Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 18 vom 20.5.1999 Seite 147 bis 156

 

Neuntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

2030
20321
20340
2035
312
315

Neuntes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 20. April 1999

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

2030

Artikel I
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:

„3. auf Probe, wer

a) zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit oder

b) zur dauerhaften Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion

(§ 25 a)

eine Probezeit zurückzulegen hat,“

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2;

b) Als neuer Absatz 1 wird eingefügt:

„(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder durch Gesetz bestimmt werden, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Auf Laufbahnbewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem solchen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, finden die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 1, 61, 88, 95 und 96 entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.“

3. § 21 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Diplome im Sinne des Absatzes 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25).“

b) In Absatz 4 erhält Nr. 2 folgende Fassung:

„2. in welchem Umfang und auf welche Weise für die jeweilige Laufbahn ein Defizit nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 89/48/EWG und der Vorschriften der Richtlinie 92/51/EWG auszugleichen ist.“

4. In § 25 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) Vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsverordnungen nach § 15 und § 187 Abs. 1 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte, Beamte im Sinne von § 38 oder Wahlbeamte sind; in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können weitere Ausnahmen für Fälle des Aufstiegs zugelassen werden, wenn diesem eine Prüfung vorausgeht.“

5. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:

㤠25 a

(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 8 wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Es ist nicht zulässig, die Probezeit zu verlängern.

(2) In ein Amt nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Ein Richter darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des Richterverhältnisses auf Lebenszeit nach Absatz 6 Satz 4 auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(3) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(4) Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften der Disziplinarordnung unberührt.

(5) Der Beamte ist mit

a) Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,

b) der Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 28 Abs. 2 Satz 2,

c) der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,

d) der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach den Vorschriften der Disziplinarordnung,

e) der Übertragung eines Amtes nach Absatz 9 bei demselben Dienstherrn oder

f) Beendigung seines Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33, § 34 Abs. 1 und 5 und § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Buchstabe a bis e wird das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit fortgesetzt.

(7) § 25 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

(8) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind

1. im Landesdienst die

1.1 mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der erstmalig als Referatsleiter in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen eingesetzten Beamten,

1.2 mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Behörden und Einrichtungen sowie von Justizvollzugsanstalten, soweit sie nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden,

1.3 der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen oder Gruppen) der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie von Justizvollzugsanstalten, soweit die Ämter nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden,

1.4 Ämter der Leiter öffentlicher Schulen oder Studienseminare, soweit sie nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden,

1.5 Ämter der Leiter der Polizeiführungsakademie und der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen sowie die Ämter der als Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamten, die zugleich Bundesbeamte sind;

2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Probe bestimmt ist;

3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.

(9) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof sowie für die Ämter, die

a) aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder

b) in § 38 Abs. 1 genannt sind.

(10) Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Wird ihm das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.“

6. Nach § 25 a wird folgender § 25 b angefügt:

㤠25 b

(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf Jahre; abweichend hiervon beträgt bei Leitern öffentlicher Schulen oder Studienseminare die erste Amtszeit zwei, die zweite Amtszeit acht Jahre. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die Übertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

(2) § 25 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird dem Beamten in einem Amt auf Zeit nach Absatz 1 ein anderes Amt nach Absatz 1 übertragen, das in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft ist als das ihm zuvor übertragene Amt nach Absatz 1, ist ihm dieses Amt gleichzeitig auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, sofern die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit der Übertragung des höher eingestuften Amtes nach Absatz 1 beginnt eine erneute erste Amtszeit; Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden Anwendung.

(4) Der Beamte ist mit

a) Ablauf der Amtszeit,

b) der Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 28 Abs. 2 Satz 2,

c) der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,

d) der Übernahme eines Mandates, das mit dem Amt nach Absatz 1 unvereinbar ist,

e) der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach den Vorschriften der Disziplinarordnung,

f) der Übertragung eines Amtes nach Absatz 8 bei demselben Dienstherrn oder

g) Beendigung seines Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt.

(5) Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 1 endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Buchstaben a bis f wird das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit fortgesetzt.

(6) § 25 Abs. 3 Satz 1 und § 78 e Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwendung.

(7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind

1. im Landesdienst die

1.1 mindestens der Besoldungsgruppe B 4 angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,

1.2 der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter sowie der Leiter von Teilen (Abteilungen) der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,

1.3 der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter öffentlicher Schulen oder Studienseminare;

2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände unbeschadet des § 5 Abs. 3 und des § 196 die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Zeit bestimmt ist;

3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.

(8) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof, die Ämter gemäß § 25 a Abs. 8 Nr. 1.5 sowie für die Ämter, die

a) aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder

b) in § 38 Abs. 1 genannt sind.

