Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 55 vom 21.9.2000 Seite 981 bis 996

 

Zulassung von Stellen für die Untersuchung von Abfällen, Sickerwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser nach § 25 Landesabfallgesetz

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Zulassung von Stellen
für die Untersuchung von Abfällen, Sickerwasser,
Oberflächenwasser und Grundwasser nach § 25 Landesabfallgesetz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 21.8.2000 - IV A 6 - 115.5.2

1
Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung der Zulassung ist die obere Abfallwirtschaftsbehörde, in deren Bezirk der Sitz der Untersuchungsstelle liegt. Die Zulassung ist wirksam für ganz Nordrhein-Westfalen. Untersuchungsstellen mit Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens werden von der nächstliegenden nordrhein-westfälischen oberen Abfallwirtschaftsbehörde zugelassen.

Für Untersuchungsstellen mit Sitz in einem anderen Bundesland, die bereits über eine entsprechende Zulassung in diesem Bundesland verfügen, werden die Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle berücksichtigt, sofern diese mit den in Nordrhein-Westfalen durchgeführten vergleichbar sind. Kompetenzfeststellungen aus Akkreditierungen durch ein evaluiertes Akkreditiersystem werden auf Antrag der Untersuchungsstelle berücksichtigt, soweit diese gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgabe anwendbar sind.

2
Zulassungsverfahren

Die Zulassung erfolgt auf Antrag bei der oberen Abfallwirtschaftsbehörde nach Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Nummer 3 durch die von der oberen Abfallwirtschaftsbehörde beauftragte Fachdienststelle.

Eine Zulassung wird für bestimmte Untersuchungsparameter unter Angabe des Untersuchungsverfahrens widerruflich und befristet erteilt. Die Zulassung erfolgt für die Teilbereiche:

1a: Allgemeine Untersuchungsparameter und -verfahren für Abfall;

1b: Sonderuntersuchungsparameter und -verfahren für Abfall;

2: Geotechnische Untersuchungsparameter und -verfahren für Abfall;

3: Allgemeine Untersuchungsparameter und -verfahren für Sickerwasser;

4: Allgemeine Untersuchungsparameter und -verfahren für Grund- und Oberflächenwasser;

5: Biologische Untersuchungsparameter und -verfahren für Sickerwasser,Grund- und Oberflächenwasser;

6: Untersuchungsparameter und -verfahren für Deponiegas und Bodenluft.

Um die Zulassung für einen Teilbereich zu erlangen, müssen mindestens die Zulassungsvoraussetzungen nach Nummer 3 für die ordnungsgemäße Durchführung der in Anlage 1 für diesen Teilbereich aufgeführten Untersuchungsverfahren nachgewiesen werden. Darüber hinaus kann eine Untersuchungsstelle für weitere Untersuchungsparameter und -verfahren innerhalb dieses Teilbereiches zugelassen werden.

Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage können hiervon abweichend auch für Teilaufgaben (z.B. Probenahme) zugelassen werden, sofern sich die Untersuchung auf Abfälle bezieht, die in der eigenen Abfallbeseitigungsanlage entsorgt werden, bzw. sofern es sich um eine Untersuchung von Sickerwässern, Grundwässern und Oberflächenwässern im Rahmen der Eigenüberwachung handelt.

3
Zulassungsvoraussetzungen

Die von der oberen Abfallwirtschaftsbehörde zugelassenen Untersuchungsstellen müssen die personellen und materiellen Voraussetzungen für

- eine ordnungsgemäße Probenahme,

- eine einwandfreie Durchführung der Analytik und

- eine einwandfreie Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllen.

Dabei sind die Anforderungen der DIN EN 45 001 einzuhalten.

3.1
Personelle Voraussetzungen

Die Untersuchungsstelle muss von einer fachlich qualifizierten Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden. Es sollte in der Regel eine Diplom-Chemikerin / ein Diplom-Chemiker, eine Lebensmittelchemikerin / ein Lebensmittelchemiker oder eine Diplom-Ingenieurin (Chemie) / ein Diplom-Ingenieur (Chemie) sein. In Ausnahmefällen kann die Leitung auch einer Person mit entsprechender Qualifikation auf dem Gebiet der chemischen Analytik übertragen werden. Darüber hinaus ist eine mindestens dreijährige Praxis auf dem Gebiet der entsprechenden Untersuchungen Voraussetzung für die Leitungsfunktion eines Labors.

Zur Durchführung der Untersuchungen einschließlich der Probenahme ist darüber hinaus entsprechend ausgebildetes Personal der Fachrichtung Chemie, ggf. Biologie, Physik oder Geologie in ausreichender Anzahl einzusetzen, wobei mindestens drei Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter hauptberuflich beschäftigt sein müssen.

Es muss sichergestellt sein, dass das gesamte Personal regelmäßig und aktuell geschult wird. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Bei der Antragstellung sind von der Leitung der Untersuchungsstelle eine oder mehrere Personen zu benennen, die für die Qualitätssicherung verantwortlich sind.

3.2
Apparative Ausstattung

Die Untersuchungsstelle muss über eine apparative Ausstattung verfügen, die den zu untersuchenden Parametern und dem Untersuchungsumfang quantitativ und qualitativ entspricht. Die erforderliche apparative Mindestausstattung ist in Anlage 2 aufgeführt.

Alle Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu warten. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

3.3
Infrastruktur

Die örtliche Lage, die baulichen und räumlichen Voraussetzungen und die haustechnische und labormäßige Ausstattung müssen eine gesicherte und störungsfreie Analytik gewährleisten.

