Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 6 vom 9.2.1998 Seite 103 bis 110

 

17. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen - Lippe

17. Änderung

der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse

Westfalen - Lippe

Vom 12. November 1997

§ 1

Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen - Lippe vom 22. März 1967 (GV. NW. S. 203), zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. März 1996 (GV. NW. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Kalenderjahres" die Worte "-
spätestens jedoch bis zum 30.04. des Folgejahres - " eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

"In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag Fristverlängerung gewährt werden."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b) Absatz 6 wird gestrichen.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den wesentlichen Teil seiner Pflichtversicherten auf einen Arbeitgeber übertragen hat, der weder Mitglied der Kasse noch Mitglied einer anderen Zusatzversorgungs-einrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, ist. Eine Kündigung kann unterbleiben, wenn sich das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten den anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 13 Absatz 1 zu zahlen."

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt:

"(1 a) Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Mitglied zu einem anderen Arbeitgeber, der weder Mitglied der Kasse noch einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, zu der Versicherungen übergeleitet werden, an dem aber das Mitglied unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen beteiligt ist, kann die Pflichtversicherung aufrechterhalten werden, wenn die Pflicht zur Versicherung mit Zustimmung der Kasse, die mit Auflagen versehen werden kann, arbeitsvertraglich vereinbart wird. Die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung erfolgt auf der Grundlage höchstens des bisherigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, erhöht um den Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren Lebensaltersstufe/Stufe, die der Pflichtversicherte innerhalb der nächsten zwei Jahre erreicht hätte - mit Anpassung gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1. Im Verhältnis zur Kasse gilt das Mitglied weiterhin als Arbeitgeber des Pflichtversicherten."

b) In Absatz 3 Buchstabe b wird das Wort "Krankenbezüge" durch die Worte "Zeitzuschläge, Krankenbezüge, Krankengeldzuschuß" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Buchstabe k werden die Worte "und die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses den Grundsätzen und der Vergütungs- oder Besoldungsstruktur des öffentlichen Dienstes entsprechen," gestrichen.

b) Absatz 6 wird neu wie folgt gefaßt:

"Die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Teilnahme an der Zusatzversorgung nach Absatz 3 Buchstabe k bedarf der schriftlichen Zustimmung der Zusatzversorgungskasse. Die Zustimmung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden."

5. § 22 wird wie folgt geändert:

In Buchstabe b werden nach den Worten "vom 5. März 1991" die Worte "- mit Ausnahme der Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe -," eingefügt.

6. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort "Arbeitslosigkeit" die Worte "oder nach Altersteilzeitarbeit" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet und mindestens 180 Umlagemonate zurückgelegt hat, von denen mindestens 96 auf die letzten 120 Kalendermonate entfallen,

aa) arbeitslos im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes ist und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen ist oder

bb) mindestens in den letzten 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeübt hat;
§ 38 Satz 3 SGB VI gilt entsprechend,"

bb) In Satz 2 werden die Worte "gilt § 41 Absatz 1 bis 3 SGB VI" durch die Worte "gelten die §§ 41 Absätze 1 bis 3 und 237 SGB VI" ersetzt.

7. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe ee werden die Worte "und 7 FANG" durch die Worte "FANG oder nach § 22 Absatz 4 FRG" ersetzt.

b) In Buchstabe a werden nach Doppelbuchstabe kk das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Doppelbuchstaben ll und mm angefügt:

aa) "ll) § 96 a in Verbindung mit § 43 Absatz 5 bzw. § 44 Absatz 5 SGB VI
nicht angewendet würde,"

bb) "mm)sie nicht Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthielte (§§ 76 a, 187 a SGB VI);"

c) In Buchstabe b werden nach den Worten "des Altersteilzeitgesetzes" die Worte "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I. S. 2343, 2348)" eingefügt.

8. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten "oder e" die Worte "oder Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b, d oder e" eingefügt und die Worte "auf die Vollendung des 62. Lebensjahres des Versorgungsrentenberechtigten folgenden" durch die Worte "- in den Fällen des § 30 Absatz 1 Buchstabe b oder e oder Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b oder e auf die Vollendung des 62. Lebensjahres des Versorgungsrentenberechtigten folgenden -" ersetzt.

b) In Absatz 3 c Satz 4 werden die Worte "§ 247 SGB V" durch die Worte "§ 106 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI" ersetzt.

9. § 33 Absatz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc erhält folgende Fassung:

"cc) einer nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zu drei Jahren; § 252 Absatz 4 SGB VI gilt entsprechend,".

10. In § 34 a Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Eine Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist für die Anwendung des

Buchstaben a mit dem Beschäftigungsquotienten 0,9 zu berücksichtigen."

11. § 40 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe ee werden die Worte "und 7 FANG" durch die Worte "FANG oder nach § 22 Absatz 4 FRG" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden nach den Worten "des Altersteilzeitgesetzes" die Worte "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348)" eingefügt.

