Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 2 vom 14.1.1998 Seite 17 bis 26

 

Bekanntmachung der Änderung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland

2022

Bekanntmachung
der Änderung der Betriebssatzung
für die Rheinischen Kliniken (RK) und die
Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen
des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 27. November1997

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 27. November 1997 folgende Änderung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland vom 20. März 1997 (GV. NW. S. 58), beschlossen:

„Es wird folgender § 16 neu eingefügt:

§ 16 (n. F.)
Ombudspersonen

(1) Für jede der Rheinischen Kliniken ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/-in für die Patientinnen und Patienten zu bestellen. Bezüglich der Rheinischen Kliniken für Orthopädie in Viersen wird diese Aufgabe von der Ombudsperson in den Rheinischen Kliniken Viersen mit wahrgenommen. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch den Ausschuß für Beschwerden und Anregungen als Fachausschuß. Dieser nimmt Bestellungsvorschläge von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern sowie von Vereinen und Verbänden im psycho-sozialen Bereich und dem zuständigen Krankenhausausschuß der entsprechenden Kliniken entgegen.

Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Ombudspersonen haben die Aufgabe, den Patientinnen und Patienten Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber der Betriebsleitung tragen sie Anliegen und Fragen von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie geben Anregungen und machen Vorschläge.

(3) Die Betriebsleitungen der Rheinischen Kliniken sind verpflichtet, den Ombudspersonen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.

Die Betriebsleitungen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kliniken und die Ombudspersonen sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.

Die Ombudspersonen sind mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten.

(4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt.

Die Ombudspersonen erhalten über die Kliniken eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Die Aufwandspauschale beträgt 2 Sitzungsgelder bei einer Tätigkeit in den Rheinischen Kliniken:

Bedburg-Hau

Bonn

Düren

Düsseldorf

Köln

Langenfeld

Viersen

und 1,5 Sitzungsgelder bei einer Tätigkeit in den Rheinischen Kliniken:

Essen

Mönchengladbach.

Die Ombudspersonen haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen und Ersatz des Verdienstausfalles entsprechend den Bestimmungen der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Reisekosten werden nur für Reisen innerhalb des Versorgungsgebietes der jeweiligen Kliniken der Ombudspersonen zu den Sitzungen des Ausschusses für Beschwerden und Anregungen unabhängig vom Ort und zu der Geschäftsstelle des Ausschusses erstattet.

 (5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudspersonen aufzubringenden Mittel werden vom Träger bereitgestellt.

(6) Das Nähere wird durch Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 (n. F.)
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.“

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

E s s e r

Die vorstehende Änderung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 12. Dezember 1997

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

E s s e r

GV. NW. 1998 S. 18