Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 30
Berücksichtigung besonderer Belange
Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 10) nachzuweisen.
GV. NRW. 2009 S. 314. |
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