Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 32 vom 6.6.2000 Seite 475 bis 482

 

Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO - AG § 15a EGZPO)

321

Gesetz
zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozeßordnung
(Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO - AG § 15a EGZPO)

Vom 9. Mai 2000

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Gesetz
über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des
§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung und die
obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen
(Gütestellen- und Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW)

Erster Abschnitt:

Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1
der Zivilprozeßordnung

§ 1
Schiedsamt

(1) Die nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämter sind Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung.

(2) Für das Verfahren vor den Schiedsämtern und die hierdurch entstehenden Kosten gilt das Schiedsamtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Weitere Gütestellen

Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen.

§ 3
Persönliche Voraussetzungen

(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Nicht anerkannt werden kann, wer

a) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

b) unter Betreuung steht;

c) durch sonstige, nicht unter Buchstabe b) fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(3) Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.

§ 4
Verfahrensordnung

(1) Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungs- und Kostenordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.

(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass

1. die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird

a) in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;

c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

d) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;

e) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war;

2. die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

Die Regelung eines Mitwirkungsverbotes in der Verfahrensordnung gemäß Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Schlichtungsperson regeln.

§ 5
Haftpflichtversicherung

(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss für die Schlichtungspersonen eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.

(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu eins vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(5) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Anerkennung von Gütestellen zuständigen Stelle den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige Stelle.

§ 6
Aktenführung

(1) Es muss gewährleistet sein, dass die Gütestelle durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit geben kann. In diesen Akten sind insbesondere zu dokumentieren

1. der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens;

2. der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.

(2) Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche verlangen.

(4) Die Gütestelle und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtertätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet.

§ 7
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,

a) wenn die Schlichterin oder der Schlichter nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 3 erfüllt;

b) wenn die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 4 entspricht;

c) wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 5) nicht mehr besteht;

d) wenn die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.

§ 8
Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als Gütestelle ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Durch Rechtsverordnung des Justizministeriums kann die Zuständigkeit für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke auf die Präsidentin oder den Präsidenten eines Oberlandesgerichts konzentriert werden.

(2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen.

(3) Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 250 Deutsche Mark erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder wird dieser zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 60 Deutsche Mark.

(4) Änderungen in der Person des Schlichters sowie der Schlichtungsordnung sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.

§ 9
Anfechtung von Entscheidungen

Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.

2. Abschnitt:
Außergerichtliche Streitschlichtung

§ 10
Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 12 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,

1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 1.200 Deutsche Mark nicht übersteigt,

2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1. Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozeßordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,

2. Streitigkeiten in Familiensachen,

3. Wiederaufnahmeverfahren,

4. Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,

5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,

6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozeßordnung,

7. Anträge nach § 404 der Strafprozeßordnung,

8. Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

§ 11
Räumlicher Anwendungsbereich

Ein Schlichtungsversuch nach § 10 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

§ 12
Sachliche Zuständigkeit

(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch. Unter mehreren anerkannten Gütestellen hat die antragstellende Partei die Auswahl.

(2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs von einer solchen Stelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen.

§ 13
Erfolglosigkeitsbescheiniung

(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Bescheinigung muss enthalten

1. Name und Anschrift der Parteien,

2. Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge.

Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden.

(3) Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.

3. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen

§ 14
Bestehende Gütestellen

Dieses Gesetz findet auf zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bereits anerkannte Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung gemäß § 2 nicht bedarf.

§ 15
Laufende Verfahren

§ 10 Abs. 1 gilt nicht für Klagen, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bei Gericht eingegangen waren.

Artikel 2
Änderung des Schiedsamtsgesetzes

Das Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In dem Titel des Gesetzes wird die Abkürzung wie folgt geändert:

SchAG NRW“.

2. a) § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

3. In § 16 Nr. 3 werden die Wörter „oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden“ gestrichen.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 26“ die Angaben „Abs. 2 Nr. 4“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Parteien“ die Wörter „oder ihre Vertretung“ eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Parteien“ die Wörter „oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen deren Legitimation“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„2. ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Gütestelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist.“

bb) Satz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.

cc) In Satz 2 werden die Wörter „in den Fällen der Nummern 1 und 2“ gestrichen.

5. § 18 wird aufgehoben.

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „eines“ die Wörter „Rechtsanwaltes oder sonstigen“ eingefügt.

b) Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Parteien“ die Wörter „und ihrer gesetzlichen Vertretung“ eingefügt.

b) In Absatz 1 wird folgender weiterer Satz angefügt:

„Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.“

c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

„(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Auf Antrag kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.

(3) Die Ladung wird den Parteien durch die Schiedsperson persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder durch die Post gegen Zustellungsurkunde oder per Einwurfeinschreiben mit Rückschein zugestellt; die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Wird eine Partei gesetzlich vertreten, so ist der Vertretung die Ladung zuzustellen.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender weiterer Satz angefügt:

„Absatz 3 gilt entsprechend.“

9. §§ 22 und 23 werden wie folgt neu gefasst:

㤠22
Erscheinen der Parteien, Vertretung

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie sind hierüber mit der Ladung zu unterrichten.

