Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 21. November 2015.
§ 12
Abschluss des Anerkennungsverfahrens
Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erwirbt der Antragssteller die Befähigung für die einschlägige Laufbahn; andernfalls ist der Antrag abzulehnen.
GV. NRW. 2010 S. 285 |