Historische SGV. NRW.
Obsolet d. Fristablauf.
§ 18
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden durchgeführt; das Prüfungsergebnis wird vom Prüfungsausschuss festgestellt. Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung.
(2) Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass der/die Prüfungsteilnehmer/in die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(3) Die Anfertigung der Arbeitsprobe sowie Prüfungsleistungen, deren Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens zwei nicht der gleichen Gruppe (vgl. § 7 Abs. 1) angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen. Diese Prüfer/innen werden vom Prüfungsausschuss bestimmt.
(4) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 6 Abs. 3 abzunehmen.
(5) In den Fällen der Absätze 1, 3, und 4 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen.
GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. |
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