Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 25 vom 18.9.2015 Seite 523 bis 542
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Gewinnung, Vermarktung und effizienten Verarbeitung forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse bis zur ersten Verarbeitungsstufe der Holzwirtschaft Förderrichtlinie forst- und holzwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz 2015) RdErl d Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz – III-2.40.00.00-14 v. 31.8.2015
79023
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verbesserung der Gewinnung, Vermarktung und effizienten Verarbeitung
forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse
bis zur ersten Verarbeitungsstufe der Holzwirtschaft
Förderrichtlinie forst- und holzwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz 2015)
RdErl d Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur-und Verbraucherschutz – III-2.40.00.00-14
v. 31.8.2015
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Ziel ist es, die Effizienz bei der Verarbeitung, Vermarktung und stofflichen Verwendung forst- und holzwirtschaftlicher Produkte bis zur ersten Verarbeitungsstufe in NRW zu erhöhen. Hierzu gehören die Verbesserung der betrieblichen Wertschöpfung ebenso wie der überbetriebliche Datenaustausch zur rationelleren Holzernte und Logistik und die Entwicklung innovativer Produkte insbesondere aus Laubholz. Dafür gewährt das Land Zuwendungen aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen,
- Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), insbesondere die besonderen Bestimmungen des Kapitel III,
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18),
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen,
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
- und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, RdErl. des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254).
1.1
Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
Im Rahmen der Anwendung dieser Förderrichtlinie sind die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zu beachten. Insbesondere sind die besonderen Bestimmungen des Kapitels III, Artikel 41 dieser Verordnung im Rahmen der Zuwendungsgewährung anzuwenden.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Investitionen zur ressourceneffizienten (material- und energieeffizienten)
Verarbeitung und Vermarktung von forst- und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen
aus Laubholz, einschließlich der überbetrieblichen Zusammenfassung des
Angebots.
2.1.1
Beratungen zur Prozessverbesserung und Optimierung betrieblicher Stoffflüsse
sowie der Verbesserung der betrieblichen Wertschöpfung.
2.1.2
Investitionen auf Basis einer Beratung mit dem Ziel der Erhöhung der
stofflichen Ausbeute, soweit diese im Zusammenhang mit dem Kauf neuer Maschinen
und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts stehen.
2.1.3
Erstinvestitionen in Anlagen zur Trocknung, Maß- und Gewichtsermittlung,
Datenerfassung und -übertragung.
2.2
Investitionen zur Einführung neuer oder verbesserter Verfahren der
Zusammenarbeit zwischen Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette Holz.
2.2.1
Erwerb von innovativer Computersoftware zur Markteinführung und der Kauf
entsprechender Lizenzen zur überbetrieblichen Holzmobilisierung und zum Wald-
und Rohholzmanagement.
2.2.2
Verbesserung der Logistik durch Geräte und Arbeitsverfahren, die überregional
routingfähige Datensätze mit klassifizierten Forstwegen zur Befahrung mit Holztransportern
nutzen.
2.3
Investitionen zur Entwicklung und Einführung innovativer Produkte,
ressourceneffizienter Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit Forst- und
Holzerzeugnissen.
2.3.1
Entwicklung, Zulassung und Einführung innovativer Produkte im Laubholzsektor.
2.3.2
Entwicklung und Einführung besonders ressourceneffizienter Produktionsverfahren
und Technologien für Forst- und Holzerzeugnisse aus Nadel- und Laubholz.
2.3.3
Entwicklung innovativer Holzschutzverfahren zum Einsatz von Laubholz im
Außenbereich.
2.4
Ressourceneffizienzberatung.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische
Personen des Privatrechts als Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen und
Religionsgemeinschaften,
3.2
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte
Zusammenschlüsse gemäß dem Bundeswaldgesetz und dem Landesforstgesetz,
3.3
forstliche Lohnunternehmen, forstliche Sachverständige und Holzspediteure, wenn
sie zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in
Nordrhein-Westfalen haben und sie im Sinn des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr.
