Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 54 vom 17.12.2003 Seite 1591 bis 1620
Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen *1) im Bereich des Immissionsschutzes Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-3 – 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 5/2003) v. 21.10.2003
Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Richtlinie
für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen *1)
im Bereich des Immissionsschutzes
Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– V-3 – 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 5/2003)
v. 21.10.2003
Der nachstehenden Richtlinie liegt der Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) aus der 106. Sitzung vom 30.9.-2.10.2003 zugrunde.
Diese Bekanntgabe ersetzt meine Bek. v. 15.1.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 340)
Inhaltsübersicht
I.
Bekanntgabe von Stellen nach § 26 BImSchG und weiteren Regelungen zur
Durchführung des BImSchG zur Ermittlung von
Emissionen und Immissionen
1 Grundsätzliches
2 Rechtliche Bedeutung der
Bekanntgabe
3 Allgemeine Voraussetzungen für
die Bekanntgabe
3.1 Anforderungen an das Personal
3.2 Zuverlässigkeit und Organisation
3.3 Unabhängigkeit
3.3.1 Grundsätzliches
3.3.2 Spezielle Anforderungen
3.4 Bekanntgabe von Außenstellen
3.5 Sonstige Ermessenserwägungen
4 Spezielle Voraussetzungen für
die Bekanntgabe
4.1 Tätigkeitsfelder
4.2 Ermittlung von
Luftverunreinigungen
4.2.1 Nachweise im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen
4.2.2 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von luftverunreinigenden
Stoffen
4.3 Ermittlung von Geräusch- und
Erschütterungsemissionen und –immissionen
4.3.1 Bereich Geräusche
4.3.2 Bereich Erschütterungen
4.3.3 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und
Erschütterungen
II.
Verfahren
1 Antrag
2 Prüfung des Antrags
3 Inhalt der Bekanntgabe
4 Nebenbestimmungen
5 Form der Bekanntgabe
6 Bekanntgabe in weiteren
Bundesländern
7 Bekanntgabe nach Akkreditierung
8 Bekanntgabe von Stellen, die
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben
9 Widerruf
I.
Bekanntgabe von Stellen nach § 26 BImSchG und weiteren Regelungen zur
Durchführung
des BImSchG zur Ermittlung von Emissionen und
Immissionen (Bekanntgabe-Richtlinie)
1
Grundsätzliches
Nach §
26 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Anlagenbetreiber
Messungen und sonstige Ermittlungen von Emissionen oder Immissionen im
Einwirkungsbereich seiner Anlage durch eine von der zuständigen Behörde des
Bundeslandes bekannt gegebene Stelle durchführen lässt. Der Verwaltungsakt der
Behörde verpflichtet den Anlagenbetreiber zum Abschluss eines privatrechtlichen
Vertrages oder, soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragt werden
sollen, zur Beantragung der erforderlichen Ermittlungen.
Nach
verschiedenen Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung des BImSchG (siehe Tabelle "Immissionsschutzrechtliche
Tätigkeitsfelder") wird der Anlagenbetreiber
verpflichtet, bestimmte kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen durch eine
von der zuständigen Behörde des Bundeslandes bekannt gegebene Stelle
kalibrieren und auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Nach der TA Luft (vgl.
Nr. 5.3.3.4 Abs. 2 und Nr. 5.3.3.6 Abs. 1) sollen für kontinuierliche
Messeinrichtungen an anderen Anlagen entsprechende Anforderungen gestellt
werden.
Die
Auswahl zwischen den bekannt gegebenen Stellen steht dem Anlagenbetreiber in
allen genannten Fällen grundsätzlich frei. Er hat jedoch Einschränkungen der
Bekanntgabe und ggf. Nebenbestimmungen zur Anordnung nach §§ 26, 28 oder 29
BImSchG zu beachten.
Die §§
26 ff BImSchG und die Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz regeln das
Recht der Emissions- und Immissionsermittlungen nicht abschließend.
Insbesondere bleiben Überwachungsmaßnahmen nach § 52 und Auflagen nach § 12
Abs. 1, 2a BImSchG unberührt, in deren Rahmen auch andere Stellen Ermittlungen
(einschl. Messungen) vornehmen können.
2
Rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe
Soweit
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts betroffen sind, handelt
es sich bei der Bekanntgabe um einen Verwaltungsakt. Gegenüber Behörden und
sonstigen öffentlichen Einrichtungen hat die Bekanntgabe nur verwaltungsinterne
Bedeutung.
Auf die
Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch. Der zuständigen Behörde des
Bundeslandes steht ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Ermessensausübung
muss u. a. der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden.
Die
Bekanntgaben der zuständigen Behörde des Bundeslandes haben Wirkung nur für das
jeweilige Bundesland.
3
Allgemeine Voraussetzungen für die Bekanntgabe
Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren, an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkenntnisse und an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen. Die Kompetenz wird weiter durch die Erfüllung der materiellen Anforderungen nach der DIN EN ISO/IEC 17025 (April 2000) in der jeweils geltenden Fassung und der in dieser Bekanntgaberichtlinie genannten Forderungen bestimmt. Für Stellen zur Ermittlung der Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen ist zusätzlich die DIN V 45688 (September 1995) und für Stellen zur Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen ist zusätzlich die VDI 4220 (September 1999) in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.
Die Überprüfung dieser Voraussetzungen kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme, mit denen das bekannt gebende Bundesland zusammenarbeitet, oder im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens durch die zuständigen staatlichen Stellen erfolgen. Soll eine Akkreditierung als Nachweis der Kompetenz für eine Bekanntgabe verwendet werden, sollte der Antragsteller sich vorab mit der zuständigen staatlichen Stelle in Verbindung setzen, um die Einhaltung weiterer an die Bekanntgabe geknüpfter Anforderungen (Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, hauptberufliche Tätigkeit, Nebenbestimmungen zur Bekanntgabe) nachweisen zu können.
