Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 3 vom 14.2.2006 Seite 51 bis 74

 

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

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Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Wasserpolitik

 

Vom 10. Februar 2006

 

Aufgrund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), in Verbindung mit §§ 25a Abs. 2, 25b Abs. 1 Satz 2 und 33a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), wird im Einvernehmen mit dem für Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages verordnet:

 

Artikel 1

 

Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000
über die Bestandsaufnahme und Einstufung der Gewässer
(Gewässerbestandsaufnahme-, Einstufungs- und Überwachungsverordnung - GewBEÜV)

 

 

Inhaltsübersicht

 

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Zweck, Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Zweiter Teil

Oberflächengewässer

 

§ 3

Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

§ 4

Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen

§ 5

Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer

§ 6

Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer

§ 7

Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz

§ 8

Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse

 

 

Dritter Teil

Grundwasser

 

§ 9

Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

§ 10

Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper

§ 11

Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

§ 12

Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

 

Vierter Teil

Wirtschaftliche Analyse

§ 13

Wirtschaftliche Analyse

 

 

Anhänge

Anhang 1 (zu § 3):

Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

Anhang 2 (zu § 4):

Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen

Anhang 3 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1):

Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands

Anhang 4 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2):

Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands

Anhang 5 (zu § 6):

Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands

Anhang 6 (zu § 7):

Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz

Anhang 7 (zu § 8):

Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse

Anhang 8 (zu § 9):

Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser

Anhang 9 (zu § 10 Abs. 1):

Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands

Anhang 10 (zu § 11 Abs. 1):

Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands

Anhang 11 (zu § 10 Abs. 2):

Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands

Anhang 12 (zu § 11 Abs. 2 und 3):

Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends

Anhang 13 (zu § 12):

Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands

 

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1
Zweck, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl. EG Nr. L 129 S. 23) und ist Grundlage für die Aktualisierung der wasserwirtschaftlichen Grundlagen gemäß § 19 LWG.

 

(2) Die Verordnung gilt für

1. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,

2. die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,

3. die Überwachung des Zustands der Gewässer,

4. die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer sowie

5. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Oberflächengewässer:

ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG;

2. Oberflächenwasserkörper:

ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers;

3. Grundwasserkörper:

ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;

4. Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:

Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;

5. Umweltqualitätsnorm:

die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

6. Verschmutzung:

die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.

 

Zweiter Teil

Oberflächengewässer

 

§ 3
Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper,
typspezifische Referenzbedingungen

(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 1 in die Kategorien Flüsse und Seen eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach Absatz 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

 

(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anhang 1 Nr. 2.

 

(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, denen sie am ähnlichsten sind.

 

(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anhang 1 Nr. 3.1, 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anhang 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

 

(5) Die Anforderungen nach Absatz 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

 

§ 4
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und
Beurteilung ihrer Auswirkungen

(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anhang 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.

 

(2) Auf Grund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a, 25b WHG ohne zusätzliche Maßnahmen nicht erfüllen (Oberflächenwasserkörper, deren Zielerreichung unwahrscheinlich oder unklar ist).

 

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

 

§ 5
Anforderungen an die Einstufung des ökologischen
Zustands der Oberflächengewässer

(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anhang 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anhang 4 Tabellen 1 bis 3 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

 

(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist an Stelle des ökologischen Zustandes das ökologische Potential nach Anhang 4 Tabelle 4 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

 

§ 6
Anforderungen an die Einstufung des chemischen
Zustands der Oberflächengewässer

Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.

 

§ 7
Überwachung des ökologischen und chemischen
Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz

(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 3 Abs. 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 4 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer des Landes für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für Oberflächenwasserkörper gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach §§ 3 und 4 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und das Risiko des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 36 WHG erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.

 

(2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in Anhang 6 näher bestimmt. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.

 

(3) Die nach Absatz 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

 

§ 8
Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen
Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer,
Darstellung der Überwachungsergebnisse

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 2.

 

(2) Für die Oberflächengewässer des Landes sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Anhang 7 näher bestimmt.