702/2014 Kleinst- oder Kleinunternehmen sind.
Weiter gilt, dass forstliche Lohnunternehmen mindestens 50 Prozent der Umsatzerlöse durch forstliche Dienstleistungen (vor allem Holzeinschlag, Transport, Holzhandel und Logistik) erwirtschaften müssen. Nicht gefördert werden Nebenerwerbsunternehmer, die ihr Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu weniger als 25 Prozent aus land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit bestritten haben.
3.4
Kleinst- und Kleinunternehmen der ersten Verarbeitungsstufe, die an der
stofflichen Verarbeitung oder Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
beteiligt sind.
Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe dürfen unbeschadet der gewählten Rechtsform nur gefördert werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben und sie im Sinn des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinst- oder Kleinunternehmen sind. Nicht gefördert werden Nebenerwerbsunternehmer, die ihr Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu weniger als 25 Prozent aus land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit bestritten haben.
3.5
Abweichend zu Nummer 3.4 sind Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 auf Kleinstunternehmen
der ersten Verarbeitungsstufe beschränkt, die zu mindestens 90 Prozent Laubholz
und maximal 5 000 Festmeter pro Kalenderjahr, bezogen auf den Durchschnitt der
letzten drei Jahre vor der Antragsstellung, verarbeiten. Liegen diese Daten
nicht vor, wird die Definition eines Kleinstunternehmens gemäß „Empfehlung der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmer
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen
K(2003) 1422)“ zugrunde gelegt.
3.6
Nicht gefördert werden Unternehmen und Zusammenschlüsse,
1. bei denen die Kapitalbeteiligung von Bund und Ländern mehr als 25 Prozent
des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
2. die sich im Sinn des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
in Schwierigkeiten befinden,
3. die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Das Vorhaben muss auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen realisiert
werden. Eine Regelung betreffend die Verwendung der Fördermittel zugunsten
einheimischer, das heißt in Nordrhein-Westfalen erbrachter Dienstleistungen
zwecks Realisierung des geförderten Vorhabens ist damit indes nicht verbunden
(siehe auch Artikel 1 Nummer 7 b) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014).
4.2
Für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage und Umsetzung einer
schlüssigen Gesamtkonzeption Voraussetzung. Die Konzeption muss erkennen
lassen, dass die Wirtschaftlichkeit und die Dauerhaftigkeit des Vorhabens
gesichert erscheinen und eine gesicherte Gesamtfinanzierung (Kreditzusage der
finanzierenden Bank) vorliegt. Bei Maßnahmen über 50 000 Euro öffentlicher
Zuwendung hat der Nachweis über die Wirtschaftlichkeit in Form eines
Investitionskonzepts von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern und in Form
eines Wirtschaftsplans zu erfolgen.
4.3
Förderfähige Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.4 sollen in längstens drei
Jahren durchgeführt sein. Dieser Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt der
Bewilligung und gilt für die förderfähigen Ausgaben.
4.4
Eine Kofinanzierung aus anderen öffentlichen
Programmen ist ausgeschlossen.
4.5
Im Sinn dieser Richtlinie wird die „erste Verarbeitungsstufe“ als einfache
Bearbeitung von Waldrundholz definiert. Dies kann durch Hacken, Spanen, Schälen
oder Sägen einschließlich der Trocknung geschehen. Weitere Bearbeitungsschritte
wie Hobeln und Schleifen fallen nicht hierunter. Investitionen im Zusammenhang
mit der Nutzung von Holz als Rohstoff sind auf alle der industriellen
Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt.
Als nicht „industrielle Verarbeitung“ im Sinn von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1305/2013 werden alle Verarbeitungsschritte von Betrieben der ersten Verarbeitungsstufe angesehen, die weniger als 10 000 Kubikmeter Rundholz pro Jahr, bezogen auf den Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung, verarbeitet haben. Liegen diese Daten nicht vor, wird die Definition eines Kleinstunternehmens gemäß „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmer sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422)“ zugrunde gelegt.