Legt
eine Stelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung des Moduls
"Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes
("Modul Immissionsschutz")" vor, soll die zuständige Behörde des
Bundeslandes bei einem Antrag der Stelle auf Bekanntgabe diese Prüfungen entsprechend
berücksichtigen und auf alle Prüfschritte verzichten, die die
Akkreditierungsstelle bereits vorgenommen hat.
3.1
Anforderungen an das Personal
Stellen
können nur bekannt gegeben werden, wenn sie über ausreichend qualifiziertes
Fachpersonal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen. Das Personal muss hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt sein. Unter diesem
Gesichtspunkt können Hochschulinstitute und Hochschulprofessoren nicht bekannt
gegeben werden.
Für die
Durchführung von Ermittlungen gemäß Abschnitt 4.1 muss die Stelle einen
fachlich Verantwortlichen und mindestens einen Stellvertreter sowie im Bereich
der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen zwei weitere fachkundige
Mitarbeiter und im Bereich Geräusche und Erschütterungen mindestens einen
weiteren fachkundigen Mitarbeiter haben.
Für den Bereich "Ermittlung von Luftverunreinigungen" müssen der fachlich Verantwortliche und sein Stellvertreter in dieser Funktion hauptberuflich für die Stelle tätig sein. Als weiteres fachkundiges Personal können nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Überprüfung im Bekanntgabeverfahren freie Mitarbeiter in Betracht kommen.
Für den Bereich "Geräusche und Erschütterungen" kann der fachlich Verantwortliche nicht als freier Mitarbeiter für die Stelle tätig sein. Als Stellvertreter des fachlich Verantwortlichen und als weiteres fachkundiges Personal können in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Abschnitt 3.1 Abs. 1 und nach Überprüfung im Bekanntgabeverfahren freie Mitarbeiter in Betracht kommen.
Die
weiteren Anforderungen an das Personal richten sich im Bereich Geräusche und
Erschütterungen nach DIN V 45688 (September 1995).
Im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen gilt entsprechend den Anforderungen der VDI 4220 (September 1999):
Fachlich
Verantwortlicher und Stellvertreter müssen
a) ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches
Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) oder
gleichwertige Fachkenntnisse,
b) eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, die messtechnische
Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes in
den beantragten Tätigkeitsfeldern vermittelt hat, und
c) Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der
technischen Normen
nachweisen.
Das
weitere fachkundige Personal muss über eine einschlägige Fachausbildung für
Tätigkeiten in den entsprechenden Aufgabenbereichen verfügen oder eine
mindestens dreijährige fachspezifische praktische Tätigkeit ausgeübt haben.
Weitere
bei der Stelle beschäftigte Personen, die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllen,
gehören im Sinne dieser Anforderungen zum Hilfspersonal. Als Hilfspersonal
beschäftigte Personen können auch freie Mitarbeiter sein. Hilfspersonal darf
nur unter angemessener Aufsicht von fachkundigem Personal tätig werden.
Wenn
einer Stelle keine Fachkräfte für alle in Betracht kommenden Ermittlungen zur
Verfügung stehen, ist die Bekanntgabe gegenständlich zu beschränken. Sind nur
bestimmte Fachkräfte zur Durchführung schwieriger Ermittlungen geeignet, ist
die Bekanntgabe insoweit zu begrenzen.
3.2
Zuverlässigkeit und Organisation
Weitere
Voraussetzung für die Bekanntgabe der Stellen ist, dass deren Leiter und
Bedienstete aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres bisherigen
Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in Betracht
kommenden Ermittlungsaufgaben geeignet sind. Die erforderliche Zuverlässigkeit
ist in der Regel nicht oder nicht mehr gegeben, wenn verantwortliche Personen
- wiederholt oder grob gegen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt
verstoßen,
- Ermittlungsergebnisse vorsätzlich zum Vor- oder Nachteil eines
Anlagenbetreibers verändert oder nicht vollständig wiedergegeben oder
- vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus einer früheren Bekanntgabe verletzt
haben.
Die
bekannt zu gebende Stelle muss sicherstellen, dass Messungen und sonstige
Ermittlungen von dem im Antrag benannten Fachpersonal ausgeführt werden.
Entsprechende Zuständigkeiten sind in einem Qualitätssicherungssystem zu
regeln.
3.3
Unabhängigkeit
3.3.1
Grundsätzliches
Die
Unabhängigkeit einer bekannt zu gebenden Stelle hängt nicht nur davon ab, ob
sie bei ihrer Mess- und Prüftätigkeit einem bestimmten Einfluss Außenstehender
tatsächlich ausgesetzt ist. Vielmehr muss auch der Anschein einer möglichen
Beeinflussung des Mess- und Prüfvorganges durch betroffene Personen oder
Institutionen vermieden werden. Neben der eigentlichen prüf- und
messtechnischen Überwachung sollte nämlich das Instrument besonders bekannt gegebener
Stellen auch dem Zweck dienen, eine Befriedung im Verhältnis potentieller
Beschwerdeführer zum Emittenten herbeizuführen. Zweifel an der Unabhängigkeit
einer bekannt gegebenen Stelle in der Öffentlichkeit würden diesem Ziel
entgegenstehen.
3.3.2
Spezielle Anforderungen
Die
bekannt zu gebende Stelle darf weder
a) Produktionsanlagen errichten oder betreiben noch
b) Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Immissionen
herstellen oder vertreiben.
