Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 56 vom 31.12.1998 Seite 773 bis 780

 

Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz FlGFlHKostG NW -)

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Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
(Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz
FlGFlHKostG NW -)

Vom 16. Dezember 1998

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Das Gesetz enthält folgende Fußnote:

"Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender Rechtsakte:

  • Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14),
  • Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. EG Nr. L 194 S. 24),
  • Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren (ABl. EG Nr. L 194 S. 28),
  • Entscheidung 93/386/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Entscheidung 88/408 EWG über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß Richtlinie 85/73/EWG (ABl. EG Nr. L 166 S. 38),
  • Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 340 S. 15),
  • Richtlinie 94/64/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 368 S. 8),
  • Richtlinie 95/24/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 243 S. 14),
  • Richtlinie 96/17/EG des Rates vom 19. März 1996 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 30),
  • Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 1)."

§ 1
Grundsatz

Die Kreise und kreisfreien Städte regeln durch Satzung die Erhebung von Gebühren

  1. aufgrund von § 24 Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  2. aufgrund von § 26 Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) in der jeweils geltenden Fassung,

soweit ihnen als Ordnungsbehörden Aufgaben übertragen worden sind

  1. für die Zeit vom 30. März 1988 bis 29. Juni 1996 durch die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Fleischhygienerechts vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 147),
  2. für die zeit vom 21. Mai 1985 bis zum 29. Juni 1996 durch die Verordnung über Zuständigkeiten in der Geflügelfleischhygiene vom 23. April 1985 (GV. NW. S. 341),
  3. für die Zeit ab 30. Juni 1996 durch die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 18. Juni 1996 (GV. NW. S. 215) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Kostenpflichtige Tatbestände

Amtshandlungen, für die nach diesem Gesetz Gebühren zu entrichten sind, sind die nach Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienegesetz in den jeweils geltenden Fassungen durchzuführenden Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz die kostenpflichtigen Tatbestände unbeschadet der §§ 3,4 und 5 zu bestimmen.

§ 3
Grundlagen der Gebührenbemessung

(1) Soweit in den in § 1 Nrn. 1 und 2 genannten bundesgesetzlichen Gebührenbestimmungen auf europäisches Recht verwiesen wird, sind die betreffenden EG-rechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung bei der Festlegung der Gebührentarifstellen in den Satzungen der Kreise und kreisfreien Städte zu beachten.

(2) Demgemäß ist die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14) für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 nach Maßgabe der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. Nr. L 194/24) sowie nach Maßgabe der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG (BAnz. Nr. 37),
  2. vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1996 in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 340/15) und
  3. ab dem 1. Juli 1996 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162/1) in der jeweils geltenden Fassung

zu beachten.

(3) Soweit die Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung keine Bestimmungen für die Berechnung kostendeckender Gebühren enthält, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ergänzend gilt das Kommunalabgabengesetz unbeschadet des Gebührengesetzes für den Bereich der Rückstandsuntersuchungen.

§ 4
Erhebung kostendeckender Gebühren

(1) Für Amtshandlungen nach § 2 ist grundsätzlich nur die Erhebung der Gebühr in Höhe der in den in § 3 Abs. 2 aufgeführten europäischen Richtlinien genannten Pauschalbeträge möglich. Für den Bereich der Geflügelfleischhygiene ist dabei für die Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten die Gebühr gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchstabe e) Unterbuchstabe i) der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.

(2) Soweit die in § 3 genannten EG-rechtlichen Bestimmungen dies zulassen, können für die Amtshandlungen nach § 2 Gebühren mit einer von den EG-rechtlichen vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogenen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und dies die in § 3 Abs. 2 genannten EG-rechtlichen Regelungen zulassen. Auf die Abweichungen von den EG-rechtlich vorgegebenen Pauschalbeträgen ist in den Satzungen gesondert hinzuweisen.

(3) Für die Berechnung der Höhe der kostendeckenden Gebühren gemäß Absatz 2 dürften unter Beachtung des in Absatz 2 genannten jeweils geltenden europäischen Rechts ausschließlich folgende Kostenfaktoren herangezogen werden:

  1. Löhne, Gehälter und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen,
  2. durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können.

§ 5
Bezugnahmen der Gebührenbemessung bei einzelnen Amtshandlungen

(1) Die Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygienekontrollen sowie der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung werden bemessen je Tier, unterschieden nach Tierart.

(2) Die Gebührensätze für die Rückstandsuntersuchungen werden je Tonne Fleisch bemessen. Abweichend von Satz 1 kann die Gebühr je Tier, getrennt nach Tierarten, bemessen werden. Für Tierarten im Sinne des § 1 Abs. 1 Fleischhygienegesetz in der jeweils geltenden Fassung sind die in der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG genannten Durchschnittsgewichts maßgeblich. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Umrechnung auf Tierarten im Sinne des § 2 Geflügelfleischhygienegesetz in der jeweils geltenden Fassung Durchschnittsgewichte festzulegen.

(3) Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern sowie in sonstigen Betrieben werden nach den tatsächlichen Kosten erhoben.

(4) Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 sind die Gebührensätze für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung je Tonne Fleisch zu bemessen, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird.

Für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1996 ist die Gebührenbemessung im Zusammenhang mit der Zerlegung auch auf Stundenbasis zulässig.

Vom 1. Juli 1996 an ist die Gebührenbemessung auf Stundenbasis nur dann zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sich mit der Gebührenerhebung je Tonne zerlegtes Fleisch die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen.

Sofern die Gebührenerhebung je Tonne zerlegten Fleisches zu einer Kostenüberdeckung führt, ist die Gebührenerhebung auf Stundenbasis durchzuführen, wenn dies nach der Finanzierungsrichtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung zulässig ist.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Satzungen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz rückwirkend zum 1. Januar 1991, im übrigen am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)Die rückwirkende Anwendung dieses Gesetzes auf Tatbestände nach dem Fleischhygienegesetz darf nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen, als dies nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig war.

(3) Das Fleischbeschaukostengesetz vom 24. Juni 1969 (GV. NW. S. 449), geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

Düsseldorf, den 16. Dezember 1998

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t

(L.S.)

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Bärbel H ö h n

-GV. NRW. 1998 S. 775