Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 36 vom 15.12.2006 Seite 595 bis 604

 

Erste Verordnung zur Änderung von Prüfungsordnungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r

7123
820

Erste Verordnung zur Änderung
von Prüfungsordnungen im Ausbildungsberuf
Sozialversicherungsfachangestellte/r

Vom 25. August 2006

Nach § 9, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie § 4 Abs.2 der Ausbilder – Eignungsverordnung und aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 31. März 2006 verordnet das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBIG) vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 518), für den Ausbildungsberuf „Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte“ (Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (AO-SozV) vom 18. Dezember 1996 –BGBl. I S. 1975-):

Artikel 1

Die Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-Z) vom 9. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 650) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 PO-Z wird die Verweisung „§ 36 Satz 2 BBiG“ durch die Verweisung „§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 PO-Z wird die Verweisung „§ 37 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BBiG“ durch die Verweisung „§ 40 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BBiG“ ersetzt.

3. In § 6 PO-Z wird die Verweisung „(§ 39 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)“ ersetzt.

Artikel 2

Die Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) vom 9. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 652) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 PO-A wird in Satz 1die Verweisung „§ 36 Satz 2 BBiG“ durch die Verweisung „§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 PO-A wird in Satz 1 die Verweisung „§ 37 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BBIG“ durch die Verweisung „§ 40 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BBiG“ ersetzt.

3. In § 9 PO- A wird aus Satz 1 Absatz 1. Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgender Absatz 2 eingeführt:

„(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r entspricht.“

4. § 10 Abs. 2 PO- A erhält folgende Fassung:

„(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.“

5. § 10 Abs. 3 PO- A erhält folgende Fassung:

„(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.“

6. § 10 Abs. 4 PO-A wird aufgehoben.

7. In § 11 Abs. 3 Buchstabe b PO- A werden nach der Zahl 2 das Wort „und“ sowie die Zahl „3“ gestrichen.

8. In § 14 PO-A wird in Satz 1 die Verweisung „§ 1 Abs. 2 des BBiG“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 3 BBiG“ ersetzt.

9. In § 28 Abs. 5 PO-A wird in Satz 2 die Verweisung „§ 14 Abs. 2 BBiG“ durch die Verweisung „§ 21 Abs. 2 BBiG“ ersetzt.

10. In § 29 Abs. 2 Buchstabe a PO- A wird die Verweisung „§ 34 des Berufsbildungsgesetzes“ durch die Verweisung „§ 37 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

11. § 29 Abs. 2 Satz 2 PO- A erhält folgende Fassung:

„Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.“

12. In § 33 PO-A wird die Verweisung „§ 41 des Berufsbildungsgesetzes“ durch die Verweisung § 47 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 3

Die Prüfungsordung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U) vom 28. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 656) wird wie folgt geändert:

In § 7 PO-U werden die Verweisungen „§§ 34, 47 des Berufsbildungsgesetzes“ durch die Verweisungen „§§ 37,62 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

820

Artikel 4

Die Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation für Ausbilder im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte (PO-AEVO-Sofa) vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. 2000 S. 28) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 PO-AEVO-Sofa wird die Verweisung „§ 36 Satz 2 BBiG“ durch die Verweisung „§ 40 Satz 2 BBiG“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 PO-AEVO-Sofa wird die Verweisung „(§ 37 Abs. 1 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 Abs. 1 BBiG)" ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 PO-AEVO-Sofa wird in Satz 3 die Verweisung „(§37 Abs. 2 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 Abs. 2 BBiG)“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 PO-AEVO-Sofa wird in Satz 1 die Verweisung „(§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG)“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 4 PO-AEVO-Sofa wird in Satz 1 die Verweisung „(§ 37 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 BBiG)“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 6 PO-AEVO-Sofa wird in Satz 1 die Verweisung „(§ 37 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 BBiG)“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 7 PO-AEVO-Sofa wird in Satz 1 die Verweisung „(§ 37 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 BBiG)“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 8 PO-AEVO-Sofa wird die Verweisung „(§ 37 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 BBiG)“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 9 PO-AEVO-Sofa wird die Verweisung „(§ 37 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 40 BBiG)“ ersetzt.

10. In § 8 Abs. 1 PO-AEVO-Sofa wird die Verweisung „§ 20 BBiG“ durch die Verweisung „§ 30 BBiG“ ersetzt.

11. In § 11 PO-AEVO-Sofa wird die Verweisung „(§ 21 Abs.1 BBiG)“ durch die Verweisung „(§ 30 Abs. 1 BBiG)“ ersetzt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Essen, den 25. August 2006

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  S c h i k o r s k i

Genehmigt:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf, den 26. Oktober 2006

Im Auftrag

Dr. Michael  H e i d i n g e r

GV. NRW. 2006 S. 602