12. § 41 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd werden die Worte "und 7 FANG" durch die Worte "FANG oder nach § 22 Absatz 4 FRG" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden nach den Worten "des Altersteilzeitgesetzes" die Worte "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348)" eingefügt.

13. In § 47 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten "des Altersteilzeitgesetzes" die Worte "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348)" eingefügt.

14. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

"Versicherungsrenten, die einen Monatsbetrag von 50 DM nicht überschreiten, werden abgefunden."

b) Der bisherige Satz 1 wird zu Satz 2 und erhält folgende Fassung:

"Im übrigen werden Versicherungsrenten auf Antrag des Berechtigten abgefunden."

c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

15. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Versorgungsrente

a) eines Versorgungsrentenberechtigten, bei dem

aa) der Versicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit eingetreten ist,

bb) der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g eingetreten ist und dessen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV) in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wird (§§ 44 Absatz 5, 96 a Absatz 2 Nr. 1 SGB VI),

cc) der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe g eingetreten ist und dessen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV) im Sinne des § 96 a Absatz 1 SGB VI die Hinzuverdienstgrenze des § 96 a Absatz 2 Nr. 1 SGB VI überschreitet - § 302 b SGB VI gilt entsprechend -,

oder

b) einer versorgungsrentenberechtigten Witwe, die unter § 40 Absatz 4 fällt, ruht in Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (§§ 14, 15 SGB IV), das monatlich ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) übersteigt. In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bleibt Einkommen, das nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenver- sicherung angerechnet wird oder würde, unberücksichtigt."

b) Absatz 4 b wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort "Die" durch die Worte "Vorbehaltlich des Absatzes 4 ruht die" ersetzt und das Wort "ruht" gestrichen.

16. Der § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 8 werden die Worte "§ 166 Nr. 4" durch die Worte "§ 166 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt.

b) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Kasse kann für verspätete Zahlungen Zinsen in Höhe von 3 v. H. über dem für den Zeitraum des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erheben."

17. § 71 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Umlagesatz ist jeweils für einen Deckungsabschnitt von zehn Jahren nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so festzusetzen, daß die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts vorhandenen Kassenvermögen, soweit die sonstigen Einnahmen und das Kassenvermögen nach Absatz 2 verfügbar sind, voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für den Deckungsab-schnitt und ein weiteres Jahr zu bestreiten sowie die Dotierung der Mindestrücklage sicherzustellen. Die Mindestrücklage ist in einer Höhe zu bilden, die gewährleistet, daß sich der Umlagesatz auch im übernächsten Deckungsabschnitt in dem vorgegebenen Rahmen hält. Der Deckungsabschnitt soll so bemessen werden, daß die voraussichtlichen Verpflichtungen der Kasse dauerhaft erfüllt werden können; er darf jedoch 10 Jahre nicht unterschreiten. Nach jeweils drei Jahren ist der Umlagesatz für einen neuen Deckungsabschnitt nach Satz 1 festzusetzen (gleitender Deckungsab-schnitt). Die Umlage ist vom 1. Januar des auf die Neufestsetzung folgenden Kalenderjahres an nach dem neuen Satz zu erheben; bis dahin gilt der bisherige Umlagesatz."

18. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" dabei ist der Brutto- und Nettoversorgungssatz in den Fällen des § 30 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d oder des § 30 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d für jeden vollen Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente nach
§ 32 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 b Satz 3 zu vermindern."

b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Worte "; § 33 Absatz 4 ist anzuwenden." durch die Worte "; - § 33 Absatz 4 ist anzuwenden - und danach für jeden vollen Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente nach § 32 Absatz 2 Satz 3 und Absatz. 3 b Satz 3 zu vermindern." ersetzt.

c) In Absatz 4 werden nach den Worten "Absatz 3 b Satz 3" die Worte "in den Fällen des § 30 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b oder e oder Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b oder e" eingefügt.

d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Hat die Pflichtversicherung spätestens am 31. Dezember 1991 begonnen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen bestanden (Absatz 2 Satz 2 gilt), ist § 32 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 b Satz 3 in den Fällen des § 30 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d, in denen das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 28 Absatz 5 Satz 2 aufgrund

a) eines bis zum 14. Februar 1996 geschlossenen Tarifvertrages spätestens am 31. Dezember 1998,

b) einer bis zum 26. Juni 1997 geschlossenen betrieblichen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1997 oder

c) einer bis zum 26. Juni 1997 geschlossenen einzelvertraglichen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1997,

