Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 44 vom 16.11.1999 Seite 579 bis 588

 

Verordnung über die Durchführung von Prüfungen nach § 3 der Ausbilder - Eignungsverordnung durch die Studieninstitute für kommunale Verwaltung

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Verordnung
über die Durchführung von Prüfungen nach
§ 3 der Ausbilder - Eignungsverordnung
durch die Studieninstitute für kommunale Verwaltung

Vom 29. Oktober 1999

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBiG) vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ausbilder- Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I. S. 157) und § 3 Nr. 1 Buchstabe b der Zweiten Berufsbildungs- Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 86), wird verordnet:

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

Für die Abnahme der Prüfung errichten die Studieninstitute für kommunale Verwaltung Prüfungsausschüsse.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Beauftragten der Arbeitgeber, zwei Beauftragen der Arbeitnehmer, der Studienleitung und einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer des Studieninstituts für kommunale Verwaltung.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Die Institutsleitung beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren. Die Institutsleitung kann der Studienleitung die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses übertragen.

(4) Die Arbeitgebermitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der Gebietskörperschaften berufen, die Träger des Studieninstituts sind. Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet des Studieninstituts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung berufen.

(5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Studienleitung gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Institutsleitung insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

§ 3
Befangenheit

Wenn infolge Befangenheit (§§ 20, 21 VwVfG. NRW) eine ordnungsmäßige Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Institutsleitung die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

Die Institutsleitung kann die Entscheidung zur Durchführung der Prüfung durch einen anderen Prüfungsausschuss der Studienleitung übertragen.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 6
Prüfungstermine

(1) Prüfungen werden nach Bedarf von der Institutsleitung angesetzt. Termine sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilderinnen und Ausbilder abgestimmt sein.

(2) Die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens vierzehn Tage vor Prüfungsbeginn bekanntgegeben.

§ 7
Zulassung der Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinne des § 76 Berufsbildungsgesetz nachweist, ohne dass das 24. Lebensjahr vollendet zu sein braucht, und wer an einem Seminar für Ausbilderinnen und Ausbilder teilgenommen hat.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Studienleitung. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 8
Prüfungsgegenstand

In der Prüfung hat der Prüfling den Erwerb der in § 2 der Ausbilder - Eignungsverordnung bezeichneten Kenntnisse nachzuweisen.

§ 9
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(2) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling in höchstens drei Stunden aus drei Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfling wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfling in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 10
Prüfungsaufgaben

Die Institutsleitung wählt auf Vorschlag der Studienleitung aus den in § 2 Ausbilder - Eignungsverordnung genannten Handlungsfeldern drei Handlungsfelder aus und setzt nach Anhörung der zuständigen Dozentin oder des zuständigen Dozenten die Prüfungsaufgaben hierzu fest. Die Institutsleitung kann der Studienleitung die Auswahl der Handlungsfelder und die Bestimmung der Aufgaben übertragen.

§ 11
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden, der Aufsichtsbehörde und des für den Bereich der inneren Verwaltung und der Kommunalverwaltung jeweils errichteten Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüflinge widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 12
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen bestellt die Studienleitung die Aufsichtsführenden, die sicherzustellen haben, dass der Prüfling selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

(3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1, über den der praktischen Prüfung eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen.

§ 13
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren..

§ 14
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Einen Prüfling der bei der Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit eine Täuschungshandlung versucht oder begeht oder der den Prüfungsablauf erheblich stört, kann die oder der Aufsichtsführende von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 15
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt; das gleiche gilt, wenn sie oder er zur Prüfung nicht erscheint.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). Wird ein wichtiger Grund nicht nachgewiesen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung der Prüfungsergebnisse,
Wiederholung

§ 16
Bewertung

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 bis 92 Punkte

- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 bis 81 Punkte

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 bis 67 Punkte

- eine Leistung die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 bis 50 Punkte

eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 bis 30 Punkte

- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 bis 0 Punkte

§ 17
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von der jeweiligen Fachdozentin oder dem jeweiligen Fachdozenten sowie durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses korrigiert und mit einem Bewertungsvorschlag nach § 16 versehen; bei abweichenden Bewertungsvorschlägen entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss bewertet die praktische Prüfung und stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Die drei Handlungsfelder nach § 10 sind gesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn in den drei Handlungsfeldern nach § 10 und in der praktischen Prüfung jeweils mindestens 50 von 100 Punkten erreicht worden sind.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(4) Über die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zur fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 18
Prüfungszeugnis

Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass er die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 2 der Ausbilder - Eignungsverordnung erworben und durch Prüfung nachgewiesen hat. Das Prüfungszeugnis erhält außerdem die Bezeichnung des Studieninstituts für kommunale Verwaltung, die Personalien des Prüflings, das Datum des Bestehens der Prüfung, die Unterschrift der oder des Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des Prüfungsausschusses.

§ 19
Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von dem Studieninstitut für kommunale Verwaltung einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Handlungsfelder (§ 10) zu nennen, in denen sie oder er nicht mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat. Wurden in der praktischen Prüfung nicht mindestens 50 von 100 Punkten erreicht, ist dies ebenfalls anzugeben.

(2) In dem Bescheid ist auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 hinzuweisen.

§ 20
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Handlungsfeldern zu befreien, wenn er darin in einer vorausgegangenen Prüfung mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21
Übergangsregelung

(1) Bei Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. März 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchführung von Prüfungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder – Eignungsverordnung öffentlicher Dienst durch die Studieninstitute für kommunale Verwaltung vom 15. Dezember 1979 (GV. NRW. 1980 S. 10) außer Kraft.

Düsseldorf, den 29. Oktober 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fritz  B e h r e n s

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

GV. NRW. 1999 S. 580