Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 44 vom 30.12.2009 Seite 949 bis 976

 

Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

822

Dienstordnung
für die Dienstordnungs-Angestellten
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

 

Vom 3. Dezember 2009

 

 

basierend auf Grundlage der Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 26. September 2005*

 

 

*Soweit in der Dienstordnung die männliche Sprachform verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst werden.

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Voraussetzungen und Form der Anstellung

§ 3

Anwendung des Beamtenrechts

§ 4

Dienstbezüge und Bemessung des Grundgehaltes

§ 5

Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgung

§ 6

Leistungsgrundsatz, Qualifizierung

§ 7

Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

§ 8

Rücknahme und Nichtigkeit der Berufung in das DO-Verhältnis

§ 9

Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 10

Zeugnis

§ 11

Einstellung auf Widerruf und Probe

§ 12

Überleitung

§ 13

Inkrafttreten

 

 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Dienstordnung nach § 144 SGB VII gilt für alle Dienstordnungs-Angestellte (DO-Angestellte) der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, welche die im § 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und in eine im Stellenplan vorgesehene Stelle (§ 2 Absatz 5) eingewiesen sind, sowie für den Personenkreis des § 11.

 

§ 2
Voraussetzungen und Form der Anstellung

(1) Nach dieser Dienstordnung darf nur angestellt werden, wer

 

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates besitzt, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche, demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

3. in fachlicher Beziehung den Befähigungsnachweis erbracht hat, soweit dieser in den unter Berücksichtigung der für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften aufgestellten Laufbahnrichtlinien für den Dienst bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gefordert wird, diese Laufbahnrichtlinien sind Bestandteil dieser Dienstordnung,

4. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten dienstfähig ist.

 

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher i. S. d. Artikels 116 des Grundgesetzes nach der Dienstordnung angestellt werden.

 

(3) Der Vorstand kann Ausnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des DO-Angestellten ein dringendes dienstliches Interesse besteht.

 

(4) Die Anstellung erfolgt im Hauptberuf auf Lebenszeit.

 

(5) Voraussetzung für die Anstellung nach den Absätzen 1 bis 4 ist ferner, dass eine besetzbare Planstelle im Stellenplan vorhanden ist.

 

(6) Die Anstellung ist durch schriftlichen Vertrag zu bewirken, in dem auf die Dienstordnung Bezug genommen und ferner angegeben werden muss:

 

a. Tag der Anstellung,

b. die Dienstbezeichnung,

c. die Besoldungsgruppe,

d. die Stufe.

 

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

(7) Der DO-Angestellte erhält ein Exemplar des Dienstvertrages und der Dienstordnung sowie ihrer Änderungen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

 

§ 3
Anwendung des Beamtenrechts

(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten die jeweiligen Vorschriften für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere über

 

1. die Pflichten der Beamten,

2. die Rechte der Beamten,

 

entsprechend.

 

(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Beamtenrechts gilt auch die nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit bei einem Verband oder einer Vereinigung von gesetzlichen Versicherungsträgern, die nicht die Eigenschaft eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn haben und bei Betriebskrankenkassen.

 

(3) Soweit in beamtenrechtlichen Vorschriften, auf die diese Dienstordnung verweist, die Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen besonders geregelt ist, tritt an die Stelle der dort genannten Behörden der Vorstand.

 

§ 4
Dienstbezüge und Bemessung des Grundgehaltes

(1) Die Besoldung bestimmt sich auf der Grundlage des Stellenplanes, der einen Bestandteil der Dienstordnung bildet und nach den Vorschriften für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

(2) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anders bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten). Maßgeblich für die Festsetzung der Stufen sind die jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften.

 

§ 5
Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgung

Für Geld- und geldwerte Leistungen und die Versorgung gelten die Vorschriften für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.

 

§ 6
Leistungsgrundsatz, Qualifizierung

(1) Für die Einstellung, Anstellung, Beförderung und den Aufstieg sind allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des DO-Angestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität maßgebend. Im Übrigen gelten die jeweils geltenden Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.

 

(2) Die DO-Angestellten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

 

§ 7
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

(1) Liegen bei einem DO-Angestellten Tatbestände vor, die bei einem Beamten ein Dienstvergehen darstellen würden, so können Maßnahmen entsprechend des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) getroffen werden.

