Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16 vom 29.4.2020 Seite 311 bis 338

 

Verordnung zur Abschaffung der verpflichtenden Abweichungsprüfung im Abitur und zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW

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Verordnung
zur Abschaffung der verpflichtenden Abweichungsprüfung im Abitur
und zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 Schulgesetz NRW

Vom 9. April 2020

Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), von denen Absatz 1, Satz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) und Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:

Artikel 1

Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die

Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die obere Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass der Unterricht in begrenztem Umfang in Form selbstgesteuerten Lernens (Lernzeiten) erteilt wird. Die Genehmigung setzt insbesondere voraus, dass nach dem Konzept der Schule

1. eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung,

2. die Einhaltung der Vorgaben zur Unterrichtserteilung nach Satz 2,

3. die Einhaltung der Belegungsbedingungen und

4. eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung gemäß § 13

gesichert sind.“

b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:

„(12) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.“

c) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. Sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren sind insbesondere die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln, besonderen räumlichen oder personellen Bedingungen und die Nutzung der vom Ministerium bereitgestellten modifizierten Klausuren für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation/Sprache oder anderer vom Ministerium bereitgestellter oder zugelassener Anpassungen der Prüfungsaufgaben.“

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) In der schriftlichen Abiturprüfung entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde über die Gewährung von Nachteilsausgleichen. Bei der Abiturprüfung ist die Verlängerung von Vorbereitungs- und Prüfungszeiten in der Regel nur dann zulässig, wenn diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs Gegenstand der bisherigen Förderpraxis für die Schülerin oder den Schüler war. Das gilt auch für die Zulassung sonstiger Ausnahmen vom Prüfungsverfahren.“

3. Dem § 26 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Fachprüferin oder Fachprüfer kann auch eine Lehrkraft sein, der eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe II in dem Fach zuerkannt worden ist (Zertifikatskurs).“

4. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 29 Absatz 4 nicht erfüllt sind.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Wer nicht nach Absatz 2 geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

e) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

5. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“ gestrichen.

6. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im ersten Prüfungsteil soll der Prüfling selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag lösen. Im zweiten Prüfungsteil sollen vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge in einem Prüfungsgespräch angesprochen werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinander zu reihen.“    

7. § 40a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“ wird gestrichen.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wird der Schülerin oder dem Schüler der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, enthält das Abgangszeugnis den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird (§ 38 Absatz 4 SchulG).“

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung

in den Bildungsgängen des Berufskollegs

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW.  S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage A wird § 13 Absatz 3 wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Mitteilung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.“

2. Anlage B wird wie folgt geändert:

a) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bereichsspezifischen Fächer enthalten fachpraktische Anteile. Nicht ausreichende Leistungen in den fachpraktischen Anteilen sind auf dem Zeugnis auszuweisen.“

b) § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Mitteilung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.“

c) § 14 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

d) Dem § 16 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„In dem praktischen Prüfungsteil gemäß Absatz 4 müssen mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sein.“

3. In Anlage C wird § 14 Absatz 4 wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Mitteilung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.“

4. Anlage D wird wie folgt geändert:

a) § 13 a wird wie folgt geändert:

aa) § 13a Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

bb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird der Schülerin oder dem Schüler der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, enthält das Abgangszeugnis den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird (§ 38 Absatz 4 SchulG).“

b) § 21 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 25 Absatz 4 nicht erfüllt sind.“

bb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4) Wer nicht nach Absatz 3 geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Abiturprüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden."

cc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

dd) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

ee) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.

c) In § 22 Absatz 1 wird die Angabe „2 Nr. 2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

d) § 23 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben.“

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im ersten Prüfungsteil soll der Prüfling versuchen, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Im zweiten Prüfungsteil sollen vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge in einem Prüfungsgespräch angesprochen werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinander zu reihen.“         

e) Dem § 36 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die Mitteilung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.“

f) Dem § 54 Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die Mitteilung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.“

g) § 58 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

cc) Buchstabe d wird aufgehoben.

5. Anlage E wird wie folgt geändert:

a) § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Mitteilung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.“

b) § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bewerberinnen und Bewerber in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege, die anstelle der geforderten praktischen Qualifikation die Hochschulzugangsberechtigung oder eine nicht einschlägige Berufsausbildung nachweisen, können aufgenommen werden, wenn sie einschlägige berufliche Tätigkeiten von mindestens sechs Wochen im Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) oder von 480 Stunden (Teilzeitbeschäftigung) in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung nachweisen, die den erfolgreichen Besuch eines Fachschulbildungsgangs erwarten lassen.“

bb) Satz 5 wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 496), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 57 Absatz 2 nicht erfüllt sind.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wer nicht nach Absatz 1 geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten und dritten Abiturfach melden. Die Studierenden müssen ihre Wahl spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der Prüfungsfächer der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitteilen. Aus besonderen Gründen ist ein Rücktritt bis zum Beginn der mündlichen Prüfung möglich.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

e) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Im ersten Prüfungsteil sollen die Studierenden versuchen, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Im zweiten Prüfungsteil soll das Prüfungsgespräch größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge überprüfen.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen

und Schüler an Waldorfschulen

Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen vom 31. Januar 2005 (GV. NRW. S. 145), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 werden die Wörter „in der Jahrgangsstufe 13“ durch die Wörter „im letzten Jahr der Qualifikationsphase“ ersetzt.

2. § 10 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten.“

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zeit für die schriftlichen, landeseinheitlich gestellten Prüfungsarbeiten beträgt in den beiden Leistungskursfächern mindestens 240 und höchstens 270 Minuten und im Grundkursfach mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Im Rahmen dieser Bandbreiten bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde die Dauer der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern. Für die Zeit des schriftlichen, vierten dezentral gestellten Prüfungsfaches gelten die Bestimmungen für das Grundkursfach entsprechend. Zur Durchführung von Experimenten und praktischen Arbeiten in den Naturwissenschaften, in Ernährungslehre, Informatik und Technik oder für Gestaltungsaufgaben in den Fächern Kunst und Musik kann die Arbeitszeit durch die oberste Schulaufsichtsbehörde um höchstens 60 Minuten verlängert werden.“

b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Anzahl der einzureichenden Aufgabenvorschläge wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.“

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe

Die Externen-Abiturprüfungsordnung vom 30. Januar 2000 (GV. NRW. S. 140), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten.“

2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Dauer der schriftlichen Prüfungen in den zwei Leistungsfächern und den zwei Fächern, die den Anforderungen von Grundkursen entsprechen, gilt § 32 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe Nordrhein-Westfalen entsprechend.“

3. § 21 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Nimmt der Prüfling an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann der Prüfling die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling zu vertreten ist. Prüflinge, die die Abiturprüfung oder Teile der Abiturprüfung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, nehmen an dem nächstmöglichen zentralen Nachschreibetermin teil.“

Artikel 6

Änderung der Allgemeinen Externen-Prüfungsordnung für

Bildungsgänge des Berufskollegs

Die Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW.  S. 221), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Mitglieder des allgemeinen Prüfungsausschusses und die nach § 10 zugelassenen Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten.“

2. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Wörter „Absatz 3 und 5“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Zeugnis der

Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Hochschulreife-Ergänzungsprüfungsverordnung vom 30. Juni 1991 (GV. NRW. S. 300), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 8

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe „b“ und Artikel 3 Nummer 1 finden erstmals für Schülerinnen und Schüler Anwendung, die ab dem Schuljahr 2020/2021 die Qualifikationsphase besuchen.

Düsseldorf, den 9. April 2020

Die Ministerin für Schule und Bildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2020 S. 333