4.6
Produktionsverfahren und Technologien gelten im Sinn dieser Förderrichtlinie
insbesondere für Maßnahmen nach Nummer 2.3 als ressourceneffizient, wenn sie
den Einsatz von Holz im Vergleich zum aktuellen technischen Standard deutlich
reduzieren oder die stoffliche Materialausbeute wesentlich erhöhen oder bezogen
auf das zu fertigende Produkt weniger Energie benötigen.
4.7
Regelungen für die einzelnen Fördermaßnahmen
4.7.1
Beratungsleistungen sind nur förderfähig, wenn der Berater über eine
ausreichende fachliche Qualifikation verfügt.
4.7.2
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 setzen eine vorherige Beratung
voraus, sofern die voraussichtlichen förderfähigen Kosten mehr als 50 000 Euro
betragen. Die Beratungsleistungen sind auch dann förderfähig, wenn aufgrund
ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 getätigt
werden. Für eine anschließende Investitionsförderung sind Beratungsergebnisse
verbindlich anzuwenden.
4.7.3
Maßnahmen nach den Nummern 2.1., 2.3.1 und 2.3.2 sind nur förderfähig, wenn sie
auf die stoffliche Verwendung von Rundholz zu mindestens 35 Prozent
ausgerichtet sind.
4.7.4
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.3 gilt: Zuwendungsfähig sind nur Entwicklungen
innovativer Holzschutzverfahren für heimische Laubholzarten, deren Holz für die
Verwendung im Außenbereich vorgesehen ist. Im Sinn dieser Richtlinie gelten
Holzarten als heimisch, wenn ihr Anbau in NRW standortsgerecht möglich ist.
4.7.5
Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind nur förderfähig, wenn
a) bislang keine überbetrieblichen Systeme zur Holzmobilisierung und zum Wald-
und Rohholz-management eingesetzt und
b) bislang keine Geräte und Arbeitsverfahren mit überregional routingfähigen
Datensätzen im Bereich der Logistik genutzt wurden.
4.7.6
Beratungen und Durchführbarkeitsstudien, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen
der Nummern 2.3.1 und 2.3.2 stehen, sind auch dann förderfähig, wenn aufgrund
ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß der Nummern 2.3.1 und 2.3.2 getätigt
werden.
4.8
Sofern bereits die Förderung eines Projekts nach den Nummern 2.1 bis 2.3 (mit
Ausnahme einer Beratung) der Antragstellerin oder des Antragstellers bewilligt
worden ist, ist bei allen weiteren Projekten dieser Antragstellerin oder dieses
Antragstellers, für die eine Förderung beantragt wird, eine Sperrfrist von 24
Monaten bis zur nächsten Bewilligung eines Antrags nach dieser Richtlinie zu
berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller durch Förderanträge anderer natürlicher oder juristischer
Personen, Gesellschaften oder Körperschaften erneut begünstigt würde. Zur
Vermeidung unbilliger Härten kann im Einzelfall von der Sperrfrist abgewichen
werden, wenn die Summe der Gesamtinvestitionen aller Anträge unter dem
Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung liegt.
4.9
Die Antragstellerin oder der Antragssteller ist als Person, als Mitinhaberin
oder Mitinhaber und als Gesellschafterin oder Gesellschafter von
antragstellenden Gesellschaften und Körperschaften von der Auftragsvergabe ausgeschlossen,
wenn sie sich selbst ein Angebot unterbreiten. Ebenfalls auszuschließen ist,
wer in einem offensichtlichen Näheverhältnis zu
Antragstellenden steht.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Höhe der Zuwendung, Bagatellgrenze
5.4.1
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.3 und 2.4 beträgt die Höhe der
Zuwendung bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 500
000 Euro je Fördermaßnahme und Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
innerhalb von drei Jahren.
5.4.2
Bei den Maßnahmen der Nummern 2.1.2, 2.1.3, 2.2.1 und 2.2.2 beträgt die Höhe
der Zuwendung bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50
000 Euro je Fördermaßnahme und Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
innerhalb von drei Jahren.
