Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 35
Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
Die in dieser Prüfungsordnung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 1 Abs. 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses bzw. des Koordinierungsausschusses.
GV. NRW. 2009 S. 314. |
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