Historische SGV. NRW.
Obsolet d. Fristablauf.
§ 19
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer/innen haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder des/der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. Dies ist in der Niederschrift zu vermerken.
GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. |
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