Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.
§ 115
Verbot der Überbelegung
Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, wenn dies wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses vorübergehend aus zwingenden Gründen erforderlich ist, und bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.