Sie
darf ferner nicht personal- oder kapitalmäßig oder sonst geschäftlich in einer
Weise mit Anlagenbetreibern oder Geräteherstellern im Sinne des Satzes 1
verflochten sein, die eine Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung der Stelle
nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Die §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz
gelten entsprechend.
Daher
dürfen in der bekannt gegebenen Stelle keine Personen tätig sein, die
gleichzeitig in Unternehmen beschäftigt sind, die im Sinne des Absatzes 1 Anlagen
betreiben oder Geräte herstellen, oder die Weisungen dieser Unternehmen
unterliegen. Insbesondere darf die Stelle nicht von Unternehmen abhängig sein,
die an der Durchführung von Immissionsschutzmaßnahmen wirtschaftlich
interessiert sind (z.B. Hersteller von Emissionsminderungseinrichtungen).
Stellen,
die Messgeräte herstellen oder vertreiben, die für kontinuierliche Messungen nach
den Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
BImSchG einsetzbar sind, werden nicht für den Bereich
"Einbau- und Funktionsprüfung sowie Kalibrierung kontinuierlich
arbeitender Messgeräte" bekannt gegeben, da eine Einflussnahme auf die
Aufgabenwahrnehmung der Stellen nicht ausgeschlossen erscheint.
Stellen,
die mit Unternehmen verflochten sind, die derartige Messgeräte herstellen oder
vertreiben, können für den Bereich "Einbau- und Funktionsprüfung sowie
Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte" bekannt gegeben
werden, wenn kein Anhaltspunkt für eine mögliche Abhängigkeit zu ermitteln ist
und auch kein Anschein dafür besteht.
Der
Anschein einer Abhängigkeit ist zum Beispiel dann nicht gegeben, wenn durch
Satzung bzw. Gesellschafts- und Arbeitsvertrag oder sonst in verbindlicher
Weise bei den Unternehmen Einflussmöglichkeiten auf die Tätigkeit des Antragstellers
ausgeschlossen sind.
Eine
unzulässige Verflechtung ist nicht anzunehmen, wenn Anlagenbetreiber Mitglieder
einer juristischen Person als Trägerin der Ermittlungsstelle sind, sofern sie
innerhalb der Trägerorganisation keinen bestimmenden Einfluss haben. Besteht
die Dach- oder Trägerorganisation, der eine Stelle angehört oder mit der es
über eine Tochtergesellschaft verbunden ist, aus mehreren Unternehmen, ist eine
Bekanntgabe möglich, wenn
a) die Unternehmen gegenseitig im Wettbewerb stehen und kein Unternehmen markt-
oder verbandsbestimmend ist,
b) die im Verbands- oder Vereinsvorstand vertretenen Unternehmen nicht
insgesamt marktbeherrschend sind,
c) eine Personalunion in der Leitung der Stelle und in der Leitung des
wirtschaftliche Interessen vertretenden Vereins- oder Verbandsvorstandes nicht
besteht und
d) die Leitung der Stelle Weisungen durch andere Führungsgremien des Vereins
oder Verbandes nicht unterliegt.
3.4
Bekanntgabe von Außenstellen
Außenstellen
einer sachverständigen Stelle müssen zur Durchführung von Ermittlungen i.S.
dieser Richtlinien grundsätzlich über eine eigene Bekanntgabe im Bundesland des
Sitzes der Außenstelle verfügen. Eine zusätzliche Bekanntgabe dieser
Außenstelle ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass das
dort ansässige Personal und die gerätetechnische Ausstattung in das
Qualitätssicherungssystem der Mutterstelle eingebunden sind und im dortigen
Bekanntgabeverfahren einbezogen wurden. Die Prüfung nach Satz 2 (vor Ort) ist
von der im Sitzland der Außenstelle zuständigen Behörde im Benehmen mit der
zuständigen Behörde für den Stammsitz durchzuführen.
3.5
Sonstige Ermessenserwägungen
Außer
den unter Nrn. 3.1 bis 3.4 aufgeführten Voraussetzungen können weitere
Gesichtspunkte für die Ermessensausübung von Bedeutung sein. Ist beispielsweise
anzunehmen, dass bestimmte Ermittlungen nur selten in Auftrag zu geben sind, so
kann die Aussagekraft der Ermittlungsergebnisse dadurch gemindert sein, dass
die Ermittlungen von einer Stelle ausgeführt werden, die nur wenig Erfahrungen
auf dem betroffenen Gebiet sammeln konnte. In einem derartigen Fall kann es
berechtigt sein, das Bekanntgabebegehren abzulehnen.
4
Spezielle Voraussetzungen für die Bekanntgabe
4.1
Tätigkeitsfelder
Ausgehend
von der Vielfalt der Ermittlungen und den unterschiedlichen fach- und
gerätetechnischen Anforderungen werden im Rahmen immissionsschutzrechtlicher
Regelungen die in der Anlage
aufgeführten Tätigkeitsfelder unterschieden. Die Tätigkeitsfelder beinhalten
unterschiedliche Rechtsbereiche ("Gruppen") und verschiedene
fachliche Aufgabenbereiche ("Bereiche").
Stellen,
die in einem oder mehreren dieser Tätigkeitsfelder (Gruppen und zugehörige
Bereiche) tätig sein wollen, müssen als Voraussetzung für eine Bekanntgabe die
im Folgenden beschriebenen Anforderungen nachweisen.
Innerhalb der vorgenannten Gruppen und Bereiche ist auch eine Beschränkung der Bekanntgabe auf die Ermittlungen bei bestimmten Anlagearten möglich.