5.4.3
Für Beratungsleistungen beträgt die Bagatellgrenze 500 Euro, für alle anderen
Förderungen
1 000 Euro Zuwendungsbetrag.
5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.5.1
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die für die Umsetzung der jeweiligen
Investitionen oder Beratungen tatsächlich gezahlt wurden. Ausgaben für
Softwarelizenzen für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind innerhalb der
Zweckbindungsfrist für maximal fünf Jahre (Lizenzzeitraum) zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähig für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.3 sind Standard-Holzerntetechniken wie:
Rückefahrzeuge, Harvester, Hacker und Spaltgeräte, mobile Sägewerke, Kleinstgeräte, Holztransportfahrzeuge, Pelletsilofahrzeuge.
Nicht
zuwendungsfähig für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind:
Laufende Kosten, Mobiliar, Personalkosten, die durch die überbetriebliche
Zusammenarbeit anfallen, Standardsoftware einschließlich
Standardholzbuchführungsprogramme sowie Hardware für Büroarbeitsplätze, wie
Drucker und Scanner, Laptop, Note- und Netbook, Tablet-Computer, mobile
Endgeräte wie Mobiltelefone oder Smartphones.
5.5.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Grunderwerbs- und Nebenkosten sowie
Aufwendungen für die Unterhaltung und den Betrieb des Projektes.
5.5.3
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die geförderten
1. Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes
von fünf Jahren ab dem Datum des Verwendungsnachweises, veräußert oder nicht
mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden,
2. Software-Programme innerhalb des Lizenzzeitraumes, längstens jedoch
innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Datum des
Verwendungsnachweises nicht mehr genutzt werden.
6.2
Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit Zustimmung der
Bewilligungsbehörde zulässig. Bei einem Verkauf der geförderten Anlagen
innerhalb des Zeitraumes ihrer Unterhaltsverpflichtung (Zweckbindungspflicht)
kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Erwerberin oder
den Erwerber veranlassen, durch eine schriftliche Übernahmeerklärung der im
Bewilligungsverfahren genannten Verpflichtungen gegenüber der
Bewilligungsbehörde die vorstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Ist die
Erwerberin oder der Erwerber hierzu nicht bereit, hat die Bewilligungsbehörde
zu prüfen, ob die Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger die Beihilfe
mit Zinsen zurückzuzahlen hat. Der Erstattungsanspruch ist grundsätzlich mit 5
Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
6.3
Damit die verfügbaren Haushaltsmittel wirtschaftlich und sparsam verwendet
werden, haben Auftraggeber Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Wettbewerbs
zu ermitteln. Es gelten folgende Bestimmungen:
1. Aufträge bis zu einer Wertgrenze unterhalb des EU-Schwellenwertes für
europaweite Ausschreibungen können nach Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
bei mindestens drei Anbietern im Wettbewerb (formlose Preisermittlung)
freihändig vergeben werden.
2. Käufe bis zu einer Wertgrenze von 2 500 Euro können nach formloser
Preisermittlung getätigt werden.
3. Aufträge oberhalb des EU-Schwellenwertes sind europaweit auszuschreiben.
Die Wertgrenzen gelten für Beträge der Auftragsvergabe ohne Umsatzsteuer. Die Nachweise sind vor der Bewilligung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.4
Eine Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 darf mit anderen
staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr.
1407/2013 (Deminimis-Beihilfen) – nicht kumuliert
werden, es sei denn,
1. die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare
beihilfefähige Kosten oder
2. es wird die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für diese
Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der nach der Verordnung (EU) Nr.
702/2014 für diese Beihilfen geltende höchste Beihilfebetrag nicht
überschritten.
