Historische SGV. NRW.
Obsolet durch neue Satzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 717).
§ 28
Auflösung der NRW.BANK
Im Falle der Auflösung der NRW.BANK ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem Gewährträger zu.