 

Dritter Teil

Grundwasser

 

§ 9
Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

(1) Grundwasserkörper sind nach Anhang 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Auf Grund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a WHG nicht erfüllen (Grundwasserkörper, deren Zielerreichung unwahrscheinlich ist). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden. Die Beschreibung kann abweichende Elemente enthalten, wenn damit eine gleichwertige Beurteilung der Grundwasserkörper möglich ist.

 

(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anhang 8 Nr. 2 für Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 2 eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufzunehmen sind.

 

(3) Bei Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 2 und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erstrecken, sind nach Anhang 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.

 

(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Abs. 4 i.V.m. § 25d Abs. 1 WHG und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf

1. Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,

2. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land,

3. die menschliche Entwicklung

weniger strenge Ziele festzulegen sind.

 

(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 WHG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.

 

(6) Die Anforderungen nach Absatz 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

 

§ 10
Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen
Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 9 als gut oder schlecht einzustufen.

 

(2) Nach Anhang 11 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

 

§ 11
Einstufung und Überwachung des chemischen
Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 10 als gut oder schlecht einzustufen.

 

(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach Anhang 12 Nr. 2 ein Programm für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers im Land für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Auf Grund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 10 und Anhang 8 oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für Grundwasserkörper gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung nach Anhang 12 Nr. 3 durchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

 

(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anhang 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.

 

§ 12
Darstellung des mengenmäßigen und des
chemischen Zustands der Grundwasserkörper

Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller im Land liegenden Grundwasserkörper sowie die nach § 11 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach Anhang 13 in Karten darzustellen.

 

Vierter Teil

Wirtschaftliche Analyse

 

§ 13
Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen

(1) Für die nordrhein-westfälischen Anteile der Flussgebietseinheiten ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung durchzuführen.

 

(2) Die wirtschaftliche Analyse muss (unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten) genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit

1. die einschlägigen Berechnungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen; erforderlichenfalls wird auch Folgendem Rechnung getragen:

- den Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen,

- den Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen;

2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Kombinationen der in das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmenden Maßnahmen werden auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten beurteilt werden können.

 

(3) Die wirtschaftliche Analyse ist bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

 

 

Anhang 1

 

Anhang 2

 

Anhang 3

 

Anhang 4 mit Tabelle 1

 

Anhang 4 Tabelle 2

 

Anhang 4Tabelle 3

 

Anhang 4 Tabelle 4

 

Anhang 5

 

Anhang 6

 

Anhang 7

 

Anhang 8

 

Anhang 9

 

Anhang 10

 

Anhang 11

 

Anhang 12

 

Anhang 13

Artikel 2

 

Änderung der Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche
Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme
 (Gewässerqualitätsverordnung –GewQV)

 

Die Gewässerqualitätsverordnung (GewQV) vom 1. Juni 2001 (GV. NRW. S. 227), geändert durch Artikel 104 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. Im Anhang zu § 2 der Gewässerqualitätsverordnung wird die Angabe

114

Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester)

0,1

µg/l

ersetzt durch die Angabe

114

Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester)

10

µg/l

“.

 

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2013 außer Kraft.“

 

Artikel 3

 

Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser
für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (Abl. EG. Nr. L 194 S. 34) sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979
über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung
in den Mitgliedsstaaten - Abl. EG Nr. L 271 S. 44 – (QOTV)

 

Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (Abl. EG. Nr. L 194 S. 34) sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten - Abl. EG Nr. L 271 S. 44 – (QOTV) vom 29. April 1997 (GV. NRW. S. 92), geändert durch Artikel 138 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

§ 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2007 außer Kraft.“

 

Artikel 4

 

Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser,
 das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten - ABl. EG Nr. L 222 S. 1 -, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchstabe c) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991
zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien - ABl. EG Nr. 377 S. 48 - (FischgewV)

 

Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten - ABl. EG Nr. L 222 S. 1 -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchstabe c) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien - ABl. EG Nr. 377 S. 48 - (FischgewV) vom 27. August 1997 (GV. NRW. S. 286) , geändert durch Artikel 139 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

§ 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2013 außer Kraft.“

 

Artikel 5

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 10. Februar 2006

 

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2006 S. 52