Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 6 vom 8.2.2008 Seite 125 bis 134

 

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung des Bürgerfunks im Fernsehen gem. § 82 Abs. 1 Nr. 2 LMG NRW (Fördersatzung Bürgerfernsehen)

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Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Förderung des Bürgerfunks im Fernsehen
gem. § 82 Abs. 1 Nr. 2 LMG NRW
(Fördersatzung Bürgerfernsehen)

 

Vom 14. Dezember 2007

 

Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) – 12. Rundfunkänderungsgesetz – vom 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 192), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) die folgende Satzung.

 

§ 1
Ziele und Grundsätze der Förderung

(1) Die LfM gewährt den Arbeitsgemeinschaften nach § 76 LMG NRW Zuschüsse nach Maßgabe dieser Satzung und der dazu ergangenen Richtlinien.

 

(2) Zuschüsse werden als Geldmittel geleistet. Die LfM kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

 

(3) Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der LfM bereitgestellten Mittel.

Es können gefördert werden:
a) die Anschaffung der Produktions- und Sendetechnik,
b) die Heranführung des Programms an den Einspeisepunkt der Kabelanlagen und die Kosten für die technische Signalaufbereitung,
c) die Kosten zur sachgerechten Handhabung (laufende Betriebskosten),
d) Qualifizierungsmaßnahmen,
e) Kooperationsprojekte,
f) Projekte, die dem Aufbau, der Weiterentwicklung oder der Verbesserung der sachgerechten Handhabung des Bürgerfunks im Fernsehen dienen

(Schwerpunktförderung),
g) in besonderen Fällen Modell- und Pilotprojekte sowie Experimente, die einer Weiterentwicklung der Bürgermedien gemäß Abschnitt VIII LMG NRW dienen. Die Durchführung solcher Fördermaßnahmen erfolgt auf Beschluss der Medienkommission.

 

Die LfM kann den Arbeitsgemeinschaften Produktions- und Sendetechnik zur Verfügung stellen.

 

(4) Einzelheiten der Förderung werden durch Richtlinien der LfM geregelt. Darin werden Höchstbeträge für die förderungsfähigen Ausgaben festgelegt.

Bei der Festlegung des Förderungsbetrages ist der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Arbeitsgemeinschaft zu Grunde zu legen.

 

(5) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist der Nachweis einer angemessenen Eigenleistung der Arbeitsgemeinschaft. Einzelheiten werden in den Richtlinien geregelt.

 

(6) Eigenleistungen sind alle sich im Vermögen der Arbeitsgemeinschaft befindlichen oder ihr von Dritten zur Verfügung gestellten Dienstleistungen, Geld- und Sachmittel.

 

(7) Die Förderung wird nur gewährt, wenn eine tätige Unterstützung und Förderung der Arbeitsgemeinschaft durch Kooperationspartner für die Dauer der Zulassung gewährleistet ist.

 

§ 2
Information über Vergabe von Fördermitteln

(1) Die LfM macht in geeigneter Weise die Förderkriterien dieser Satzung bekannt.

 

(2) Die LfM macht weiterhin in geeigneter Weise bekannt, dass für besondere Projekte im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 Zuschüsse nach Maßgabe dieser Satzung sowie des Haushaltsplans der LfM gegeben werden können. Unter Bekanntgabe des Förderzieles und der Förderkriterien setzt sie dabei Fristen zur Anmeldung von Projekten mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist gemeldete Projekte für das laufende Haushaltsjahr bzw. für die angegebene Haushaltsperiode nicht mehr berücksichtigt werden können. In der Bekanntmachung weist sie ferner darauf hin, dass aus der Anmeldung das konkrete Projekt und ein Finanzierungsplan ersichtlich sein müssen.

 

(3) Nach Ablauf der Frist für die Antragstellung entscheidet die LfM über die Anträge unter Festlegung der Förderungsquote. Die Bewilligungsbescheide sind mit der Auflage des Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und der Rückforderbarkeit bei Nichteinhaltung der Auflage zu verbinden.

 

§ 3
Anträge

(1) Anträge gem. § 1 Abs. 3 dieser Satzung können die Arbeitsgemeinschaften schriftlich an die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) stellen.

 

(2) Die Anträge müssen nach den Fördergegenständen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 a) bis g) aufgeschlüsselt sein und eine inhaltliche Beschreibung sowie einen Finanzierungsplan enthalten; Personal- und Sachausgaben sind getrennt auszuweisen.

 

(3) Den Anträgen für eine Projektförderung sind eine Projektbeschreibung und ein Finanzierungsplan beizufügen; Personal- und Sachausgaben sind getrennt auszuweisen. Es ist eine Erklärung beizufügen, dass vor Bekanntgabe des Bescheides mit dem Projekt nicht begonnen wird.

 

§ 4
Bewilligung

(1) Zuschüsse werden durch Bescheid der LfM bewilligt. In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung eines Zuschusses auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.

 

(2) Die LfM kann vorbehaltlich der Rückforderung und einer endgültigen Entscheidung Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Förderungsbetrag leisten.

 

§ 5
Verwendung von Zuschussbeträgen, Verwendungsnachweis

(1) Der Zuschuss darf vom Zuschussempfänger nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid genannten Zwecks verwendet werden. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

 

(2) Ansprüche aus dem Bescheid dürfen vom Zuschussempfänger weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Durchführung der Maßnahme darf weder ganz noch in Teilen einem Dritten übertragen werden.

 

(3) Mittel, die für den Zweck der Bewilligung nicht benötigt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet werden oder deren Verwendung sonst gegen diese Bewilligungsbedingungen verstößt, sind vom Zuschussempfänger der LfM unverzüglich zurückzuerstatten. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind im Rahmen der Liquiditätserfordernisse zinsbringend anzulegen; die Zinserträge dürfen nur für den Bewilligungszweck verwendet werden oder sind andernfalls unverzüglich der LfM zu überweisen oder ihr zum Zwecke der Verrechnung anzuzeigen.

 

(4) Gegenüber der LfM hat der Zuschussempfänger einen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse erkennen lässt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zwischennachweise erfolgen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides. Die LfM kann im Einzelfall für die Erbringung des Verwendungsnachweises Fristen setzen.

 

§ 6
Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung von Zuschüssen

(1) Die LfM kann beim Zuschussempfänger jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen – soweit sie nicht bereits mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind – zur Einsichtnahme anfordern oder die zweckentsprechende Verwendung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich prüfen; sie kann sich hierzu Beauftragter bedienen.

 

(2) Der LRH ist berechtigt, beim Zuschussempfänger die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nach dieser Satzung zu überprüfen.

 

§ 7
Rücknahme, Widerruf des Zuschusses, Ausschluss von der Förderung

Rücknahme oder Widerruf von Zuschussbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuschüsse richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49 a VwVfG. NRW.).

 

§ 8
Richtlinien

Weitere Einzelheiten der Förderung nach dieser Satzung können durch Richtlinien der LfM geregelt werden.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

 

 

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Professor Dr. Norbert  S c h n e i d e r

 

GV. NRW. 2008 S. 127