Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 9 vom 4.4.2014 Seite 223 bis 236

 

Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW

223

Verordnung zur Änderung von
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 Schulgesetz NRW

Vom 26. März 2014

Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert wurde, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) wird wie folgt geändert:

Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ist an der Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und ist eine Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme gemäß Absätzen 2 und 3. Hierbei haben die Kinder Vorrang, für die diese Schule gemäß § 19 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist.“

Artikel 2

Die Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist.“

b) In Satz 4 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 26. März 2014

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2014 S. 226