 

(2) Bei DO-Angestellten im Ruhestand können die Maßnahmen getroffen werden, die das LDG NRW für Ruhestandsbeamte vorsieht.

 

(3) Bei Vorliegen von Tatsachen, die den Verdacht einer Pflichtverletzung rechtfertigen,

werden die erforderlichen Ermittlungen veranlasst, die sich auf die belastenden, entlastenden und für die Bemessung der Maßnahmen bedeutsame Umstände zu erstrecken haben. Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem DO-Angestellten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Er kann einen Rechtsbeistand beiziehen. Ermittlungen können auch von dem betroffenen Angestellten selbst veranlasst werden.

Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen ist über eine Disziplinarmaßnahme zu entscheiden; anderenfalls wird das Verfahren eingestellt, was dem DO-Angestellten mitzuteilen ist. Der DO-Angestellte ist vorher zu hören; ihm ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Dem DO-Angestellten wird der Beschluss mit Gründen und einer Belehrung über den Rechtsbehelf schriftlich mitgeteilt.

 

(4) Über die Tatbestände nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet die Geschäftsführung den Vorstand. Die zu treffenden Maßnahmen werden bei DO-Angestellten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 von der Geschäftsführung, bei DO-Angestellten der Besoldungsgruppe A 16 und höher vom Vorstand beschlossen.

 

(5) Für die Tilgung von Maßnahmen nach Absatz 1 in den Personalakten und die Zulässigkeit der Verfolgung von Pflichtverletzungen gilt das LDG NRW entsprechend

 

§ 8
Rücknahme und Nichtigkeit der Berufung in das DO-Verhältnis

Liegen Tatbestände vor, die bei einem Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Rücknahme oder Nichtigkeit der Ernennung führen würden, gelten für die DO-Angestellten die §§ 11 BeamtStG, 12 BeamtStG und 18 LBG NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

§ 9
Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endet außer durch Tod

 

1. durch Entlassung (§§ 22, 23 BeamtStG; 27 LBG NRW),

2. durch Ausscheiden (§§ 24 BeamtStG; 29 LBG NRW)

3. durch Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 7)

4. durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 25 bis 32 BeamtStG; 31 und 34 LBG NRW).

 

(2) DO- Angestellte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind (Absatz 1 Nummer 4), sind verpflichtet, an der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit mit zuwirken und sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die Unfallkasse NRW kann entsprechende Weisungen erteilen.

 

(3) DO-Angestellte auf Lebenszeit können in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn bei einer Auflösung der Unfallkasse NRW oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung der Unfallkasse NRW mit einer oder mehreren anderen, das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist.

 

§ 10
Zeugnis

Der DO-Angestellte hat beim Nachweis eines berechtigten Interesses oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung, auf Verlangen auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen.

 

§ 11
Einstellung auf Widerruf und Probe

(1) Wer im Sinne der Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen aus- bzw. fortgebildet wird, kann nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für Beamte auf Widerruf entsprechend, soweit das Berufsbildungsgesetz nicht entgegensteht.

 

(2) Angestellte, die

 

a) die Prüfung für den mittleren oder gehobenen Dienst abgelegt haben,

b) als Aufsichtsperson in der Vorbereitung auf die Prüfung (§ 18 Absatz 2 Satz 1 SGB VII) beschäftigt werden,

c) nach abgeschlossenem Hochschulstudium oder sonst auf Probe beschäftigt werden,

d) als Bewerber i. S. d. § 4 Absatz 2 und 4 der Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen beschäftigt werden

 

können nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für Beamte auf Probe des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

(3) § 2 Absatz 1 bis 3 finden Anwendung.

 

§ 12
Überleitung

Auf den bisherigen Dienstverträgen und der bisherigen Dienstordnung beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

 

§ 13
Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt mit Wirkung am Tage nach der Verkündung in Kraft an die Stelle der Dienstordnung vom 28. November 1978 i. d. F. des 12. Nachtrags vom 26. September 2005.

 

Düsseldorf, den 3. Dezember 2009

 

 

Die Vorsitzende der Vertreterversammlung

Annette  T r a u d

 

Der Vorsitzende des Vorstandes

Bernd  P i e p e r

 

 

Genehmigung:

 

Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 3. Dezember 2009 beschlossene Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird hiermit gemäß § 147 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

 

Essen, den 16. Dezember 2009

 

 

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K l e i n

 

V B 1 – 3523.112

 

GV. NRW. 2009 S. 971