Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 33 vom 3.12.2010 Seite 617 bis 624

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

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Verordnung zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der
Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer
Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen
zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

 

Vom 23. November 2010

 

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der
Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer
Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen
zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 854), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§ 17 d Abs. 2 Satz 2“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) Nach der Angabe „§ 17 e Satz 2“ werden die Wörter „sowie für die Anordnung von Verboten oder Beschränkungen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 1, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstrecken“ eingefügt.

c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Satz 1 nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 trifft, ist die Kreisordnungsbehörde zuständig.“

 

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2. für die Festlegung einer Überwachungszone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 17 der Geflügelpest-Verordnung das Landesamt,

3. für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft, die Kreisordnungsbehörde,“.

 

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

 

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2. für die Festlegung einer Kontrollzone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 der Schweinepest-Verordnung das Landesamt,

3. für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft, die Kreisordnungsbehörde,“.

 

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

 

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2. für die Festlegung einer Kontrollzone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 5 der MKS-Verordnung das Landesamt,

 3. für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft, die Kreisordnungsbehörde,“.

 

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

 

5. § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19
Bienenseuchen-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung ist

 

für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 1a Satz 1

der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.“

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 23. November 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

 

GV. NRW. 2010 S. 621