Historische SGV. NRW.

Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR) vom 01.02.2007

Obsolet d. Fristablauf.




§ 32
Koordinierungsausschuss, Unterausschüsse

Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Abs. 5 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse der Prüfungsausschüsse.

Zehnter Abschnitt
Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus
anderen Meisterberufen in den Teilen I bis IV

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.