Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 1 vom 9.1.2015 Seite 1 bis 42

 

Satzung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 15.10.2014

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Satzung der
GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

vom 15.10.2014

In Ausführung des Staatsvertrags über die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 15.12.2011/19.01.2012 hat die Gewährträgerversammlung am 15. Oktober 2014 gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 des Staatsvertrags durch Änderung der Satzung vom 24. Juni 2014 die nachstehende Satzung erlassen:

§ 1
Rechtsform, Name und Sitz

Die Länder Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, der Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: Vertragsländer) haben mit Wirkung zum 1. Juli 2012 durch Staatsvertrag (im Folgenden: GKL-Staatsvertrag) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen

„GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“

- im Folgenden: „Anstalt“ oder „GKL“ -

mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und München errichtet.

§ 2
Anstaltszweck, Aufgaben

(1) Aufgabe der Anstalt ist die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele).

(2) Die GKL ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

§ 3
Organe

(1) Organe der Anstalt sind

1. die Gewährträgerversammlung

2. der Vorstand.

(2) Mitglieder von Organen dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung

1. ihnen selbst,

2. einem Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung,

3. einem Unternehmen, bei denen sie

a) Gesellschafter oder

b) Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans sind,

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In Bezug auf Vorstandsmitglieder gilt Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht, soweit sie Organfunktionen in Beteiligungsunternehmen der Anstalt ausüben.

§ 4
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung ist von ihrem Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich und im Übrigen dann einzuberufen, wenn eines der Vertragsländer oder der Vorstand es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(2) Die Einladung zu der Gewährträgerversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und Beifügung der Beratungsunterlagen, in denen der Vorstand Gegenstand und Zweck der Beschlussvorlage erläutert. Der Vorstand nimmt an der Versammlung teil, soweit diese nichts anderes beschließt.

(3) Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden sowie mindestens 60 vom Hundert der Stimmen und neun Vertragsländer vertreten sind. Vertreten ist ein Vertragsland auch dann, wenn es ein von einem anderen Vertragsland entsandtes Mitglied mit der Stimmabgabe beauftragt hat. Die Beauftragung ist wirksam, wenn sie dem Vorsitzenden in Textform vorliegt.

(4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und unverzüglich an die Vertragsländer zu übersenden ist; die Niederschrift ist der Versammlung regelmäßig in ihrer nächstfolgenden Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.

(5) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Vertragsländer in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit dieser Form der Stimmabgabe einverstanden erklären. Über die Einleitung des Abstimmungsverfahrens entscheidet der Vorsitzende; er hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich protokollieren zu lassen und den Vertragsländern bekannt zu geben.

(6) Den Vertretern der Länder in der Gewährträgerversammlung und den Mitgliedern der Ausschüsse werden die notwendigen Aufwendungen ersetzt.

(7) Die Gewährträgerversammlung regelt im Übrigen ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung.

§ 5
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

(1) Aufgabe der Gewährträgerversammlung ist es, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens zu beraten und zu überwachen. Gegenstand der Beratung und Überwachung sind die Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung.

(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt jährlich über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes. Durch die Entlastung billigt die Gewährträgerversammlung die Verwaltung der Anstalt durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Über die in § 4 Absatz 5 GKL-Staatsvertrag und in dieser Satzung anderweitig bestimmten Aufgaben und Gegenstände hinaus bedürfen folgende Rechtshandlungen und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gewährträgerversammlung, bei den Ziff. 6 bis 10 aber nur soweit, wie bestimmte, in der von der Gewährträgerversammlung erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand festgelegte Wertgrenzen übertroffen werden:

1. Spiel- und Gewinnpläne, Lotteriebestimmungen sowie Spielbedingungen,

2. Muster der Vertriebsvereinbarungen sowie entsprechende Regelungen für die Tätigkeiten von Dritten, die mit dem Vertrieb beauftragt werden,

3. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,

4. die gemeinsame Durchführung von Lotterien mit anderen staatlichen Lotterien,

5. Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten,

6. Investitionen, für die die Gewährträgerversammlung im Rahmen des Beschlusses über den Wirtschaftsplan einen Zustimmungsvorbehalt geltend gemacht hat,

