Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 43 vom 27.12.2001 Seite 865 bis 874

 

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes

205
2060

Gesetz zur Änderung
des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes

Vom 18. Dezember 2001

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW)

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1990 (GV. NRW. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 452), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „PolG NW“ durch die amtliche Abkürzung „PolG NRW“ ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht erhält der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts folgende Fassung:

„Dritter Unterabschnitt
Platzverweisung, Wohnungsverweisung und
Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

§ 34 Platzverweisung

§ 34a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes)“ wird ein Komma angefügt, das Wort „und“ gestrichen sowie folgender Halbsatz eingefügt „Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes) und“.

4. Nach § 33 wird die Überschrift für den Dritten Unterabschnitt wie folgt gefasst:

„Dritter Unterabschnitt
Platzverweisung, Wohnungsverweisung und
Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt“

5. Nach § 34 wird folgende Vorschrift eingefügt:

㤠34a
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
zum Schutz vor häuslicher Gewalt

(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.

(2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungs-bevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.

(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen.“

6. In § 35 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

„4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 34a durchzusetzen,“

Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

7. In § 53 Abs. 1 werden das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ und die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes
über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
- Ordnungsbehördengesetz (OBG)

Das Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115), wird wie folgt geändert:

§ 24 Nr. 13 erhält folgende Fassung:

„§ 34, § 35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 4, §§ 36 bis 46.“

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2001

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2001 S. 870