Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.
§ 5
Zuführungen
(1) Zur Deckung der
notwendigen Ausgaben/Aufwendungen insbesondere im Zusammenhang mit den Organen
nach § 35 Absatz 2 RStV leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen
aus ihrem Anteil nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages rechnerisch
in Höhe von 75 vom Hundert der nach § 2 Absatz 3 der Satzung zur Erhebung von
Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks festgelegten Gebühren an
die ALM als GbR (Zuführungen). Die um die Zuführungen nach Satz 1 geminderten
notwendigen Ausgaben/Aufwendungen werden durch Leistungen aller
Landesmedienanstalten an die ALM als GbR gedeckt. Die Höhe der Zuführungen nach
Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 4 jährlich festzulegenden
Finanzierungsschlüssel.
(2) Soweit Zuführungen
nach Absatz 1 Satz 1 die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für das laufende
Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung der im Folgejahr notwendigen
Ausgaben/Aufwendungen zu übertragen. Soweit Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 die
notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen,
sind sie nach Feststellung des Jahresabschlusses im Verhältnis des für das
betreffende Geschäftsjahr beschlossenen Finanzierungsschlüssels an die
Landesmedienanstalten zurückzuführen. Zinserträge können auch zur Deckung der
notwendigen Ausgaben/Aufwendungen im Folgejahr verwendet werden.
(3) Die Beträge für die
regelmäßigen notwendigen Ausgaben/Aufwendungen werden den Landesmedienanstalten
von der ALM als GbR mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten innerhalb von
zwei Wochen nach Absendung der Mitteilung geleistet. Im Übrigen erfolgen die
Zuführungen nach Bedarf. Die ALM als GbR ist berechtigt, von den
Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den
Betrag von EUR 100 000 unterschreitet.
(4) Zum 1. Oktober des
Rechnungsjahres teilt die ALM als GbR den Landesmedienanstalten die
voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderlichen Zuführungen mit. Zum 1.
Dezember des Rechnungsjahres ruft sie die dann voraussichtlich noch
erforderlichen Zuführungen ab.
(5) Nachbewilligungen
sind nur zulässig, wenn für die beabsichtigte Mehrausgabe Deckung durch
entsprechende Minderausgaben innerhalb des Gesamtwirtschaftsplans möglich ist.
Sie sind von dem/der BfH gegenzuzeichnen.
GV. NRW. 2011 S. 405. Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019. |