7. Miet- und Pachtverträge für eine längere Dauer als ein Jahr,

8. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten sowie Abschluss von Vergleichen und Erlass von Forderungen,

9. Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungen; Gewährung von Krediten,

10. Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen; Zahlung von Abfindungen sowie Abschluss von Honorarverträgen,

11. Erteilung und Widerruf von Prokuren,

12. Übernahme von Pensionsverpflichtungen,

13. Allgemeine Vergütungs- und Sozialregelungen, insbesondere Bildung von Unterstützungsfonds für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch in Form von Versicherungsabschlüssen, ferner Richtlinien über Gratifikationen und andere außerordentliche Zuwendungen an die Belegschaft sowie Richtlinien über die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütungen und von Trennungsgeld.

(4) Die Gewährträgerversammlung kann weitere Arten von Geschäften bestimmen, die nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Die Gewährträgerversammlung kann die Kompetenz zur Zustimmung auf Ausschüsse übertragen.

(5) Kann ein Beschluss der Gewährträgerversammlung in Ausnahmefällen nicht rechtzeitig herbeigeführt werden (Notfall), ist der Vorstand mit Zustimmung des Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zu handeln berechtigt. Der Vorstand hat in diesem Fall die Gewährträgerversammlung unverzüglich unter Angabe der Gründe für sein Handeln in Textform zu unterrichten.

§ 6
Ausschüsse

(1) Die Gewährträgerversammlung bildet einen Geschäftsausschuss, einen Prüfungsausschuss sowie einen Personalausschuss als ständige Ausschüsse. Sie kann weitere Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Mitgliederzahl bestimmen. Beschlüsse von Ausschüssen sind für die Organe der Anstalt nicht verbindlich, es sei denn, die Satzung oder der Einsetzungsbeschluss sehen ausdrücklich etwas anderes vor.

(2) Der Geschäftsausschuss berät über:

1. die Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand,

2. den Wirtschaftsplan,

3. neue Glücksspielangebote, die bei der Erlaubnisbehörde beantragt werden sollen,

4. Grundsatzfragen der Produktentwicklung, des Vertriebs und der Werbung,

5. die gemeinsame Durchführung von Lotterien mit anderen staatlichen Lotterien,

6. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten

und bereitet die Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung hierüber vor.

Der Geschäftsausschuss beschließt verbindlich anstelle der Gewährträgerversammlung über:

1. Spiel- und Gewinnpläne, Lotteriebestimmungen sowie Spielbedingungen,

2. Muster der Vertriebsvereinbarungen sowie entsprechende Regelungen für die Tätigkeiten von Dritten, die mit dem Vertrieb beauftragt werden,

3. Investitionen, für die die Gewährträgerversammlung im Rahmen des Beschlusses über den Wirtschaftsplan einen Zustimmungsvorbehalt geltend gemacht hat,

4. Miet- und Pachtverträge für eine längere Dauer als ein Jahr,

5. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten sowie den Abschluss von Vergleichen und den Erlass von Forderungen,

6. Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungen; Gewährung von Krediten.

Der Geschäftsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung, dessen Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern.

(3) Der Prüfungsausschuss befasst sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, insbesondere mit der Vorprüfung der Unterlagen zum Jahresabschluss, der Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen sowie der Vorbereitung der Wahl und der Beauftragung des Abschlussprüfers und von Prüfern für außerordentliche Prüfungen. Der Prüfungsausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung und dessen Stellvertreter sollen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

(4) Der Personalausschuss berät über:

1. die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes,

2. die Zielvereinbarungen und die Abschlussvergütungen/Tantiemen für die Mitglieder des Vorstandes,

3. die Höhe der Bonuszahlungen an die Mitarbeiter der Anstalt

und bereitet die Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung hierüber vor.