Für die
einzelnen Bereiche der Ermittlungen sind außerdem folgende Anforderungen zu
erfüllen:
4.2
Ermittlung von Luftverunreinigungen
Die
Bekanntgabe kann davon abhängig gemacht werden, dass mindestens ein fachlich
Verantwortlicher erfolgreich an einem Ringversuch für den beantragten, in der
vorstehenden Tabelle genannten Bereich teilgenommen oder eine Messung in
Anwesenheit eines von der Behörde beauftragten Sachverständigen erfolgreich
durchgeführt hat. Bei den Ringversuchen sind unter festgelegten Randbedingungen
bei verschiedenen Abgasinhaltsstoff-/ Prüfgaskonzentrationen wiederholt Proben
zu ziehen und zu analysieren.
4.2.1
Nachweise im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen
Je nach
beantragtem Umfang sind die im Folgenden aufgeführten vollständigen
Messverfahren (Probenahme und Analyse) nachzuweisen. Dabei gelten die im VDI/
DIN-Handbuch "Reinhaltung der Luft" beschriebenen Verfahren, soweit
keine anderen Regelungen Gültigkeit haben. Sofern im Ausnahmefall ein vergleichbares
Verfahren zur Anwendung kommen soll, ist dessen Validierung im Rahmen der
Kompetenzprüfung der Messstelle zu prüfen, wobei die Verfahrenskenngrößen nicht
schlechter als die vergleichbarer VDI/DIN-Verfahren sein sollen.
Außerdem
sind praktische Erfahrungen bei entsprechenden Ermittlungen im Bereich des
Immissionsschutzes sowie Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher
Regelungen nachzuweisen.
Für jeden beantragten Bereich sollen drei Berichte über von den jeweils fachlich Verantwortlichen durchgeführte Ermittlungen vorgelegt werden, die nicht älter als drei Jahre sind und keine erheblichen oder schwerwiegenden Mängel aufweisen. Entsprechende Berichte sollten auch für die Stellvertreter der fachlich Verantwortlichen vorgelegt werden.
Die
Ermittlungen von Emissionen sollen dabei an unterschiedlichen Anlagearten
vorgenommen worden sein. Aus den Ermittlungsberichten soll ersichtlich sein,
dass verschiedene Messverfahren verwendet worden sind. Nachweise über
Innenraum- bzw. Arbeitsplatzmessungen werden bei der Beurteilung der
Erfahrungen nicht berücksichtigt.
In den
Bereichen "Ermittlung der Emissionen" sind neben dem Nachweis von
ordnungsgemäß durchgeführten Emissionsermittlungen auch Kenntnisse der
Verfahrenstechnik der zu überprüfenden Anlagen nachzuweisen.
Die Stelle muss entsprechend dem Stand der Messtechnik ausgestattet sein (siehe VDI 4220, September 1999).
Für die
Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen müssen Stellen im Besitz der
notwendigen Vorrichtungen / Gerätschaften zur Probenahme und Analyse sein (vollständiges
Messverfahren). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn hochtoxische oder
faserförmige Stoffe zu ermitteln sind.
Soweit
für Ermittlungen kalibrierfähige kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen
mit Eignungsprüfung erhältlich sind, sollen diese zur Durchführung von
Einzelmessungen vorhanden sein.
Bei der
Kompetenzfeststellung müssen im jeweils beantragten Bereich alle im Folgenden
aufgeführten Anforderungen erfüllt werden.
Anorganische Gase
In
diesem Bereich sind mindestens 5 verschiedene Stoffe sowohl für den Bereich der
Ermittlung von Emissionen als auch für den Bereich der Ermittlung von
Immissionen, darunter mindestens
- Emissionsmessverfahren für SO2, NOx und HCl sowie
- Immissionsmessverfahren für SO2 und NO2
nachzuweisen. Hierbei sind sowohl Verfahren mit
registrierenden Messeinrichtungen als auch Standard-/ Referenzmessverfahren nachzuweisen.
Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen
In
diesem Bereich sind Messverfahren für die Ermittlung
- der Emissionen von Gesamtstaub mittels Filterkopfgerät und
Planfilterkopfgerät,
- der Emissionen von mindestens 7 Staubinhaltsstoffen, davon mindestens Cd, Pb,
Hg, As und Ni, einschließlich der filtergängigen Anteile,
- der Emissionen von an Staub adsorbierten Verbindungen (z. B. polycyclische
aromatische Kohlenwasserstoffe),
- der Immissionen von Schwebstaub einschließlich Größenfraktionen (z.B. PM 10),
Staubniederschlag (Stoffdeposition),
- der
Immissionen von mindestens 7 Staubinhaltsstoffen, davon mindestens Cd, Pb, As
und Ni sowie
- der Immissionen von an Staub adsorbierten Verbindungen (z.B. polycyclische
aromatische Kohlenwasserstoffe)
nachzuweisen.
Besondere staubförmige Stoffe, insbesondere faserförmige Stäube
Es ist
ein Messverfahren für die Ermittlung der Emissionen bzw. für die Ermittlung der
Immissionen von Asbestfasern/Mineralfasern nachzuweisen.
Organische Verbindungen
In
diesem Bereich sind Messverfahren sowohl für den Bereich der Ermittlung von
Emissionen als auch für den Bereich der Ermittlung von Immissionen von
mindestens 5 Stoffen/ Stoffgemischen nachzuweisen, darunter mindestens Benzol,
Tetrachlorethen, polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie
Gesamtkohlenstoff (nur Emission).
Hochtoxische organische Verbindungen
In
diesem Bereich ist sowohl für den Bereich der Ermittlung von Emissionen als
auch für den Bereich der Immissionen der Nachweis eines Verfahrens zur
Bestimmung der benötigten Einzelisomere von PCDD/PCDF zur Berechnung des I-TEQ
zu erbringen.
