ist, sind die konzeptionelle Ausrichtung der Wohngemeinschaft, die tatsächliche Nutzerstruktur bei Einzug der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Aussagen der Nutzerinnen und Nutzer sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu berücksichtigen. Das Konzept einer Wohngemeinschaft und die Gestaltung der Vereinbarungen müssen die Lebenswirklichkeit, den Hilfebedarf und die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer widerspiegeln und realistisch umsetzbar sein. Sind die Nutzerinnen und Nutzer aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, das Gemeinschaftsleben aufrecht zu erhalten, so bleibt diese Tatsache bei der Bewertung der Angebotsform unberücksichtigt, sofern die notwendigen Entscheidungen weiterhin von den Vertreterinnen und Vertretern gemeinschaftlich getroffen werden.

(5) Leistungsangebote, die nicht über einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügen und nach ihrem Konzept darauf ausgerichtet sind, ausschließlich oder weit überwiegend ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung zu betreuen, die nicht in der Lage sind, gemeinschaftlich zu interagieren, müssen die Anforderungen an anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach diesem Kapitel erfüllen.“

17.§ 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „in der“ die Wörter „Pflege und“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „ , 3“ gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „gleiche“ durch das Wort „Gleiche“ ersetzt.

18. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Komma nach dem Wort „ist“ durch einen Punkt ersetzt.

b) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Über die Grundleistungen hinausgehende Leistungen sind von den Nutzerinnen und Nutzern hinsichtlich des Umfangs und der Person der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters frei wählbar.“

19. In § 32 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ausnahme“ die Wörter „des § 7 sowie“ eingefügt.

20. In § 36 Satz 2 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

21. In § 37 Satz 2 wird das Wort „Kurzzeiteinrichtungen“ durch das Wort „Kurzzeitpflegeeinrichtungen“ ersetzt.

22. Dem § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die zum 1. Juni 2018 bereits in Betrieb genommen wurden, sind von den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 befreit.“

23. In § 39 wird das Wort „erforderliche“ durch das Wort „erforderlichen“ ersetzt.

24. § 41 wird wie folgt gefasst:

㤠41

Qualitätssicherung

(1) Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in Gasteinrichtungen werden von den zuständigen Behörden durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die Prüfungen finden unangemeldet statt.

(2) Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens drei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung durch die zuständige Behörde keine Mängel festgestellt wurden, zu deren Beseitigung eine Anordnung erforderlich wurde (wesentliche Mängel).“

25. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1, 3 oder 4“ gestrichen, nach der Angabe
„§ 19 Absatz 2“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt und die Wörter „26 Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „26 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.

b) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummern 9 bis 12 werden angefügt:

„9. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen nicht an gut sichtbarer Stelle aushängt oder auslegt oder die Prüfberichte der Regelprüfungen der letzten drei Jahre nicht bereithält,

10. Personen beschäftigt, die die fachlichen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 oder § 4 Absatz 8 nicht erfüllen,

11. Tätigkeiten der sozialen oder pflegerischen Betreuung nicht durch Fachkräfte im Sinne § 3 Absatz 5 oder unter deren angemessener Beteiligung durchführen lässt oder

12. entgegen § 21 Absatz 2 die verantwortliche Pflegefachkraft oder die verantwortliche Fachkraft in pflege- oder betreuungsfachlichen Entscheidungen anweist
oder durch anderweitige vertragliche Anreize in ihrer Unabhängigkeit beeinflusst.“

26. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Leistungsbieterinnen“ durch das Wort „Leistungsanbieterinnen“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „das“ die Wörter „für Pflege“ eingefügt.

27. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Behörden,“ die Wörter „die Träger der Eingliederungshilfe,“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes“ gestrichen, nach dem Wort „Beteiligung“ das Wort „insbesondere“ eingefügt und das Wort „Landschaftsverbände“ durch die Wörter „Träger der Eingliederungshilfe“ ersetzt.

28. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „persönliche“ die Wörter „Eignung der Einrichtungsleitungen sowie die persönliche“ eingefügt, die Wörter „Einrichtungs- und“ gestrichen und die Angabe „11“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Komma nach dem Wort „Prüfungen“ durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und die an eine Selbstdarstellung der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter zu stellenden Anforderungen“ gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landtag“ gestrichen und die Wörter „datenverantwortlichen Stellen“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit dieses Gesetz das zuständige Ministerium ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, so setzt deren Erlass eine vorherige Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages voraus.“

29. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Einrichtungen, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind und die oberhalb der gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebenen Quote liegende Doppelzimmer ausschließlich für die Kurzzeitpflege im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nutzen wollen, soll diese Nutzung auf Antrag abweichend von den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 längstens bis zum 31. Juli 2021 genehmigt werden. Die Nutzung nach Satz 1 ist vollständig und nachprüfbar zu dokumentieren. Einrichtungen, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind und auf die Regelung des § 17 Absatz 3 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137) in der bis zum 15. Oktober 2014 geltenden Fassung vertraut haben und ab dem 31. Juli 2018 auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verzichten, können von den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 bis längstens zum 31. Juli 2023 befreit werden. In Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes kann bestimmt werden, dass dort näher bezeichnete Anforderungen bis zum Ablauf einer Übergangsfrist erfüllt werden müssen.“

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Regelung des § 20 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt nicht für Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind.“

e) In Absatz 4 werden die Angabe „Satz 3“ gestrichen und die Wörter „nach Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die Wörter „ab dem 16. Oktober 2014“ ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Anforderung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ist für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2023 umzusetzen.“

g) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Gasteinrichtungen für Menschen mit Behinderung, die vor Ablauf des 24. April 2019 in Betrieb genommen wurden, genießen im Hinblick auf die Anforderungen an die Wohnqualität Bestandsschutz.“

h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende“ gestrichen und nach dem Wort „Betreuungsangebote“ die Wörter „, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 bestanden haben,“ eingefügt.

i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 2 wird die Angabe „2“ nach dem Wort „Absatz“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

30. § 48 wird wie folgt gefasst:

㤠48

Bestandsschutzregelung

für personelle Anforderungen

Beschäftigte, die keine Fachkräfte sind, aber nach dem Heimgesetz, der Heimpersonalverordnung oder diesem Gesetz in den bis vor Ablauf des 24. April 2019 geltenden Fassungen als Fachkräfte bei der Ermittlung der Fachkraftquote berücksichtigt worden sind, werden auch weiterhin berücksichtigt, soweit und solange ihre Tätigkeit nicht Anlass zur Beanstandung in Form von entsprechenden ordnungsbehördlichen Anordnungen gibt.“

31. § 49 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das für Pflege zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und im Einvernehmen mit den für Kommunales und Finanzen zuständigen Ministerien zum 1. Januar 2023 und danach alle fünf Jahre, ob das Gesetz bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) führt.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 11. April 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2019 S. 210