Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 40 vom 7.12.2001 Seite 805 bis 820

 

Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Bekanntmachung
der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 15. November 2001

Die 11. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), am 15. November 2001 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Die Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72), zuletzt geändert am 26. Januar 1996 (GV. NRW. S. 84), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs.1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4
Fachausschüsse

(1) Es werden folgende Fachausschüsse gebildet:

- Finanzausschuss

- Personalausschuss

- Sozialausschuss

- Gesundheits- und Krankenhausausschuss

- Schulausschuss

- Landesjugendhilfeausschuss

- Kulturausschuss

- Umwelt- und Bauausschuss

- Kommunalwirtschaftsausschuss

- Rechnungsprüfungsausschuss

- Ausschuss Jugendheime

2. § 9 wird wie folgt neu gefasst:

§ 9
Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Die Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Umsetzung des Gleichstellungsplanes ist Aufgabe aller Dienststellen des LWL, insbesondere der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ihm unmittelbar unterstellt und in ihrer Aufgabenerfüllung von fachlichen Weisungen frei.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Verwaltung bei der ihr nach Abs.1 obliegenden Aufgabe. Sie ergreift Initiativen und entwickelt eigenständig Maßnahmen, um bestehende Benachteiligungen abzubauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.

Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Politik und Verwaltung des Landschaftsverbandes berühren.

(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes hat die Gleichstellungsstelle im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass Gelegenheit zur Ausübung der Widerspruchsrechte besteht und Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können.
Der Gleichstellungsstelle sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte o.V.i.A. kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Landschaftsausschusses, der Landschaftsversammlung, ihrer Fachausschüsse sowie der Kommissionen teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten.

3. § 10 - Bekanntmachung - wird wie folgt neu gefasst:

§ 10
Bekanntmachung

Satzungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

4. In-Kraft-Treten

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 15. November 2001 in Kraft.

Münster, den 15. November 2001

W u r m

Vorsitzender
der 11. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer
der 11. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 15. November 2001

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2001 S. 808