Gerüche
Bei der
Ermittlung von Geruchsemissionen sind Messverfahren zur Ermittlung einer
durchströmten Flächenquelle (z.B. Biofilter), einer nicht durchströmten
Flächenquelle (z.B. Kompostmiete) und einer industriellen Punktquelle (z.B.
Schornstein, thermische Nachverbrennung) nachzuweisen.
Bei der
Ermittlung von Geruchsimmissionen ist das Verfahren für Rasterbegehungen
nachzuweisen.
Weiterhin
sind die Anforderungen an Stellen für Geruchserhebungen (LAI-Schriftenreihe; Bd. 18; Erich Schmidt Verlag; ISBN
3-503-04806-5) zu erfüllen.
Ordnungsgemäßer
Einbau, Funktionsprüfung und Kalibrierung kontinuierlich arbeitender
Emissionsmesseinrichtungen
Da die
Anforderungen bzw. zu erbringenden Nachweise für diesen Aufgabenbereich auf die
in der Tabelle in 4.1 genannten Bereiche A, D und I aufbauen, ist eine
Tätigkeit in diesem Bereich nur im Zusammenhang mit dem Nachweis möglich, dass
die entsprechenden Messverfahren gemäß den vorgenannten Festlegungen zu
"Anorganische Gase", "Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub
adsorbierte chemische Verbindungen" bzw. "Organische
Verbindungen" durchgeführt werden können.
Darüber
hinaus sind die Verfahren zur Kalibrierung von kontinuierlich arbeitenden
Emissionsmesseinrichtungen nachzuweisen.
Neben der
Prüfung der Funktionstüchtigkeit, Dichtigkeit, Querempfindlichkeit,
Einstellzeit, Null- und Referenzpunktdrift, Gerätekennlinie und Messwertregistrierung,
-verarbeitung und -übertragung sind - je nach beantragtem Umfang -
Konventions-/ Referenzverfahren für folgende Stoffe nachzuweisen: Schwefeldioxid,
Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, anorganische gasförmige Chlor- und
Fluorverbindungen, Gesamtstaub, Ruß, Quecksilber und seine Verbindungen,
Ammoniak, Tetrachlorethen und Gesamtkohlenstoff.
4.2.2
Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen
Die
Stelle muss entsprechend dem Stand der Messtechnik für jedes
Messverfahren gemäß VDI 4220 (September 1999) - dort Prüfverfahren genannt - ausgestattet sein.
Eine Ausnahme vom vollständigen Messverfahren (Probenahme und Analytik) kommt nur in Betracht, wenn hochtoxische (z.B. Dioxine und Furane) oder faserförmige Stoffe (Asbestfasern) zu untersuchen sind, die eine spezielle und aufwändige Analysentechnik erfordern.
Die
nachzuweisende Ausrüstung zur Probenahme muss gewährleisten, dass das zu
untersuchende Messgut nicht mehr als für die Messung notwendig verändert in die
Abscheideapparatur gelangt und so konditioniert wird, dass ein Messgerät sicher
betrieben werden kann; dabei ist insbesondere zu fordern, dass das Messobjekt
in der Probenahmeleitung unverändert bleibt. Für jeden zu untersuchenden
Schadstoff sowie die erforderliche Bezugsgröße muss mindestens ein
vollständiges Messverfahren (Probenahme und Analyseverfahren) zur Verfügung stehen.
Die zum Betrieb notwendigen Bauteile und Apparaturen müssen vollständig
vorhanden sein. Das vorgesehene Messverfahren muss dem Stand der Messtechnik
(vgl. dazu VDI-Handbuch "Reinhaltung der Luft") entsprechen. Dies
gilt insbesondere im Hinblick auf die Nachweisgrenze und die Reproduzierbarkeit
des Verfahrens. Soweit für Schadstoffe von der Einzelmessung unabhängig
kalibrierfähige automatisch anzeigende Geräte mit gültiger Eignungsprüfung
erhältlich sind, sollen diese vorhanden sein. Die zur Kalibrierung der
Messverfahren notwendigen Einrichtungen müssen vorhanden sein.
4.3
Ermittlung von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen
Die
Kompetenz ist u.a. durch Vorlage von fünf Prüfberichten aus dem Fachgebiet
Geräusche in der Nachbarschaft (Nr. 4.3.1 der DIN V 45688-3, September
1995) und drei Prüfberichten aus dem Fachgebiet
Erschütterungen (Nr. 4.2 der DIN V 45688-5, September 1995) nachzuweisen. Die Prüfberichte sollen nicht älter als
drei Jahre sein und keine erheblichen Mängel aufweisen.
Die
vorgelegten Prüfberichte müssen die Einschätzung zulassen, dass die Stelle das
ganze Spektrum der Aufgaben beherrscht, die bei angeordneten Messungen zu lösen
sind. Daher wird in folgenden Abschnitten präzisiert, zu welchen
Aufgabenstellungen Prüfberichte vorzulegen sind.
4.3.1
Bereich Geräusche
Aufgabenstellungen
für die Prüfberichte:
1. Messtechnische
Ermittlung der Geräuschimmissionen an einem
vorschriftenkonformen Messpunkt und Ermittlung der Beurteilungspegel und des
maximalen Schalldruckpegels für
- eine Anlage der 4. BImSchV nach TA Lärm unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung oder nach einem in einem Bundesland gültigen Erlass zur Beurteilung
derartiger Anlagen
- eine Freizeitanlage nach Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur
Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen des Länderausschusses
für Immissionsschutz oder einem in dem jeweiligen Bundesland gültigen Erlass
zur Beurteilung derartiger Anlagen
- eine Sportanlage nach 18. BImSchV
- eine Schießanlage nach TA Lärm
- eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach TA Lärm
2.
