Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind Landeserosionsschutzverordnung - LESchV) vom 30.04.2010

Obsolet durch Fristablauf.




§ 1
Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung und richtet sich an Betriebsinhaber, die auf erosionsgefährdeten Ackerflächen für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen den Verpflichtungen zur Erosionsvermeidung gemäß § 2 Absätze 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung unterliegen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2010 S. 290, in Kraft getreten am 30.6.2010.

Obsolet durch Fristablauf.