Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 4
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Ausbildung nach dieser Verordnung ist die Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
GV. NRW. S. 803, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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