(2) Wird eine Partei gesetzlich vertreten, trifft die Verpflichtung nach Absatz 1 die gesetzliche Vertretung. In der Schlichtungsverhandlung werden Handelsgesellschaften durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und juristische Personen durch ihre Organe vertreten. Mehrere gesetzliche Vertretungspersonen oder Organe einer Partei können sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

(3) Eine Partei gilt auch dann als erschienen, wenn an ihrer Stelle eine bevollmächtigte Person unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erscheint, die zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.

§ 23
Ausbleiben oder vorzeitige Entfernung

(1) Erscheint die antragstellende Partei nicht zu dem Termin und wird sie auch nicht ordnungsgemäß vertreten, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden.

(2) Bleibt die antragsgegnerische Partei der Schlichtungsverhandlung fern, ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, und wird sie auch nicht ordnungsgemäß vertreten, oder entfernt sie oder ihre Vertretung sich unentschuldigt vor deren Ende, vermerkt die Schiedsperson im Protokoll die Beendigung des Schlichtungsverfahrens, es sei denn, die antragstellende Partei beantragt die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens. In diesem Fall bestimmt die Schiedsperson sogleich einen neuen Termin; § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Dasselbe gilt, wenn die antragsgegnerische Partei sich vor dem Ende des Termins hinreichend entschuldigt hat“.

10. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Vor den bisherigen Text wird die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt.

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Regelung der Streitsache. Zur Aufklärung der Interessenlage kann sie mit den Parteien auch Einzelgespräche führen. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann die Schiedsperson ihnen einen eigenen Vorschlag zur Streitbeilegung unterbreiten.“

11. § 26 wird wie folgt neu gefasst:

„Protokoll

(1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.

(2) Das Protokoll enthält

1. den Ort und den Tag der Verhandlung,

2. die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Angabe, wie diese sich legitimiert haben,

3. Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,

4. den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

(3) Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind als Anlage zum Protokoll zu nehmen.“

12. § 28 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Fall eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben.“

13. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

㤠29a
Erfolglosigkeit der Schlichtung

(1) Der Schlichtungsversuch gilt als gescheitert, wenn

a) die antragsgegnerische Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint oder sich vorzeitig hieraus entfernt, ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, und kein neuer Termin bestimmt wird (§ 23 Abs. 2),

b) die Durchführung der Schlichtungsverhandlung ergibt, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen werden kann oder

c) binnen einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c) beginnt erst zu laufen, wenn die antragstellende Partei einen den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 3 genügenden Antrag gestellt und einen etwa verlangten Kostenvorschuss eingezahlt hat. Der Zeitraum, während dessen das Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ruht, wird in die Frist nicht eingerechnet.“

14. § 33 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.

a) Dem bisherigen Text des § 35 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt

b) Nach Absatz 1 wird als Absatz 2 angefügt:
(2) Wird ein Schlichtungsverfahren sowohl in einer Strafsache als auch in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit (§ 13) durchgeführt, so richtet sich das Schlichtungsverfahren in dieser gemischten Streitigkeit nach den Vorschriften dieses Abschnittes. In diesem Fall gilt die Sühnebescheinigung zugleich als Erfolglosigkeitsbescheinigung im Sinne des § 29a.

15. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angaben „Abs. 2 Nr. 3 und § 18 Abs. 1“ gestrichen; das Komma nach der Ziffer „3“ wird ebenfalls gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Gründe vorliegt oder eine Partei taub oder stumm ist und mit ihr eine Verständigung nicht möglich ist, ist dies in dem Protokoll zu vermerken.“

16. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie sind hierüber mit der Ladung zu unterrichten. § 22 Abs. 2 und 3 findet auf die antragsgegnerische Partei keine Anwendung.“

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) ausbleibt oder sich vor dem Schluss der Verhandlung entfernt, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 20 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark festsetzen. Die Schiedsperson hebt die Anordnung auf, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides.“

c) Nach Absatz 4 werden folgende weitere Absätze angefügt:

„(5) Der Bescheid, in dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung nach Absatz 6 und über die dafür vorgeschriebene Form und Frist zu belehren.

(6) Auf Antrag der betroffenen Partei kann das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Der Antrag ist schriftlich innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 zu stellen; er kann auch bei der Schiedsperson eingereicht werden. Die Schiedsperson kann das Ordnungsgeld selbst herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Entspricht die Schiedsperson dem Antrag nicht, so hat sie den Antrag unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen.

(7) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf das Ordnungsgeld nicht vollstreckt werden.“

17. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.

18. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Die Nummernbezeichnungen „2“, „3“ und „4“ werden ersetzt durch die Nummernbezeichnungen „1“, „2“ und „3“.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Kostentragung enthalten ist, trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Angaben „Nrn. 1, 2 und 4“ durch die Angaben „Nr. 1 und 3 sowie Absatz 3“ ersetzt.

19. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Schiedstätigkeit“ durch die Wörter „Tätigkeit des Schiedsamts“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 232“ durch die Angabe „§ 230“ ersetzt.

20. In § 45 Abs. 4 wird das Wort „Gebühren“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.

21. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort „Gegen“ durch das Wort „Über“ und die Wörter „den Kostenansatz“ durch die Wörter „die Kostenforderung“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „kostenfrei“ durch das Wort „gerichtsgebührenfrei“ ersetzt.

Artikel 3
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

(1) Artikel 1 §§ 1 bis 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 10 bis 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Düsseldorf, den 9. Mai 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.

Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Justizminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Ernst  S c h w a n h o l d

Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 2000 S. 476