Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 5 vom 27.2.2009 Seite 81 bis 112

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen (Wahlkreisgesetz)

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Gesetz zur Änderung
des Gesetzes
über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl
zum Landtag Nordrhein-Westfalen (Wahlkreisgesetz)

 

Vom 17. Februar 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes
über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl
zum Landtag Nordrhein-Westfalen (Wahlkreisgesetz)

 

Artikel 1

Änderung des Wahlkreisgesetzes

 

Das Gesetz über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen (Wahlkreisgesetz) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 80) wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angaben in der Tabelle werden wie folgt geändert:
a) In den Beschreibungen der Gebiete der Wahlkreise 1 Aachen I und 2 Aachen II wird jeweils die Angabe „Stadtbezirk Aachen“ durch die Angabe „Stadtbezirk Aachen-Mitte“ ersetzt, die Angabe „ 25 Kalkofen“ durch die Angabe „31 Kaiserplatz, 32 Adalbertsteinweg“ ersetzt sowie das Komma nach der Angabe „43 Burtscheider Abtei“ durch das Wort „und“ ersetzt und die Angabe „und 48 Hangeweiher“ gestrichen.

 

b) Der Wahlkreis 6 Rhein-Erft-Kreis II wird wie folgt abgegrenzt: „Vom Rhein-Erft-Kreis die Gemeinden Frechen und Hürth sowie die Gemeinde Kerpen ohne den Stadtbezirk Türnich / Balkhausen / Brüggen“.

 

c) Der Wahlkreis 7 Rhein-Erft-Kreis III wird wie folgt abgegrenzt: „Vom Rhein-Erft-Kreis die Gemeinden Brühl, Erftstadt und Wesseling sowie von der Gemeinde Kerpen der Stadtbezirk Türnich / Balkhausen / Brüggen“.

 

d) Der Wahlkreis 29 Bonn I wird wie folgt abgegrenzt: „Von der kreisfreien Stadt Bonn die Kommunalwahlbezirke 01 bis 08, 13 und 14 sowie 31 bis 37“.

 

e) Der Wahlkreis 30 Bonn II wird wie folgt abgegrenzt: „Von der kreisfreien Stadt Bonn die Kommunalwahlbezirke 09 bis 12, 16 und 17 sowie 21 bis 27 und 41 bis 43“.

 

f) Die Beschreibung des Gebiets des Wahlkreises 31 Wuppertal I erhält folgende Fassung: „Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtbezirke 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langerfeld-Beyenburg und 9 Ronsdorf sowie vom Stadtbezirk 5 Barmen der Kommunalwahlbezirk 52 Sedansberg“.

 

g) Die Beschreibung des Gebiets des Wahlkreises 32 Wuppertal II erhält folgende Fassung: „Von der kreisfreien Stadt Wuppertal der Stadtbezirk 2 Uellendahl-Katernberg, vom Stadtbezirk 0 Elberfeld die Kommunalwahlbezirke 01 Elberfeld-Mitte, 02 Hombüchel, 03 Höchsten, 04 Ostersbaum sowie der Stadtbezirk 5 Barmen ohne den Kommunalwahlbezirk 52 Sedansberg“.

 

h) Die Beschreibung des Gebiets des Wahlkreises 33 Wuppertal III – Solingen II erhält folgende Fassung: „Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtbezirke 1 Elberfeld-West, 3 Vohwinkel und 4 Cronenberg sowie vom Stadtbezirk 0 Elberfeld die Kommunalwahlbezirke 05 Grifflenberg und 06 Friedrichsberg, von der kreisfreien Stadt Solingen der Stadtbezirk Gräfrath“.

 

i) In der Beschreibung des Gebiets des Wahlkreises 62 Duisburg III wird die Angabe „Meiderich-Beeck“ durch die Angabe „Meiderich / Beeck“ ersetzt.

 

j) Der Wahlkreis 120 Soest II wird wie folgt abgegrenzt: „Vom Kreis Soest die Gemeinden Anröchte, Erwitte, Geseke, Lippstadt, Rüthen und Warstein“.

 

k) In der Bezeichnung des Wahlkreises 125 wird die Angabe „- Soest III“ gestrichen und in der Beschreibung des Gebietes dieses Wahlkreises wird die Angabe „sowie vom Kreis Soest die Gemeinde Rüthen“ gestrichen.

 

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „1. Mai 2003“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2007“ ersetzt und die Angabe „Quartiere,“ wird gestrichen.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 17. Februar 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2009 S. 82