Messung der Geräusche an einem Ersatzmesspunkt und Berechnung der
Geräuschimmissionen für den maßgeblichen Immissionspunkt
3. Messung und Beurteilung der Immissionen tieffrequenter Geräusche ( f < 90 Hz ) anhand der DIN 45680 (März 1997) und des Beiblatts 1 zu dieser Norm
4.
Ermittlung der immissionswirksamen Geräuschemission und des zugeordneten
Immissionsanteils
- einer Anlage mit mehreren Teilanlagen
- einer Einzelanlage oder einer Teilanlage
- einer dominierenden Schallquelle einer Anlage oder einer Teilanlage
5.
Berechnung der Geräuschimmissionen für maßgebliche Immissionsorte mit Hilfe der
festgestellten immissionswirksamen Geräuschemissionen unter Berücksichtigung
der vorhandenen oder zu erwartenden Schallausbreitungsbedingungen
6.
Berechnung des Beurteilungspegels von Straßen- oder Schienenverkehrsanlagen
nach der Verkehrslärmschutz-Verordnung (16. BImSchV)
Von den Prüfberichten ist mindestens je ein Prüfbericht zu Nr. 1, 2 und 4 und ein Prüfbericht zu den Nrn. 3, 5 oder 6 vorzulegen.
Ein Prüfbericht kann aus den Nrn. 1 bis 6 gewählt werden.
4.3.2
Bereich Erschütterungen
Aufgabenstellung für die Prüfberichte:
1.
Ermittlung kurzzeitiger Ereignisse und Beurteilung bezüglich der Einwirkung auf
Menschen in Gebäuden und auf bauliche Anlagen
nach DIN 4150-2 (Juni 1999) und DIN 4150-3 (Februar
1999)
2.
Ermittlung von Dauererschütterungen und Beurteilung bezüglich der Einwirkung
auf Menschen in Gebäuden und auf bauliche Anlagen nach DIN 4150-2 (Juni 1999) und DIN
4150-3 (Februar 1999) sowie
3.
Ermittlung von Erschütterungsimmissionen durch Prognose bezüglich der
Einwirkung von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden (DIN 4150-2, Juni
1999) und auf bauliche Anlagen (DIN 4150-3, Februar 1999),
alle
drei Aufgabengebiete jeweils unter Berücksichtigung der "Hinweise des
Länderausschusses für Immissionsschutz zur Messung, Beurteilung und Verminderung
von Erschütterungsemissionen" oder eines in einem Bundesland gültigen
entsprechenden Erlasses.
Es ist mindestens je ein Prüfbericht zu den Nrn. 1, 2 und 3 vorzulegen.
4.3.3
Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen
Die
Ausstattung der Stellen für Geräuschermittlungen soll mindestens die folgenden
Geräte umfassen:
a) zwei geeichte Schallpegelmesser (Klasse 1 nach DIN EN 60651, Mai 1994 oder DIN EN 60804, Januar 2002 sowie DIN 45657, Juli
1997) mit dem üblichen Zubehör (Windschirm,
Stativ, Kalibriereinrichtung), mit denen die in der TA Lärm festgelegten
Messgrößen zu ermitteln und die Beurteilungsgrößen abzuleiten sind
b) eine Messeinrichtung, die mindestens eine Frequenzanalyse der Geräusche in
Terzschritten (mindestens ab 10 Hz) erlaubt, und zwar bei zeitlich konstanten,
aber auch zeitlich schwankenden Geräuschen
c) Speichergeräte und Registriereinrichtungen, die den Schallpegelverlauf über
die Zeit aufzuzeichnen gestatten
d) Geräte zur Bestimmung von Windgeschwindigkeit und Windrichtung, Temperatur,
Feuchte
e) eine Sprechfunkeinrichtung mit mindestens zwei Geräten
Die
Geräteausstattung der Stellen für Erschütterungen muss die Ermittlung aller
Mess- und Beurteilungsgrößen nach DIN 4150-2 (Juni 1999) und DIN 4150-3 (Februar 1999) ermöglichen. Zur Ermittlung der Frequenzzusammensetzung
muss das bandbegrenzte v(t)-Signal über eine ausreichende Zeitdauer gespeichert
und dargestellt werden können.
Hierfür
sind mindestens folgende Geräte sowie deren Eigenschaften erforderlich:
a) Schwingungsmesser nach DIN 45669 "Messungen von
Schwingungsimmissionen", Teil 1 (Juni 1995) mit mindestens acht Absolutschwingungsaufnehmern für den Frequenzbereich
1 bis 80 Hz (umschaltbar auf 315 Hz) und zwar je vier für vertikale und
horizontale Richtung, sowie Ankopplungseinrichtungen nach DIN 45669-2 (Juni
1995) für feste und weiche Unterlagen. Die
Zusammenfassung von zwei horizontalen und einem vertikalen Schwingungsaufnehmer
zu einem Aufnehmertripel ist möglich
b) registrierende Aufzeichnungseinrichtungen für mindestens acht Kanäle, davon
mindestens vier Kanäle simultan auf einem Gerät
c) eine Möglichkeit zur Bestimmung der maßgeblichen Frequenzanteile muss
gegeben sein
d) eine Sprechfunkeinrichtung mit mindestens zwei Geräten.
Die
Schwingungsaufnehmer sind in geeigneten Zeitabständen – mindestens alle zwei
Jahre – mittels einer mechanischen Kalibrierungseinrichtung im Arbeitsfrequenzbereich
des Schwingungsmessers zu prüfen. Die Überprüfung des Frequenzgangs ist im
Arbeitsfrequenzbereich bei einer oder mehreren Frequenzen unter Einbezug eines
auf Normalien der PTB rückführbaren Vergleichsnormals durchzuführen. Die
Rückführbarkeit ist durch Protokollierung nachzuweisen. Die Prüfmethode ist zu
beschreiben und die Ergebnisse der Überprüfung sind zu protokollieren.
