Historische SGV. NRW.

Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR) vom 01.02.2007

Obsolet d. Fristablauf.




§ 24
Bescheinigungen

(1) Über das Ergebnis der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe sowie der Prüfungen im Teil II erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in jeweils eine Bescheinigung.

(2) Die Bescheinigungen sind von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen/deren Stellvertreter/in zu unterzeichnen. Dabei ist als Termin der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss einzusetzen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.