Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 13 vom 19.3.1998 Seite 185 bis 190

 

Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur

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Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur

Vom 22. Januar. 1998

Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur Verbandsgesetz - Eifel-RurVG) vom 07. Februar 1990 (GV. NW. S.  106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. März 1995 (GV. NW. S.  248) am 22.01.1998 beschlossen, die Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 04. Oktober 1993 (GV. NW. S.  976), zuletzt geändert durch Beschluß der Verbandsversammlung vom 22. April 1996 (GV. NW. S.  214), wie folgt zu ändern:

§ 15 erhält folgende Fassung:

§ 15

Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde

bei Beamtinnen oder Beamten

(§ 41 Abs. 1 Satz 5 Eifel-Rur VG)

(1)  Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde in Angelegenheiten der Beamtinnen oder Beamten wird auf den Vorstand übertragen.

(2)  Für Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten wird die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates übertragen.

§ 16

Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Ver-ordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

I.   Bekanntmachungsanordnung

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

    a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

    b)   die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

    c)   der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

    d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1998, Az.: IV C 2-53.46.01, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Eifel-RurVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Eifel-RurVG bekanntgemacht.

Düren, 30. Januar 1998

Der Vorstand

Dr. Böckels

Genehmigung

Gemäß § 11 Absatz 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz - Eifel-RurVG) vom 07.02.1990 (GV. NW. 1990 S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.1995 (GV. NW. S.  248), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur am 22.01.1998 beschlossene Satzungsänderung.

Düsseldorf, 22. Januar 1998

Im Auftrag

Valenti

GV. NW.1998 S. 190