Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.
§ 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Satzung tritt
am ersten des Folgemonats in Kraft, in dem alle Landesmedienanstalten ihr
zugestimmt haben und die Satzung in den jeweiligen Verkündungsblättern aller
Länder veröffentlicht ist. Zugleich tritt die Finanzierungssatzung vom 17. März
2010 außer Kraft. Der/die ALM-Vorsitzende nach dem ALM-Statut gibt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt.
(2) Diese Satzung wird
spätestens bis zum 31. August 2013 überprüft.
(3) Soweit und solange
die Außenstellen der Gemeinsamen Geschäftsstelle nach § 35 Absatz 7 Satz 2 RStV
in Erfurt und in Potsdam fortbestehen, gelten für diese die Bestimmungen in den
§§ 6 und 8 entsprechend.
(4) Unabhängig von der
Geltungsdauer dieser Satzung besteht bis zum 31. August 2013 die Verpflichtung
aller Landesmedienanstalten, die auf Rechnung der Landesmedienanstalten nach
dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Düsseldorf, den 15.
Juli 2011
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Dr. Jürgen B r a u t m e i e r
GV. NRW. 2011 S. 405. Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019. |