Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 10 vom 28.2.1998 Seite 141 bis 146

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Besoldungszuständigkeitsverordnung NW

20320

Vierte Verordnung
zur Änderung
der Besoldungszuständigkeitsverordnung
NW

Vom 10. Februar 1998

Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 6. November 1995 (GV. NW. S. 1166) i. V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 102), wird verordnet:

Artikel I

Die Besoldungszuständigkeitsverordnung vom 27.11.1979 (GV. NW. S. 990), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 1992 (GV. NW. S. 362), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:

"(1) Die Besoldung und Rückforderung überzahlter Besoldung werden, soweit § 5 nicht Abweichendes bestimmt, vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) festgesetzt. Für die Festsetzungen übernimmt das LBV die in den §§ 2 bis 4 aufgeführten Entscheidungen der dort bezeichneten Stellen."

2. Der bisherige § 2 Abs. 5 wird zum neuen § 1 Abs. 2.

3. Der bisherige § 1 Abs. 2 wird zum neuen § 1 Abs. 3.

4. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 erhält die Nummer 6 folgende neue Fassung:

"6. Die Festsetzung von Leistungsstufen, die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Grundgehaltsstufe und dessen Beendigung, die Gewährung von Leistungsprämien sowie

die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen,"

b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"abweichend hiervon ist in dem Fall nach Satz 1 Nr. 6 die untere Landesbehörde für ihre Beamten mit Ausnahme ihres Leiters zuständig."

5. § 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefaßt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 werden wahrgenommen

a) für die Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 durch die Beschäftigungsbehörden,

b) für die Beamten der Finanzämter die Festsetzung von Leistungsstufen, die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Grundgehaltsstufe und dessen Beendigung (Abs. 1 Nr. 6) durch die Oberfinanzdirektionen."

6. In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 sind für die Leiter von Einrichtungen die jeweiligen Aufsichtsbehörden zuständig."

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7. In § 4 Abs. 1 S. 1 wird die Angabe "§ 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 (...), 4, 5 und 6" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 (...), 4 und 5" ersetzt.

8. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe "§ 2 Abs. 5" durch die Angabe "§ 1 Abs. 2" ersetzt.

9. In § 5 Abs. 1 werden hinter dem Wort "Besoldung" die Worte "einschließlich der Rückforderung etwaiger überzahlter Bezüge" eingefügt.

10. Die Anlage zu § 3 erhält die sich aus der Anlage zu dieser Änderungsverordnung ergebende Fassung.

Artikel II

Die Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Februar 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes R a u

(L.S.)

Der Innenminister

zugleich für den

Finanzminister

Franz-Josef K n i o l a

Anlage

Übersicht zu § 3

Abweichende Zuständigkeiten für Einrichtungen des Landes

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der Einrichtung

Zuständige Stelle

für die Aufgaben in Spalte 3

Aufgaben gemäß

§ 2 Abs. 1 Nr.

1

2

3

1

Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Landesfinanzverwaltung (einschl. der Fachhochschule für Finanzen)

Oberfinanzdirektion*)

1, 2, 3 u. 5

2

Bergischer Schulfonds

Bezirksregierung Düsseldorf

1, 2, 3 u. 5

3

Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt

Bezirksregierung Münster

1, 2, 3 u. 5

4

Fortbildungsakademie des Innenministeriums in Herne

Innenministerium

1, 2, 3 u. 5

5

Gemeinsame Gebietsrechenzentren

Bezirksregierung*)

1, 2, 3 u. 5

6

Studienseminare für Lehrämter

Bezirksregierung*)

1, 3, 4 u. 5

7

Haus Büren’scher Fonds

Bezirksregierung Detmold

1, 2, 3 u. 5

8

Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NW, Bielefeld

Bezirksregierung Detmold

1, 2, 3 u. 5

9

Institut für öffentliche Verwaltung NRW, Hilden

Innenministerium

1, 2, 3 u. 5

10

Jugendwaldheime

Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter

- Höhere Forstbehörde -*)

1, 2, 3 u. 5

11

Justizausbildungsstätte Brakel

Präsident des Oberlandesgerichts Hamm

1, 3, 4 u. 5

12

Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte Monschau

Präsident des Oberlandesgerichts Köln

1, 3, 4 u. 5

13

Justizvollzugsschule NW,

Wuppertal

Präsident des Justizvollzugsamtes Rheinland

1, 3, 4 u. 5

14

Kurkliniken Bad Aachen und Bad Driburg

Landesversorgungsamt

1, 2, 3 u. 5

15

Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik

Bezirksregierung Köln

1, 3, 4 u. 5

16

Landespolizeischule für Diensthundführer, Schloß Holte-Stukenbrock

Polizeiausbildungsinstitut

Schloß Holte-Stukenbrock

2, 3 u. 5

17

Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, Hilden

Innenministerium

1, 2, 3 u. 5

18

Landesinstitut für Internationale Berufsbildung

Bezirksregierung Düsseldorf

1, 3 u. 5

19

Münster’scher Studienfonds

Bezirksregierung Münster

1, 2, 4 u. 5

20

Sozialpädagogisches Institut NRW - Landesinstitut für Kinder, Jugend und Familie

Bezirksregierung Köln

1, 2, 3 u. 5

21

Staatliche Büchereistellen

Bezirksregierung*)

1, 3 u. 5

22

Staatliche Prüfungsämter für Erste oder Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen

Bezirksregierung*)

1, 3 u. 5

23

Staatliche Veterinär-untersuchungsämter

Bezirksregierung*)

1, 2 u. 3

24

Staatsbad Oeynhausen

Bezirksregierung Detmold

1, 2, 3 u. 5

25

Verwaltung Schloß Brühl

Bezirksregierung Köln

1, 3 u. 5

26

Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierung Düsseldorf

1, 2, 3 u. 5

*) Zuständig ist jeweils die Landesmittelbehörde, in deren Geschäftsbereich die Einrichtung ihren Sitz hat.

-GV. NW.1998 S. 143