Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 5 vom 17.2.1999 Seite 39 bis 44

 

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 26. Januar 1999

Aufgrund

a) des § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NRW. S. 285) und

b) des § 224 a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 29. September 1998 (GV. NRW. S. 578)

wird verordnet:

§ 1

Die der Landesjustizverwaltung nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden auf die Rechtsanwaltskammern für ihren Geschäftsbereich übertragen. Die weiteren Aufgaben und Befugnisse der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung werden mit Wirkung zum 1. Juli 1999 auf die Rechtsanwaltskammern übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Gesetzes (§ 224 a Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).

§ 2

Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts folgende Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen:

1. die Aufsicht über die Anwaltsgerichte nach § 92 Abs. 3 zu führen,

2. Stellungnahmen nach § 224 a Abs. 5 Nr. 3 abzugeben,

3. das Beschwerderecht der Landesjustizverwaltung nach § 224 a Abs. 5 Nr. 4 wahrzunehmen und

4. die Einwilligung der Landesjustizverwaltung nach § 224 a Abs. 6 zu erteilen.

§ 3

Den Präsidentinnen der Oberlandesgerichte, Präsidenten der Oberlandesgerichte, Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Mitteilungen über ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 160 Abs. 1 und Abs. 3, auch in Verbindung mit § 161 a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung entgegenzunehmen.

§ 4

§ 1 Satz 1 und § 2 Nrn. 2 und 3 treten am 1. März 1999 in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten am 1. Juli 1999 in Kraft; zum selben Zeitpunkt wird die Verordnung vom 13. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 14) aufgehoben.

Düsseldorf, den 26. Januar 1999

Der Minister
für Inneres und Justiz

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 1999 S. 40