Der Personalausschuss beschließt verbindlich anstelle der Gewährträgerversammlung über:

1. die Erteilung und den Widerruf von Prokuren;

2. den Abschluss oder die Änderung von Anstellungsverträgen, die Zahlung von Abfindungen sowie den Abschluss von Honorarverträgen,

3. die Übernahme von Pensionsverpflichtungen,

4. Allgemeine Vergütungs- und Sozialregelungen, insbesondere die Bildung von Unterstützungsfonds für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch in Form von Versicherungsabschlüssen, ferner die Richtlinien über Gratifikationen und andere außerordentliche Zuwendungen an die Belegschaft sowie die Richtlinien über die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütungen und von Trennungsgeld.

Dem Personalausschuss gehören der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung, dessen Stellvertreter sowie drei weitere Mitglieder an.

(5) Die Personen, die neben dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter der Gewährträgerversammlung den Ausschüssen angehören, werden für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Gewährträgerversammlung aus ihrer Mitte gewählt. § 4 Absatz 5 Satz 2 GKL-Staatsvertrag gilt entsprechend. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus der Gewährträgerversammlung aus, so wird dessen Nachfolger aus dem entsendenden Land in der Gewährträgerversammlung bis zu einer Nach- oder Neuwahl Mitglied des betreffenden Ausschusses.

(6) Ausschüsse können eine Geschäftsordnung erhalten. Über die Geschäftsordnung eines Ausschusses beschließt die Gewährträgerversammlung.

(7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen von Ausschüssen mit Ausnahme des Personalausschusses teil, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.

(8) Beschlüsse von Ausschüssen können nur zustande kommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Beschlussfassung teilnehmen; § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.

(9) Jedes Ausschussmitglied verfügt über eine Stimme. Ein Beschluss ist gefasst, wenn auf den Beschlussvorschlag eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt, soweit in dieser Satzung oder dem Einsetzungsbeschluss nichts anderes bestimmt ist.

(10) Über die Ausschusssitzungen wird ein Protokoll angefertigt, welches der Gewährträgerversammlung in der Regel innerhalb von einem Monat nach der Sitzung zugeleitet werden soll.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Mitgliedern; dabei wird ein Mitglied zum Vorstandsvorsitzenden bestellt.

(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich, vorbehaltlich der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 GKL-StV. Soweit in der Geschäftsordnung und in dem Geschäftsverteilungsplan nichts anderes geregelt ist, ist der Vorstandsvorsitzende zur alleinigen Vertretung der Anstalt berechtigt. Im Falle der Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden wird die Anstalt durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

(3) Der Vorstand kann im Rahmen der durch die Gewährträgerversammlung erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand die Vertretung der Anstalt durch Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht anderweitig regeln.

§ 8
Berichtspflichten und Risikoüberwachung

(1) Der Vorstand berichtet der Gewährträgerversammlung regelmäßig, mindestens vierteljährlich in Bezug auf die Anstalt und Unternehmen, an denen diese mit Mehrheit beteiligt ist oder die von ihr abhängig sind, über

1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklungen von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist,

2. die Rentabilität der Anstalt,

3. den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage der Anstalt,

4. Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität von erheblicher Bedeutung sein können.

Berichte sind in der Regel in Textform zu erstatten.

(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit die Anstalt gefährdende Risiken früh erkannt werden.

§ 9
Vertrieb der Lose

(1) Sofern Dritte im Sinne von § 8 Absatz 2 GKL-StV, insbesondere staatliche Lotterieeinnehmer und Verkaufsstellen, Glücksspiele der Anstalt vertreiben, erfolgt dies im Namen und für Rechnung der Anstalt.

(2) Näheres zum Verhältnis zwischen der Anstalt und den Dritten, zum Verhältnis zwischen den Dritten und den Käufern der Produkte der GKL sowie zu den Pflichten und Rechten der Anstalt und der Dritten wird in Vertriebsvereinbarungen und entsprechenden Regelungen geregelt.

§ 10

Wirtschaftsführung

(1) Die GKL ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Bei der Wirtschaftsführung sind die Ziele und Aufgabenstellungen gemäß § 2 Absatz 1 und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) § 58 sowie §§ 81 bis 100 und § 104 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Dezember 1971, zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl vom 24. Dezember 2013, S. 503), finden Anwendung. Auf Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69 entsprechende Anwendung.