(9) Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes. In den Fällen des Absatzes 4 Buchstaben a bis d findet § 92 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nur dann entsprechende Anwendung, wenn das Amt nach Absatz 1 mindestens eine Amtszeit wahrgenommen worden ist.“

7 In § 32 wird Abs. 3 Satz 1 wie folgt gefasst:

„Der Dienstvorgesetzte entscheidet darüber, ob eine der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.“

8. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

„(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung, im Falle der übrigen Vorbereitungsdienste nur, wenn dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.“

9. In § 45 Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen.

10. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:

㤠45 a

(1) Läßt sich eine Versetzung in den Ruhestand nicht bereits nach § 45 Abs. 3 vermeiden, soll von ihr abgesehen werden, wenn der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist dabei im Verhältnis zum Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 46, 47 und 50 gelten entsprechend. Der Beamte kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(2) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 68 Abs. 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass von der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit auszugehen ist.

(3) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

11. In § 47 Abs. 4 werden in Satz 2 die Wörter „frühestens jedoch mit Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Frist,“ gestrichen.

12. In § 50 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

„Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 40, 44 Abs. 2 und der §§ 192, 202 Abs. 3 Satz 1, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist.“

13. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,“

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.

cc) In der neuen Nummer 4 wird das zweite Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

dd) In der neuen Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

ee) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.“

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

14. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamten in

a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder

b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen,“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Nebentätigkeit“ die Wörter „ganz oder teilweise“ eingefügt.

15. In § 70 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Der Beamte hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu erbringen; er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

16. § 71 erhält folgende Fassung:

㤠71

Der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die er für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 75 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen.“

17. In § 75 Satz 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Umfang“ die Wörter „sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte oder geldwerten Vorteile“ eingefügt.

18. § 76 wird wie folgt gefaßt:

㤠76

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des gegenwärtigen oder des letzten Dienstvorgesetzten.“

19. § 78 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt achtunddreißigeinhalb Stunden in der Woche nicht überschreiten.“

20. § 78 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „vierzig Stunden im Monat“ durch die Wörter „480 Stunden im Jahr“ ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

21. § 78 c wird wie folgt gefaßt:

㤠78 c
Einstellungsteilzeit

(1) Bis zum 31. Dezember 2007 können Bewerber für Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes, soweit für sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher Eingangsamt der Laufbahn ist, auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist spätestens nach fünf Jahren auf Antrag des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln.

(3) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 68 Abs. 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass der hiernach für einen vollzeitbeschäftigten Beamten zulässige Umfang der Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit erhöht wird.“

22. § 78 d wird wie folgt gefasst:

㤠78 d
Altersteilzeit

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,

2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war,

3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und

4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

(Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer Betracht. § 78 b Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

(3) Der Dienstherr kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.“

23. Die bisherigen §§ 78 c bis 78 e werden §§ 78 e bis 78 g.

24. In § 78 e (neu) wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.“

25. In § 78 f (neu) werden nach dem Wort „beantragt“ die Wörter „oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 78 c angeboten“ eingefügt.

26. In § 78 g (neu) werden hinter den Wörtern „nach § 78 b“ die Wörter „oder nach § 78 c“ eingefügt.

27. § 83 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 5 wird aufgehoben.

28. § 85 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Zitat „§ 78 c Abs. 1“ durch das Zitat „§ 78 e Abs. 1“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Zitat „§ 86 Abs. 2“ durch das Zitat „Absatz 1 oder nach § 86 Abs. 2“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

„(5) §§ 78 f und g gelten entsprechend.“

29. § 90 wird aufgehoben.

30. In § 101 Abs. 1 werden das Komma nach dem Wort „Zusatzurlaub“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.

31. In § 102 Abs. 3 wird als Satz 3 angefügt:

„Zugang zur Personalakte haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse andernfalls nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder unter Gefährdung des Prüfzwecks gewinnen könnten.“

32. In § 110 Abs. 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a) nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7, § 24 Satz 3, § 25 Abs. 5, § 25 a Abs. 4 und § 25 b Abs. 2,“.

33.§ 195 wird wie folgt geändert:

a) Es wird als neuer Absatz 8 eingefügt:

„(8) Bei Anwendung des § 85 BeamtVG gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes öffentlich--rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.“

b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9, der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und wie folgt gefaßt:

„(10) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.“

34. In § 196 Abs. 2 wird als neuer Satz 2 eingefügt: „Über die Berufung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden.“ Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

35. § 201 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Zitat „§ 78 c“ durch das Zitat

„§ 78 e“ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter „außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland“ ersetzt.

36. § 202 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

„§§ 78 b bis 78 g und § 85 a gelten entsprechend.“

b) In Absatz 2 wird als Satz 3 angefügt:

„Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von Hochschulen des Landes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gelten für Professoren, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, §§ 28 und 29 entsprechend, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.“

37. In § 203 wird in Absatz 2 als Satz 2 angefügt:

„§ 202 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

38. In § 206 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Art und Umfang der Nebentätigkeit“ die Wörter „sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile“ eingefügt.

39. § 219 wird aufgehoben.

312

Artikel II
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Richtergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz – LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird Satz 2 aufgehoben.