Diese
Prüfung kann von jedem durchgeführt werden, der über ein entsprechendes
Vergleichsnormal für den zu kalibrierenden Schwingungsaufnehmer verfügt, also
auch vom Gerätebetreiber selbst, vom Gerätehersteller oder durch
Kalibrierlaboratorien z.B. den Deutschen Kalibrierdienst (DKD) oder andere von
der European Cooperation for Accreditation of Laboratories (EAL) anerkannte
Laboratorien (vgl. hierzu DIN 45669, Juni 1995).
II.
Verfahren
1
Antrag
Als begünstigender Verwaltungsakt
setzt die Bekanntgabe einen Antrag der Stelle voraus. Dem Antragsformular sind
alle erforderlichen Unterlagen insbesondere zum Nachweis
- der Identität des Antragstellers
- der Kompetenz
- der Unabhängigkeit
- der Zuverlässigkeit
- der sachlichen und personellen Ausstattung sowie
- das Qualitätsmanagement-Handbuch (QMH)
beizufügen.
Es ist vom Antragsteller das
Einverständnis zu erklären, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde
- die Angaben in den Antragsunterlagen überprüfen
- Einsicht in erstellte Messberichte und Gutachten nehmen
- die gerätetechnische Ausstattung überprüfen
- bei Antragstellern mit Sitz in dem jeweiligen Bundesland eine
Sachverständigenprüfung vor Ort durchführen kann sowie
- die im Antrag enthaltenen Daten weiterverarbeitet und im Rahmen der
Veröffentlichung der Bekanntgabe an Dritte übermittelt werden dürfen.
2
Prüfung des Antrags
Die
Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe der Stelle vorliegen, soll
in der Regel von der jeweils zuständigen Behörde des Bundeslandes vorgenommen
werden, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat; Anträge von Stellen, die
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben,
sollen in dem Bundesland geprüft werden, das dem Sitzland des Antragstellers am
nächsten liegt. Den übrigen Bundesländern soll Gelegenheit gegeben werden,
eventuelle Bedenken anzubringen. Vor der Bekanntgabe und in der Regel auch bei
Erweiterungsanträgen soll die jeweils zuständige Behörde die eingereichten
Nachweise überprüfen oder durch eine sachverständige staatliche Einrichtung
überprüfen lassen und ggf. verlangen, dass zusätzliche Qualifikationsnachweise
(z.B. Vorführung einer Messung in der Praxis, Vorlage eines Messplans für eine
bestimmte Aufgabe) vorgelegt werden; Abschnitt I, Nr. 3, Abs. 3 ist zu
beachten. Die gerätetechnische Ausstattung der Stelle ist in der Regel vor Ort
zu überprüfen.
3
Inhalt der Bekanntgabe
Die
Bekanntgabe ist in der Regel gegenständlich und soweit erforderlich auch
räumlich und personell zu beschränken.
4
Nebenbestimmungen
Die
Bekanntgaben sollen in der Regel auf fünf
Jahre befristet werden. Eine Verkürzung ist im Einzelfall möglich,
jedoch nicht eine Verlängerung. Eine einheitliche
Befristung für alle Tätigkeitsfelder ist anzustreben. Die Bekanntgaben sollen,
soweit das nicht nach der Art der wahrzunehmenden Aufgaben entfällt, mit
Auflagen verbunden werden, durch die die bekannt zu gebende Stelle verpflichtet
werden soll,
- wesentliche Änderungen der sachlichen oder personellen Ausstattung
unverzüglich mitzuteilen,
- die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand der Messtechnik
anzupassen,
- zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörde des Bundeslandes an
Ermittlungen teilnehmen oder deren Ergebnis überprüfen,
- regelmäßig interne Qualitätskontrollen mit Nullproben und Proben definierten,
den Laboranten und Messtechnikern aber unbekannten Gehalts an Luftverunreinigungen
vorzunehmen,
- in bestimmten zeitlichen Abständen auf eigene Kosten an Ringversuchen *2)
oder entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen,
- auf Verlangen der für den Sitz der Stelle zuständigen Behörde des
Bundeslandes die Unterlagen über die durchgeführten Ermittlungen vorzulegen,
- nicht tätig zu werden bei Anlagen, bei deren Errichtung und/oder Betrieb sie
(z.B. als Immissionsschutzbeauftragter) mitwirkt oder mitgewirkt hat,
- keine Ermittlungsaufträge von Anlagenbetreibern anzunehmen, für die sie in
derselben Sache beratend tätig gewesen sind,
- die Berichte über die durchgeführten Ermittlungen entsprechend nachstehenden
Mustermessberichten zu erstellen:
1) Musterbericht über Emissionsmessungen (siehe VDI 4220, Anhang B, September
1999)
2) Musterbericht über Messungen an Chemisch-Reinigungsanlagen (siehe
LAI-Schriftenreihe; Bd. 18; ErichSchmidt Verlag; ISBN 3-503-04806-5)
3) Musterbericht über die Durchführung von Funktionsprüfungen / Kalibrierungen
kontinuierlicher Emissionsmesseinrichtungen (siehe VDI 3950 Blatt 2,
April 2002 bzw. die geltende Fassung).