6.5
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat
Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig
geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung
eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle
zuwendungsrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der
vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen
vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine
angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und
Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen
einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
6.6
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat im Antrag zu
erklären, dass sie oder er damit einverstanden ist,
1. dass ihre oder seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung
sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden und an die
zuständigen Organe des Landes, des Bundes und der EU übermittelt werden dürfen,
2. dass die Behörde notwendige Daten zur Evaluierung der Fördermaßnahmen an
Dritte weitergeben darf,
3. dass das Fördervorhaben und die Höhe der dafür erhaltenen Zuwendung in einem
Verzeichnis aller Begünstigten, die im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den
ländlichen Raum eine Finanzierung erhalten haben, veröffentlicht werden.
Zudem hat sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Antrag zu verpflichten, die Vorgaben hinsichtlich der Publikations- und Informationsmaßnahmen gemäß Nummer 2 des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 einzuhalten.
7
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das
Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Zuwendungsantrag bei der
Bewilligungsbehörde stellen.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise zu stellen.
7.2
Die zu verwendenden Anlagen und Vordrucke können auf der Internetseite der
Bewilligungsbehörde (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
7.3
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW.
7.4
Die Bewilligungsbehörde gibt das Datum, bis zu dem die Antragsteller ihren
Zuwendungsantrag bei der Bewilligungsbehörde einreichen können, bekannt. Bevor
eine Förderentscheidung ergeht, bewertet sie die einzelnen Anträge und nimmt
eine Priorisierung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vor.
7.5
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid oder den
Ablehnungsbescheid an den Antragstellenden. Der Zuwendungsbescheid hat zu
erlöschen, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des
Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme in wesentlichen Teilen
begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn ist der Bewilligungsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
7.6
Die Verwendung der Zuwendung ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger auf einem vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW vorgegebenen
Vordruck nachzuweisen.
7.7
Über Zwischenverwendungsnachweise dürfen höchstens 75 Prozent des bewilligten
Betrages abgerufen werden. Die Auszahlung von Teilbeträgen ist nur bis zu
dieser Höhe zulässig.
7.8
Nach Antrag auf Auszahlung und nach Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen
(Zwischennachweis oder Verwendungsnachweis) durch die Bewilligungsbehörde wird
die Zuwendung durch die EU-Zahlstelle beim Direktor der Landwirtschaftskammer
NRW als Landesbeauftragtem auf das vom Zuwendungsempfangenden im Antrag
ausgewiesene Konto gezahlt.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ausschließlich auf Grund nachweislich geleisteter Zahlungen und Vorlage von Originalbelegen (Erstattungsprinzip). Zum Nachweis der Ausgaben sind grundsätzlich Originalbelege vorzulegen.
Bei größeren Investitionsvorhaben ab 10 000 Euro Zuwendungsbetrag ist die Durchführung der geförderten Vorhaben am Investitionsstandort vor der Schlusszahlung durch einen Besuch (Inaugenscheinnahme) zu überprüfen.
7.9
Bis zu vier Jahre vor Ablauf des Zweckbindungszeitraumes hat bei den Maßnahmen
der Nummern 2.1.2, 2.1.3 und 2.3 grundsätzlich eine Zweckbindungskontrolle durch
Inaugenscheinnahme zu erfolgen. Die Überprüfung der Zweckbindungsverpflichtung
ist zu dokumentieren.
8
Sanktionsbestimmungen
8.1
Kürzungen und Ausschlüsse
Neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung gelten nach den Nummern 2.1 bis 2.4 für Kürzungen und Ausschlüsse auch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und Nr. 1306/2013 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungs-, Ergänzungs- oder delegierten Verordnungen sowie die Vorschriften über das EU-Zahlstellenverfahren.
Die "Hinweise zu Kürzungen und Ausschlüssen" (im Anhang) sind anzuwenden.
8.2
Subventionsbetrug
Unabhängig von den Kürzungen und Ausschlüssen zu Nummer 8.1 ist zu prüfen, ob ein Subventionsbetrug gemäß § 264 des Strafgesetzbuches vorliegt. Gegebenenfalls wird Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.
9
Schlussvorschriften
Diese Richtlinie tritt am 5. Oktober 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2015 S. 536