2. Dem § 6 b wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.“

3. § 6 c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

„(3) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist auf Antrag auch in der Weise zu bewilligen, dass dem Richter gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Dienstzeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel des regelmäßigen Dienstes mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll oder in denen dem Richter bereits eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder nach § 6 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung bewilligt worden ist.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 d wird die Klammer wie folgt neu gefaßt:

„(§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes)“

b) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes).“

c) In Nummer 4 wird Buchstabe f wie folgt neu gefaßt:

„einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den §§ 6 a bis 6 c.“

20340

Artikel III
Änderung der Disziplinarordnung

Die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 364), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 468), wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:

㤠11 a

(1) Im Falle der Entfernung aus dem Dienst kann die letzte oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 76 des Landesbeamtengesetzes) verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.

(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit den folgenden Maßgaben festzusetzen:

1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,

2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.

Sie wird gezahlt, wenn der ehemalige Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

(3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach den §§ 59 und 60 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst die Ehe bereits bestanden hatte.“

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(2) Wird in Vorermittlungen nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, dass der Beamte schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 76 des Landesbeamtengesetzes) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 57 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erbracht hat, ist ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten; § 17 Abs. 6 bleibt unberührt.“

3. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Wird in Vorermittlungen nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, dass der Beamte auf Probe schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 76 des Landesbeamtengesetzes) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 57 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erbracht hat, ist eine Untersuchung nach Absatz 1 durchzuführen; § 17 Abs. 6 bleibt unberührt.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 und 2“ durch die Worte „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.

2035

Artikel IV
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Nrn. 7 bis 9 und 13 wie folgt gefaßt:

„7. Kürzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe,“

„8. Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,“

„9. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit,“

„13. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß §§ 78 b, 78 d, 78 e oder § 85 a des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Angestellten und Arbeitern.“

2. In § 100 Abs. 2 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:

„a) unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder“

315

Artikel V
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Das Juristenausbildungsgesetz - JAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 924) wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Wer die erste juristische Staatsprüfung in einem Lande im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat, kann in den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land mit der Dienstbezeichnung „Rechtsreferendarin“ oder „Rechtsreferendar“ aufgenommen werden.“

b) Absatz 2 entfällt; die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.

c) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Es wird ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Rechtsverordnung.“

d) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, insbesondere wenn sie oder er ihre oder seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als ungeeignet oder unwürdig erweist.“

2. § 32 wird wie folgt geändert:

Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall findet eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nicht statt.“

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluß von einer Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.“

b) Absatz 1 Satz 3 entfällt.

20321

Artikel VI
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

Aufgrund des § 20 Abs. 6 Satz 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Artikel V dieses Gesetzes, wird verordnet:

§ 1

(1) Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Zu der Unterhaltsbeihilfe gehört ein monatlicher Grundbetrag in Höhe des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages; ferner werden in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes und des Gesetzes über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz) ein Familienzuschlag, ein jährliches Urlaubsgeld und, soweit eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar im Vorbereitungsdienst einer Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, Kaufkraftausgleich gewährt. Die Zahlung erfolgt jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat.

(2) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Weitergehende Leistungen werden nicht gewährt.

§ 2

(1) Der Anspruch der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars entsteht mit dem Tage der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tage des Dienstantritts an.

(2) Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Abweichend hiervon wird die Unterhaltsbeihilfe in den in § 33 Abs. 1 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes geregelten Fällen bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, längstens jedoch bis zum Tage vor dem Entstehen eines Anspruchs auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber.

§ 3

Erhält eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar ein Entgelt für eine Nebentätigkeit, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 angerechnet, soweit es den Grundbetrag zuzüglich Familienzuschlag übersteigt.

§ 4

Bleibt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder seine Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

§ 5

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Unterhaltsbeihilfe um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,

2. in besonderen Härtefällen.

§ 6

Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

315

Artikel VII
Änderung der Juristenausbildungsordnung

Die Juristenausbildungsordnung - JAO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 932), zuletzt geändert durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Juristenausbildung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 702), wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 entfällt.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; in diesem wird das Wort „beamtenrechtlichen“ durch das Wort „dienstrechtlichen“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in diesem wird der Klammerzusatz „(§ 3 Abs. 5 LBG)“ durch den Klammerzusatz „(§§ 3 Abs. 5, 16 Abs. 1 Satz 2 LBG)“ ersetzt.

2. § 34 a wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Unterhaltsbeihilfe“ ersetzt.

Artikel VIII
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch Artikel VI erlassene Rechtsverordnung sowie die auf Artikel VII beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel IX
Übergangsvorschriften

§ 1

Eine vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erteilte Genehmigung gemäß § 68 LBG erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 1999.

§ 2

Für Professoren, die bis zum 31. Dezember 1997 zu Professoren an der Sozialakademie Dortmund ernannt worden sind, findet § 219 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.

Artikel X
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Nr. 9 und 27 sowie Artikel II Nr. 1 am 1. Januar 2001 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel V am 1. Juli 1999 in Kraft und gilt für die nach dem 30. Juni 1999 erstmals oder erneut in den Vorbereitungsdienst eintretenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich bei Inkrafttreten im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ausscheiden weiter.

Düsseldorf, den 20. April 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

Der Finanzminister

Heinz  S c h l e u ß e r

GV. NRW 1999 S. 148