Historische SGV. NRW.

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärterprüfungsordnung - StrWPrO) vom 01.05.2009

Obsolet durch Fristablauf.




§ 36
Umschulung

Diese Prüfungsordnung gilt sinngemäß auch für Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.