Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Abschlussprüfung für die Ausbildungsberufe zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten und zur Fachangestellten für Bürokommunikation/zum Fachangestellten für Bürokommunikation im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung - (APO Verwaltungsberufe) vom 24.07.2009

Aufgehoben durch Verordnung vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. August 2014.




§ 13
Prüfungszeugnis

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit folgendem Inhalt:

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“

- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum)

- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs

- das Gesamtergebnis

- das Datum des Bestehens der Prüfung

- die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses mit Siegel.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 446, in Kraft getreten am 1. September 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. August 2014.