endete, nicht anzuwenden. Der anzurechnende Bezug nach § 31 Absatz 2 Buchstabe a erhöht sich in diesen Fällen um den Betrag, um den sich die gesetzliche Rente durch die Anwendung des § 77 Absatz 2 Nr. 1 SGB VI vermindert. Der sich für den Tag des erstmaligen Beginns der Versorgungsrente aus der Gegenüberstellung der Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2 und der Versorgungsrente ohne Berücksichtigung des Satzes 2 ergebende Unterschiedsbetrag wird als Auffüllbetrag neben der Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2 gezahlt. Er gilt als Versorgungsrente, wird je-doch nicht nach § 47 angepaßt. Der Auffüllbetrag vermindert sich bei jeder Anpassung nach § 47 Absatz 1 um die Hälfte des Betrags, der sich als Erhöhung der Gesamtversorgung aus der Anpassung ergeben hat. Ist bei der Neuberechnung oder der Anpassung der Versorgungsrente eines Versorgungsrenten-berechtigten nach § 46 a Absatz 2 Satz 2 und § 47 Absatz 1 Satz 4 statt der Steuerklasse I/0 die Steuerklasse III/0 anzuwenden, ist ein in diesem Zeitpunkt noch zustehender Auffüllbetrag um den Betrag zu vermindern, der sich wegen der Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 als Versorgungsrente zusätzlich ergibt. Stirbt ein Versorgungsrentenberechtigter, dem noch ein Auffüllbetrag zusteht, gelten für die Hinterbliebenen Satz 5 und § 104 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 4 sinngemäß."

19. Nach § 107 c wird folgender § 107 d eingefügt:

"§ 107 d

Einmalzahlung 1996

Versorgungsrentenberechtigte und versorgungsrentenberechtigte Hinterbliebene, die am 1. Dezember 1996 einen Anspruch auf Versorgungsrente haben, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung, wenn das im Monat Dezember 1996 der Berechnung der Versorgungsrente zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt den Betrag von 10.174,75 DM nicht überschritten hat. Als Einmalzahlung erhält der Versorgungsrentenberechtigte den seinem Bruttoversorgungssatz (§§ 32, 100 Absatz 1 bis 3 ggf. i. V. m. §§ 34 a, 34 b) entsprechenden Vomhundertsatz des Betrages von 150 DM. Die Witwe erhält 60 v. H., die Halbwaise 12 v. H. und die Vollwaise 20 v. H. des Betrages, der sich für den Verstorbenen nach Satz 2 ergeben hätte. In den Fällen des § 46 Absatz 3 und 4 ist für die Berechnung der Einmalzahlung nur der Anspruch auf Versorgungsrente maßgebend, der nicht ruht. Hat die Versorgungsrente erstmals nach dem 1. Mai 1996 begonnen, verringert sich die Einmalzahlung für jeden vollen Kalendermonat, den die Versorgungsrente nach dem 30. April 1996 beginnt, um ein Achtel des sich aus den Sätzen 2 bis 4 ergebenden Betrages. Die Einmalzahlung steht nicht zu, wenn am 1. Dezember 1996

a) die Versorgungsrente aufgrund des § 55 (ohne Berücksichtigung des Absatzes 7) in voller Höhe ruht oder

b) die Versorgungsrente aufgrund des § 52 a Absatz 1 nicht gezahlt wird.

Ist der Berechtigte vor der Auszahlung gestorben, können nur seine versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen die Auszahlung verlangen. Die Zahlung an einen Berechtigten befreit gegenüber allen Berechtigten."

20. § 108 a wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in den in § 28 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a und b genannten Fällen gilt nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Vorschrift."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten

a) § 1 Nr. 16 (§ 62 Absatz 7 Satz 8) mit Wirkung vom 1. April 1995,

b) § 1 Nrn. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 31 Absatz 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ll) und 15 (§ 55 Absatz 4 und 4 b) mit Wirkung
vom 1. Januar 1996,

c) § 1 Nrn. 7 Buchstabe a (§ 31 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee),
11 Buchstabe a (§ 40 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee)
und 12 Buchstabe a (§ 41 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd)
mit Wirkung vom 7. Mai 1996,

d) § 1 Nr. 19 (§ 107 d) mit Wirkung vom 1. Oktober 1996,

e) § 1 Nrn. 2 (§ 12 Absatz 4 Sätze 2 und 3),

8 Buchstabe b (§ 32 Absatz 3 c Satz 4),
9 (§ 33 Absatz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) und
20 (§ 108 a) mit Wirkung vom 1. Januar 1997,

f) § 1 Nrn. 4 (§ 17 Absatz 3 Buchstabe k und Absatz 6) und 17 (§ 71 Absatz 1) am
1. Januar 1998 in Kraft.

g) § 1 Nr. 1 (§ 11 Absatz 4 und 6) und Nr. 16 (§ 62 Absatz 8 Satz 2) am 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) § 1 Nr. 2 (§ 12 Absatz 4 Sätze 2 und 3) tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

Münster, den 12. November 1997

I n g e l m a n n

Vorsitzender des Kassenausschusses

K u r t h

Schriftführer

§ 3

Bekanntmachung

Die vorstehende 17. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 19.12.1997 - III A 4-38.43.30 - genehmigt. Sie wird aufgrund des § 21 VKZVKG hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Münster, den 7. Januar 1998

Der Leiter der Kommunalen Zusatzversorgungskasse

Westfalen - Lippe

In Vertretung

J o h n

Landesrat und stellvertretender Kassenleiter

GV. NW.1998 S. 104