Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Verordnung vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. August 2014.
§ 2
Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle gem. § 46 Berufsbildungsgesetz nach Maßgabe des § 47 Berufsbildungsgesetz.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstag schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Zulassung, sind in der Mitteilung Prüfungstag, Prüfungsort und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben. Eine Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
(3) Für die Zulassung in besonderen Fällen gilt § 45 Berufsbildungsgesetz.
Teil 2
Durchführung der Prüfung
GV. NRW. S. 446, in Kraft getreten am 1. September
2009. |