Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilV) vom 16.12.2008

Aufgehoben d. VO v. 13.12.2011 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 1.1.2012.




§ 4
Bekanntgabe

(1) Das Finanzministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Abs. 3 benannten Zeiträume durch besonderen Runderlass bekannt.

(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Abs. 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Abs. 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 868, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Aufgehoben d. VO v. 13.12.2011 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 1.1.2012.