4
Untersuchungsstelle mit mehreren Standorten

Die Untersuchungsstelle mit mehreren Standorten muss eine rechtliche Unternehmenseinheit darstellen. Sie muss von einer fachlich qualifizierten Person gem. Nummer 3.1 hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden. Darüber hinaus ist von der Leiterin / dem Leiter für jeden Standort eine fachlich qualifizierte, verantwortliche Person für die Leitung der Untersuchung zu benennen, die während der Betriebszeit am Standort anwesend sein muss. Die Untersuchungsstelle hat zu dokumentieren, an welchem Standort welches Untersuchungsverfahren durchgeführt wird. Dieses muss im Zulassungsbescheid festgehalten werden. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen unter den Nummern 3.1 bis 3.3 entsprechend.

5
Externe Qualitätssicherung

Die zugelassenen Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den vom Landesumweltamt NRW (LUA) festgesetzten Ringversuchen teilzunehmen. Die Verpflichtung besteht nur für die Parameter, für die eine Zulassung ausgesprochen wurde. Ist ein Untersuchungsverfahren für mehrere Standorte zugelassen, so müssen diese gesondert am Ringversuch teilnehmen. Die Teilnahme an den Ringversuchen ist gebührenpflichtig.

Darüber hinaus kann die Zulassungsbehörde in begründeten Fällen (z.B. Hinweis auf Verschlechterung der Analysenqualität) die Untersuchungsstelle zu weiteren externen Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. Vergleichsuntersuchungen) verpflichten.

6
Interne Qualitätssicherung

Die zugelassenen Untersuchungsstellen sind verpflichtet, Maßnahmen zur Überprüfung der internen analytischen Laborqualität durchzuführen. Grundlage sind die "AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), die durch das LWA-Merkblatt "Analytische Qualitätssicherung (AQS) für die Wasseranalytik in Nordrhein-Westfalen" in seiner jeweils gültigen Fassung ergänzt werden. Darüber hinaus kann die Zulassungsbehörde besondere AQS-Maßnahmen bestimmen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren, für die Dauer von mindestens 5 Jahren aufzubewahren und auf Anforderung der Zulassungsstelle zu übermitteln.

Ein Qualitätssicherungshandbuch (nach DIN EN 45001 Abschnitt 5.4.2) ist zu führen.

7
Durchführung der Untersuchung

Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchung in der Regel selbst durchzuführen. Im Ausnahmefall, z.B. bei Krankheit oder Geräteausfall kann eine Untervergabe nur vorübergehend an eine ebenfalls für diese Aufgabe zugelassene Stelle erfolgen, die im jeweiligen Untersuchungsbericht genannt sein muss.

8
Zulassungsdauer

Die Zulassung wird für eine Dauer von längstens 5 Jahren erteilt. Eine erneute Zulassung ist auf Antrag möglich.

9
Widerruf

Ist durch Fortfall oder wesentliche Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung einschließlich Probenahme nicht mehr möglich, ist die Zulassung ganz oder teilweise zu widerrufen oder einzuschränken. Die Zulassung kann darüber hinaus beim Nachweis gravierender Mängel widerrufen werden, hier insbesondere:

a) bei Versäumen von vorgeschriebenen externen und internen Qualitätssicherungsmaßnahmen,

b) bei nicht erfolgreicher Teilnahme an einem Ringversuch des Landesumweltamtes NRW, d.h. wenn weniger als 80% der überprüften Proben-Parameter-Kombinationen des jeweiligen Teilbereiches innerhalb festgelegter Qualitätsgrenzen liegen,

c) bei nicht ordnungsgemäßer Entsorgung der festen und flüssigen Abfälle, der Laborabwässer sowie der gasförmigen Abgänge.

10
Neuzulassung
nach Widerruf

Die Untersuchungsstelle kann nach Widerruf der Zulassung eine erneute Zulassung beantragen.

Erfolgte der Widerruf nach Nummer 9 Buchstabe b, so ist vor Erteilung einer neuen Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an dem nächsten, vom Landesumweltamt NRW festgesetzten Ringversuch für die betroffenen Untersuchungsparameter des entsprechenden Teilbereiches nachzuweisen.

Im Falle des Widerrufes nach Nummer 9 Buchstabe c ist der Nachweis über die Behebung der festgestellten Mängel zu erbringen.

Darüber hinaus wird der Antrag wie ein Neuantrag behandelt.

11
Änderung der Zulassungsvoraussetzungen

Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, jede wesentliche Änderung der Zulassungsvoraussetzungen der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere:

- der Übergang des Labors in andere Besitzverhältnisse,

- die personelle Änderung der Laborleitung oder deren Vertretung, sowie der/dem Beauftragten für die Qualitätssicherung und

- ein Wegfall oder eine Änderung von wesentlichen Teilen der Laborausstattung.

Die von der Genehmigungsbehörde beauftragte Fachdienststelle ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen.

12
Gleichwertigkeit

Ausnahmen von den in den Nummern 3.1 und 3.2 geforderten Kriterien kann die zuständige Behörde nur dann zulassen, wenn das Landesumweltamt NRW die Gleichwertigkeit bestätigt.

13
Mein RdErl. v. 9.6.1993, (SMBl. NRW. 74) wird hiermit aufgehoben.

Anlage 1 (Mindestumfang der Untersuchungsparameter und -verfahren für die Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 25 LabfG)

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Seite 2

Seite 3

Seite 4

Seite 5

Seite 6

Anhang 1 zu Anlage 1 (Probenahme und Untersuchung von organischen Spurenverbindungen in der Bodenluft)

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Seite 2

Anlage 2 (Apparative Laborgrundausstattung für Untersuchungsstellen)

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MBl. NRW. 2000 S. 983