Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 29 vom 6.7.1998 Seite 433 bis 444

 

Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)

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Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(GVEntschVO)

Vom 28. Mai 1998

Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NW.S. 544), geändert durch Verordnung vom 5. September 1978 (GV. NW.S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

§ 1

(1) Wer im Gerichtvollzieheraußendienst beschäftigt ist, erhält zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung.

(2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

§ 2

(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Der Gebührenanteil beträgt 66 vom Hundert.

(2) Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz nach Absatz 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres.

§ 3

(1) Die Gebührenanteile für die Erledigung eines einzelnen Auftrags dürfen im Regelfall den Betrag von 600 DM nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet bis zu einem Betrag vom 1600 DM die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts, im übrigen das Justizministerium.

(2) Der Höchstbetrag der im Kalenderjahr zu überlassenden Gebührenanteile beträgt 35500 DM . Bei Überschreitungen des Höchstbetrages werden 50 vom Hundert des Mehrbetrages überlassen.

(3) Umfaßt die Verwendung im Gerichtsvollzieheraußendienst kein ganzes Kalenderjahr, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle

  • für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,
  • für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel,
  • und für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten ein Dreihundertsechzigstel

des Höchstbetrages nach Absatz 2.

(4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 40 DM für jeden Kalendertag, für den zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer im Gerichtsvollzieherdienst verwendeten Person oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernommen wird. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Personen wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuspalten.

(5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 Bundesbesoldungsgesetz im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern.

(6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts.

(7) Von den Absätzen 2,4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des Justizministeriums abgewichen werden.

§ 4

(1) Die Gebührenanteile werden nach besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen.

(2) Die Gebührenanteile können bei den Abrechnungen mit der Gerichtskasse vorläufig berechnet und einbehalten werden. Über die Gebührenanteile darf erst nach Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügt werden.

(3) Die Beträge nach § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5, die erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern sind, können auch schon vorher bei einer Abrechnung mit der Gerichtskasse abgeliefert werden.

§ 5

Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 vom Hundert als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.

§ 6

(1) Ist die Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit länger als zwei Wochen nicht möglich (z.B. durch Krankheit), kann das Justizministerium für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewähren, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlaß der Erkrankung einer Bürokraft können erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(3) Das Justizministerium kann seine Befugnis im Verwaltungswege auf die nachgeordneten Behörden übertragen.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 23. Januar 1976 (GV. NW.S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 1998 (GV. NW.S. 194), außer Kraft.

Düsseldorf, den 28. Mai 1998

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. B e h r e n s

GV. NW.1998 S. :434