Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 10 vom 4.3.2022 Seite 229 bis 248

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

212

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz

zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

Vom 23. Februar 2022

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

§ 1 Zuständige Stellen

§ 2 Landeskommission

§ 3 Verfahren

§ 4 Transplantationsbeauftragte

§ 5 Informations- und Auskunftspflichten

§ 6 Inkrafttreten“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Organspende“ wird durch die Wörter „Organ- und Gewebespende“ ersetzt.

bb) Das Wort „Organentnahme“ wird durch die Wörter „Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern“ ersetzt.

cc) Das Wort „Organübertragung“ wird durch die Wörter „Organ- und Gewebeübertragung“ ersetzt.

dd) Die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist,“ werden durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die örtlich zuständige Bezirksregierung ist zuständige Stelle im Sinne des Transplantationsgesetzes. Sie ist insbesondere zuständig für

1. die Benennung der Entnahmekrankenhäuser gegenüber der Koordinierungsstelle und deren schriftliche Unterrichtung über die Benennung nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes,

2. die Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 des Transplantationsgesetzes,

3. die Annahme, Verarbeitung und Speicherung der Daten und der Ergebnisse der Auswertung durch die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1b Satz 1 des Transplantationsgesetzes und die Übermittlung an das für Gesundheit zuständige Ministerium auf Anfrage,

4. die Entscheidung über die Nichtbestellung oder die gemeinsame Bestellung der Transplantationsbeauftragten nach § 4 Absatz 5 Satz 6,

5. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 20 des Transplantationsgesetzes und

6. die Führung eines Verzeichnisses über die nach § 4 Absatz 1 bestellten Transplantationsbeauftragten in Nordrhein-Westfalen, deren Qualifikationen und Fortbildungen auf der Grundlage der Auskünfte der Entnahmekrankenhäuser gemäß § 5 Absatz 1.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „ (GV. NRW. S. 590)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ die Wörter „vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

4. § 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt.

„(4) Die Aufbewahrung der Verfahrensakten bei der Ärztekammer Nordrhein erfolgt entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschungsfristen in § 15 des Transplantationsgesetzes.

(5) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt vom antragstellenden Transplantationszentrum für die Tätigkeit der Kommission unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung.“

5. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

§ 4
Transplantationsbeauftragte

(1) Entnahmekrankenhäuser gemäß § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen entsprechend den Vorgaben des § 9b Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes mindestens eine Fachärztin oder einen Facharzt mit mindestens zwölf Monaten Erfahrung in der Intensivmedizin zur oder zum leitenden Transplantationsbeauftragten. Zur Unterstützung der oder des leitenden Transplantationsbeauftragten können weitere Ärztinnen und Ärzte mit Intensiverfahrung oder Pflegefachkräfte mit nach der Berufszulassung erworbener intensivmedizinischer Erfahrung bestellt werden. In diesen Fällen ist die oder der leitende ärztliche Transplantationsbeauftragte hauptverantwortlich mit Weisungsbefugnissen. Die Vertretung der oder des hauptverantwortlichen ärztlichen Transplantationsbeauftragten muss durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen.

(2) Zur Sicherstellung ihrer Qualifikation sind die Transplantationsbeauftragten verpflichtet, an einer Schulung entsprechend den Inhalten des Curriculums „Transplantationsbeauftragter Arzt“ der Bundesärztekammer teilzunehmen. Sofern diese bei Bestellung noch nicht absolviert worden ist, muss sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestellung begonnen werden. Bei der Schulung sind berufsbezogene Aspekte der Transplantationsbeauftragten zu berücksichtigen. Alle drei Jahre nach der erstmals absolvierten Schulung sind die zur Ausübung der Funktion benötigten Kenntnisse durch Teilnahme an einer achtstündigen Fortbildung zum Thema Organspende zu vertiefen.

(3) Die Entnahmekrankenhäuser haben sicherzustellen, dass die Transplantationsbeauftragten ihre Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 2 im gesetzlich vorgegebenen Umfang und Zeitraum erfüllen können.

(4) Mehrere Entnahmekrankenhäuser können durch eine Kooperationsvereinbarung eine gemeinsame Transplantationsbeauftragte oder einen gemeinsamen Transplantationsbeauftragten bestellen. Die Bestellung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der oder die Transplantationsbeauftragte ihre oder seine Aufgaben nach § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes in jedem der beteiligten Entnahmekrankenhäuser wahrnehmen kann. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Entnahmekrankenhäuser mehr als 30 Autominuten voneinander entfernt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn trotz vorhandener Intensivbehandlungsbetten dauerhaft nicht mit dem Auftreten potenzieller Organspenderinnen und Organspender in dem Entnahmekrankenhaus zu rechnen ist. Hierzu ist ein Nachweis auf Basis der Daten und Auswertungen nach § 11 Absatz 1b des Transplantationsgesetzes vom Entnahmekrankenhaus zu führen. Die gemeinsame Bestellung nach Satz 1 oder die Nichtbestellung nach Satz 4 bedarf der Genehmigung der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 zuständigen Stelle. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die die Ausnahmen begründenden tatsächlichen Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 nicht mehr vorliegen.

§ 5
Informations- und Auskunftspflichten

(1) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zuständigen Stelle den Namen und die Qualifikation der nach § 4 Absatz 1 bestellten Transplantationsbeauftragten sowie deren Teilnahme an den nach § 4 Absatz 2 erforderlichen Schulungen und Fortbildungen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2023 und ist ab dem Folgejahr jährlich zum 15. März zu aktualisieren.

(2) Auf Verlangen hat der Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen Ministerium oder dessen Beauftragten Auskunft zu erteilen über durchgeführte Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach § 9b Absatz 1 und 2 und § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Transplantationsgesetzes.

(3) Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren sind der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständigen Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Transplantationsgesetzes auskunftspflichtig.

(4) Die zuständige Stelle nach § 1 Absatz 2 und das für Gesundheit zuständige Ministerium dürfen die aufgrund von § 11 Absatz 1b des Transplantationsgesetzes und § 5 Absatz 1 erhaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.“

6. § 6 wird aufgehoben.

7. § 7 wird § 6.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Februar 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister des Innern

Zugleich für den Minister der Finanzen
Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula  H e i n e n - E s s e r

GV. NRW. 2022 S. 245