Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 33 vom 24.11.2021 Seite 831 bis 924

 

Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

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Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren,
des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und
der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 34-52.07.03/01-1497/21 -

Vom 25. Oktober 2021

1
Anwendungsbereich

Dieser Runderlass gilt für die öffentlichen Feuerwehren, die einheitlichen Leitstellen der Kreise nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BHKG genannt, die Brandschutzdienststellen nach § 25 BHKG sowie die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten und vergleichbaren Beschäftigten des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und der Aufsichtsbehörden. Er soll bezüglich der Dienstkleidung ein einheitliches Erscheinungsbild im Land Nordrhein-Westfalen gewährleisten. Werkfeuerwehren nach § 16 BHKG und Betriebsfeuerwehren nach § 15 Absatz 1 BHKG können die Dienstkleidung der öffentlichen Feuerwehren tragen. Gleiches gilt für feuerwehrtechnisch ausgebildetes Personal von Betreibenden von besonders gefährlichen Objekten nach § 29 Absatz 1 BHKG.

Die im Einsatz erforderliche Schutzkleidung für die Feuerwehr nach DIN EN 469, Ausgabe Dezember 2020 (Rn. 242, 247 HdR), ist nicht Gegenstand dieses Runderlasses.

Eine Verwendung der in diesem Runderlass beschriebenen Dienstkleidung ist auch als Schutzkleidung möglich. Dazu sind vorab durch die Trägerin oder den Träger der in den Sätzen 1, 3 und 4 genannten Institutionen der Einsatzbereich der Bekleidung und die daraus resultierenden Schutzanforderungen an die Bekleidung mittels einer Gefährdungsbeurteilung, zum Beispiel nach dem Muster der Vorgaben des Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., festzulegen.

2
Allgemeine und technische Beschreibung

Die allgemeine und technische Beschreibung der Bestandteile der Dienstkleidung ist der Anlage „Allgemeine und technische Beschreibung Dienstkleidung Feuerwehr NRW“ zu entnehmen. Sie ist bei der Beschaffung der Dienstkleidung zugrunde zu legen. Die Anlage „Allgemeine und technische Beschreibung Dienstkleidung Feuerwehr NRW“ wird nicht im Ministerialblatt abgedruckt und ist unter www.recht.nrw.de abrufbar.

Die Farbe der Dienstkleidung ist mit Ausnahme der weißen Blusen und Oberhemden sowie der schwarzen Schuhe dunkelblau.

Der Runderlass des Ministeriums des Innern „Regelung über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie über die Helmkennzeichnung für Führungskräfte der Feuerwehr“ vom 20. Juli 2017 (MBl. NRW. S. 740) in der jeweils geltenden Fassung ist zu berücksichtigen.

3
Sonstige Bestimmungen

Bisherige Dienstkleidung, die zum Runderlass des Innenministeriums „Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 7. April 2009 (MBl. NRW. S. 166) in der bis zum 30. August 2019 geltenden Fassung oder zum Runderlass des Ministeriums des Innern „Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 14. August 2019 (MBl. NRW. S. 367) in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung konform ist, kann weiterhin genutzt werden. Für Neubeschaffungen gilt dieser Runderlass.

Art und Weise sowie Zeitpunkt der Beschaffung oder Veredelung der Dienstkleidung nach den Vorgaben dieses Runderlasses sind seitens der zuständigen Stellen zu regeln. Die Beschaffung oder Veredelung des jeweiligen Bestandteils der Dienstkleidung muss erst dann erfolgen, wenn das entsprechende Teil der bisherigen Dienstkleidung zur Aussonderung und Erneuerung ansteht.

4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums des Innern „Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 839