(3) Beteiligt sich die GKL nach § 2 Absatz 2 GKL-Staatsvertrag an Unternehmen, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am  27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 11
Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt jedes Jahr für das nachfolgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und legt ihn rechtzeitig vor Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres der Gewährträgerversammlung zur Genehmigung vor. Der Wirtschaftsplan gliedert sich in Erfolgs-, Investitions-, Finanz- und Stellenplan.

(3) Nachträgliche Änderungen des Wirtschaftsplans, die zu Erhöhungen von Aufwendungen, Investitionen und Personal führen, bedürfen der Zustimmung der Gewährträgerversammlung. Satz 1 gilt nicht, sofern die Erhöhungen von Aufwendungen und Investitionen einen Betrag von jeweils 250.000 Euro innerhalb eines Geschäftsjahres nicht überschreiten. Betriebsnotwendige Abweichungen in den Aufwendungsansätzen des Erfolgsplans bedürfen der Zustimmung nicht, soweit sie durch höhere Erträge zwangsläufig entstehen; andernfalls bedürfen sie der Zustimmung nur, sofern dadurch der Gesamtbetrag der Aufwendungen überschritten wird. Die Gewährträgerversammlung kann im Einzelfall abweichende Regelungen beschließen.

§ 12
Jahresabschlussbericht und Lagebericht

des Geschäftsjahres zu beschließen.

(1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht - gegebenenfalls auch einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht - nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches  vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4100-1), zuletzt geändert am 1. März 2011 (BGBl. I S. 288, 307), für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch  vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1870), in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Jahresabschluss und Lagebericht sind der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen.

(2) Die Abschlussprüfung hat auch die Geschäftsführung des Vorstandes unter Berücksichtigung der für Beteiligungen der öffentlichen Hand geltenden Prüfungsbestimmungen und der in § 53 HGrG genannten Bereiche zu umfassen.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zusammen mit dem Prüfungsbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Gewährträgerversammlung mit einem Vorschlag des Vorstandes zur Ergebnisverwendung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht, unterrichtet die Gewährträgerversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung und bereitet deren Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses vor.

(4) Über die Feststellung des Jahresabschlusses ist spätestens bis zum Ablauf von acht Monaten nach Ende

§ 13
Rücklage zum Ausgleich von Planspielrisiken

Zum Ausgleich von Planspielrisiken wird eine Rücklage gebildet; über Zuführungen und Entnahmen entscheidet die Gewährträgerversammlung. Bei einer Auflösung der Rücklage ist der Verteilungsschlüssel gemäß § 18 Absatz 5 des GKL-Staatsvertrags zu Grunde zu legen.

§ 14
Übergangsvorschrift

Rückstellungen, die in den Schlussbilanzen der Altanstalten enthalten sind, sind im Fall ihrer Auflösung, soweit sie nicht zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Verbindlichkeit verbraucht werden, in Anwendung der in § 9 Abs. 1 des GKL-StV enthaltenen angemessenen Gewinnverwendungsregelung der Ländergruppe als besonderer Gewinnanteil zuzurechnen, deren Altanstalt die Rückstellung gebildet hatte, soweit die Abweichung zwischen tatsächlichem Aufwand und der Rückstellung 100.000 Euro übersteigt. Soweit trotz vollständiger Auflösung der Rückstellung mehr als 100.000 Euro zur Erfüllung der Verbindlichkeit zu leisten sind, wird dieser Mehraufwand dieser Ländergruppe bei der Gewinnverwendung belastet. Diese Regelungen gelten entsprechend für Verbindlichkeiten der Altanstalten, soweit deren Höhe sich durch nachträgliche, bisher nicht bekannte Umstände ändert.

§15
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Anstalt werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. § 11 Absatz 2 GKL-StV bleibt unberührt.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

Hamburg/München, 15. Oktober 2014
GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, Gewährträgerversammlung

MBl. NRW. 2015 S. 23