Historische SGV. NRW.

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärterprüfungsordnung - StrWPrO) vom 01.05.2009

Obsolet durch Fristablauf.




§ 35
Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse

Die in dieser Prüfungsordnung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 1 Abs. 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses bzw. des Koordinierungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.