Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.
§ 105
Auskunft an Betroffene, Akteneinsicht
Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe der §§ 18, 35 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind, Akteneinsicht.