Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 7 vom 4.2.2021 Seite 45 bis 104

 

Siebte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

2122

Siebte Verordnung zur Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

Vom 27. Januar 2021

Auf Grund des § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Zuständige Behörde für die Organisation und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 37 der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 36 der Approbationsordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung ist ab 1. Februar 2021 die Ärztekammer Westfalen-Lippe. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe ist auch nach § 36 Absatz 4 Satz 2 und § 37 Absatz 4 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte in Verbindung mit § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung in der jeweils geltenden Fassung zuständig für die Bestellung der Prüfungskommission sowie nach § 36 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 3 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 Bundesärzteordnung in der jeweils geltenden Fassung für die Ladung der Antragssteller. Zuständige Behörde für die Anmeldung und Zulassung zur Kenntnis- und Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Bekanntgabe der Prüfergebnisse gegenüber den Antragstellern ist die Bezirksregierung Münster. Sie entscheidet auch über die Fächer, in denen die Kenntnis- und Eignungsprüfung stattfindet sowie über die Entschuldigung für das Fernbleiben von der Prüfung nach § 36 Absatz 3 Satz 3 und § 37 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit §§ 18 und 19 der Approbationsordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung. Die in § 2 Absatz 2 Satz 9 und Absatz 3 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung sowie der nach § 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes vorgesehenen Prüfungen werden vor der Bezirksregierung Münster und die in § 2 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Prüfungen werden für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln vor der Zahnärztekammer Nordrhein und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster vor der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe abgelegt.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.

b) Die Absätze 3 bis 9 werden die Absätze 2 bis 8.

3. Dem § 6 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Ab dem 1. Juli 2021 ist die Bezirksregierung Münster die zuständige Behörde für alle Neuanträge und Verfahren gemäß der Sätze 1 bis 3. Für anhängige Verfahren verbleibt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Düsseldorf - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie. Die Bezirksregierung Münster ist ab 1. Juli 2021 zuständige Behörde für die Organisation der Kenntnisprüfung in Gesundheitsfachberufen. Dies gilt auch für bereits anhängige Verfahren.“

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch am 1. Februar 2021, in Kraft. 

Düsseldorf, 27. Januar 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 46