Historische SGV. NRW.
Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).
§ 29
Aufsichtsbehörde
1. Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die staatliche Aufsicht im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung wird im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt.
2. Für die in § 3 Absatz 2 und 3, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 10 Nr. 1, 2 und 10, sowie § 15 Nr. 2, Buchstabe b in Verbindung mit § 24 Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
3. Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die NRW.BANK.
GV. NRW. S. 16; geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6). Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286). |
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§ 3 Absatz 1 neu gefasst durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6). |
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§ 8 und § 12 geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6). |