Historische SGV. NRW.

Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR) vom 01.02.2007

Obsolet d. Fristablauf.




§ 31
Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ des Landes NRW gilt für die Prüfungsausschüsse entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 6 Abs. 5 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse der Prüfungsausschüsse anzuwenden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.