Um den Anschein einer möglichen Beeinflussung zu vermeiden, sollte ein strenger Maßstab bei der Frage angelegt werden, ob die bekannt gegebene Stelle eine Beratung in derselben Sache durchgeführt hat. Eine solche ist immer dann nicht auszuschließen, wenn die Stelle im Rahmen der Projektierung bzw. des Genehmigungsverfahrens für den Betreiber Arbeiten durchgeführt hat, durch die sie bei einer nachfolgenden Prüftätigkeit in einen Interessenkonflikt geraten könnte. Nicht als Beratung in derselben Sache anzusehen sind Durchführungen von Ausbreitungsrechnungen und Schornsteinhöhenberechnungen sowie Vorbelastungsermittlungen nach TA Luft.
Im
Einzelfall können weitere Nebenbestimmungen (z.B. über den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung für etwaige Schadensersatzansprüche) getroffen werden.
5
Form der Bekanntgabe und Veröffentlichung
Über den Antrag wird durch einen Bescheid
entschieden, der dem Antragsteller bekannt gegeben wird. Ergeht ein positiver
Bescheid, erfolgt zusätzlich eine Veröffentlichung in
geeigneter, ggf. landesrechtlich vorgegebener Weise, wie z.B. im Internet, im
Amtsblatt der zuständigen Behörde des Bundeslandes oder der obersten
Landesbehörde oder im Auskunftssystem ReSyMeSa
(www.brandenburg.de/land/mlur/i/resymesa/sachv.htm). In der Veröffentlichung
ist auf sachliche und örtliche Beschränkungen sowie auf die Befristung
hinzuweisen. Eine Erwähnung des Widerrufsvorbehaltes ist nicht erforderlich;
ein Widerruf ist jedoch in gleicher Weise wie die Bekanntgabe zu
veröffentlichen.
6
Bekanntgabe in weiteren Bundesländern
Die
Bundesländer unterrichten sich gegenseitig über die Bekanntgabe, die Ablehnung
eines Bekanntgabeantrages und den Widerruf einer Bekanntgabe.
Hat ein
Bundesland über eine Bekanntgabe nach Teil I dieser Richtlinien entschieden, so
brauchen vor der Bekanntgabe in einem anderen Bundesland die Voraussetzungen
für die Bekanntgabe, soweit sie nicht durch die Verhältnisse in diesem
Bundesland bedingt sind, nicht neu geprüft zu werden. Die später entscheidenden
Bundesländer sollen sich nach der Entscheidung des erstentscheidenden
Bundeslandes richten, insbesondere hinsichtlich der Befristung. Die zuständige
Behörde des Bundeslandes, in dem eine bekannt gegebene Stelle ihren Sitz hat,
soll eine Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen auch dann vornehmen, wenn
sich ein Anlass hierzu in einem anderen Bundesland ergeben hat.
7
Bekanntgabe nach Akkreditierung
Wenn die Kompetenz durch eine gültige, auf die jeweiligen Untersuchungsaufgaben bezogene Akkreditierung nach dem Modul "Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes ("Modul Immissionsschutz")" nachgewiesen wird, soll sich die Befristung der Bekanntgabe nach der Befristung der Akkreditierung richten.
8
Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft haben
Diese
Richtlinien gelten auch für die Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben oder über eine
öffentliche Anerkennung als Stelle für Immissionen und Emissionen in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verfügen. Die Richtlinien
sind allerdings unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts anzuwenden. Daraus
ergeben sich folgende Konsequenzen:
a) Das
Gleichbehandlungsgebot (Abschnitt I, Nr. 2) gilt auch für Bewerber aus anderen
EG-Mitgliedstaaten. Die Bekanntgabe darf von keinen Voraussetzungen abhängig
gemacht werden, die zu einer Diskriminierung führen würden.
b)
Unter sachverständigen staatlichen Einrichtungen i.S. von Abschnitt III Nr. 2
sind auch staatliche Einrichtungen in anderen EG-Mitgliedstaaten zu verstehen.
c) Die
Anerkennung einer ausländischen Stelle soll dann nicht verweigert werden, wenn
diese Stelle in einem Umfang Messungen vornimmt, der sicherstellt, dass die
Stelle über ausreichende Erfahrungen für die Vornahme von Messungen dieser Art
verfügt. Dabei sind auch im Ausland durchgeführte Messungen zu berücksichtigen.
9
Widerruf
Die Bekanntgabe ist mit einem
Widerrufsvorbehalt zu versehen, insbesondere für die Fälle dass
- sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gegenüber den für die
Bekanntgabe maßgebenden Voraussetzungen geändert haben,
- vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus der Bekanntgabe verletzt worden
sind,
- wiederholt fehlerhafte Ermittlungsberichte vorgelegt werden,
- bekannt gegebene Stellen der Aufforderung zur Ringversuchteilnahme wiederholt
nicht nachkommen und wenn die bekannt gegebene Stelle eine zweimalige
Fehlbescheinigung vorlegt
oder
- wiederholt gravierende Mängel, die die o.g. Voraussetzungen für die
Bekanntgabe betreffen, bei Vor-Ort-Prüfungen der Tätigkeit von bekannt
gegebenen Stellen festgestellt werden.
Auf die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit bei Wegfall von Bekanntgabevoraussetzungen und Gefährdung des öffentlichen Interesses soll hingewiesen werden.
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*1) Die Begriffe "Stelle" (§ 26 BImSchG), "Laboratorien" (DIN EN ISO/IEC 17025, April 2000) und "Prüfstelle" (DIN V 45688-1 bis –6, September 1995 und VDI 4220, September 1999) werden hier synonym verwendet; aus Vereinfachungsgründen wird nur der Begriff "Stelle" benutzt.
*2) Hinweis: Die Bewertung der Ringversuche erfolgt nach den "Empfehlungen zur Bewertung von Ringversuchen "; LAI-Schriftenreihe; Bd. 18; ErichSchmidt Verlag; ISBN 3-503-04806-5
- MBl. NRW. 2003 S. 1611