Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 22 vom 29.5.1998 Seite 283 bis 376

 

Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe

2170

Verordnung
über die Regelsätze der Sozialhilfe

Vom 26. Mai 1998

Aufgrund des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes wird verordnet:

§ 1

Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:

Für den Haushaltsvorstand                            540 DM

Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung

des 7. Lebensjahres

- beim Zusammenleben mit einer Person, die

allein für die Pflege und Erziehung sorgt            297 DM

- in den übrigen Fällen                              270 DM

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des

8. Lebensjahres bis zur Vollendung des

14. Lebensjahres                                     351 DM

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des

15. Lebensjahres bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres                                     486 DM

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des

19. Lebensjahres                                     432 DM.

§ 2

Die Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Düsseldorf, den 26. Mai 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Minister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales

GV. NW.1998 S. :376